Sachgrundlose Befristung bei Übernahme eines Leiharbeitnehmers zulässig

Immer wieder gibt es Streit zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, wenn es um Folgebefristungen in der sog. Einsatzbranche geht und somit Beschäftigungen von Leiharbeitnehmern im Streit stehen.

Im nun höchstrichterlich vom Bundesarbeitsgericht (nachfolgend BAG) entschiedenen Fall (Urteil vom 05.04.2023, Az. 7 AZR 224/22) war ein Arbeitnehmer in mehrfacher Befristung vom 01.09.2016 bis zum 31.08.2019 bei einem Leiharbeitsunternehmen beschäftigt und wurde in dieser Zeit ausschließlich als Produktionshelfer an das nämliche Unternehmen aus der Automobilbranche verliehen. Der dortige (Haus-)Tarifvertrag sah eine zulässige Höchstüberlassungsdauer von Leiharbeitnehmern von 36 aufeinanderfolgenden Monaten vor. Mit Auslaufen der Höchsteinsatzdauer stellte dieses Unternehmen den ehemaligen Leiharbeitnehmer direkt ein und befristete das Arbeitsverhältnis vom 01.09.2019 bis zum 31.05.2020. Zum Ende dieser Befristung teile das Unternehmen dem Arbeitnehmer mit, dass das Arbeitsverhältnis mit Ablauf der Befristung ende. Hiergegen erhob der Arbeitnehmer eine Entfristungsklage.

Das Arbeitsgericht hat in erster Instanz die Klage abgewiesen, das LAG Niedersachsen ihr stattgegeben. Das BAG wies die Klage in der Revisionsinstanz endgültig mit der Begründung ab, die Befristungsabrede sei wirksam, das Arbeitsverhältnis beendet. Entscheidend sei, dass der in § 14 Abs. 2 TzBfG genannte „Arbeitgeber“ der Vertragsarbeitgeber sei. Mit diesem habe aber vorliegend keine Vorbeschäftigung auf Basis eines formellen Arbeitsverhältnisses bestanden. Die vorherige Beschäftigung im gleichen Betrieb und am gleichen Arbeitsplatz als Leiharbeitnehmer sei gerade keine solche Vorbeschäftigung. Richtig sei, dass der Kläger zuvor zwar anstelle der in § 1 Abs. 1b 3 AÜG festgelegten 18 Monate Höchstüberlassungsdauer für 35,5 Monate als Arbeitnehmer überlassen worden war. Jedoch sah der aufgrund der Tarifgebundenheit des Entleihers anwendbare Tarifvertrag zulässige 36 Monate vor. Diese Überlassung sei noch als vorübergehend anzusehen und könne auch nicht beanstandet werden.

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