Öffentliches Dienstrecht

Das Recht der Beschäftigten im öffentlichen Dienst unterliegt eigenen Regeln. Partizipieren Sie von unserer besonderen Expertise in diesem Bereich, um rechtsicher und schlagkräftig zu agieren.

Das Recht der Arbeitnehmer, die bei öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen beschäftigt sind, unterscheidet sich in vielen Punkten vom klassischen Arbeitsrecht. Es wird regelmäßig durch das besondere Tarifrecht des öffentlichen Dienstes, vor allem den TVöD oder TV-L, geprägt. Auch im Beamten- und Personalvertretungsrecht spielen viele rechtliche Besonderheiten eine große Rolle.

In diesem besonderen Rechtsgebiet, das – etwa im Wissenschaftsbereich oder bei den Rechtsverhältnissen der Richter – besonderen verfassungsrechtlichen Bindungen unterworfen ist, stehen wir Ihnen als kompetenter Ansprechpartner zur Seite und übernehmen auch die Prozessvertretung für Sie.

Neben öffentlich-rechtlichen Institutionen und deren Beschäftigten vertreten wir auch Dienstordnungsangestellte, für die trotz Arbeitnehmerstellung die beamtenrechtlichen Regeln entsprechend gelten.

Themen unserer täglichen Praxis sind insbesondere:

  • Beratung von öffentlichen Einrichtungen bei Auswahlverfahren, Vertretung von Dienstherrn, Arbeitgebern, Beschäftigten und Bewerbern in Konkurrenten­rechtsstreitigkeiten
  • Beratung und Begleitung von Dienstherrn bei der Einleitung und Durchführung von Disziplinarverfahren, Vertretung von Beamten in Disziplinarverfahren
  • Personalvertretungsrecht, insbesondere Vorbereitung von Personalratsbeteiligungen, Prozessvertretung in Beschlussverfahren sowie Tätigkeit als Beisitzer in Einigungsstellen
  • Vorbereitung und Prüfung amtsärztlicher Untersuchungen, Versetzungen in den Ruhestand
  • Unterstützung bei der Entlassung von Beamten auf Probe
  • Beratung bei Personalmaßnahmen wie Umsetzung, Abordnung, Versetzung
  • Befristungen nach dem WissZeitVG
  • Prüfung von Regel- und Anlassbeurteilungen sowie Arbeitszeugnissen
  • Prüfung besoldungsrechtlicher Fragen, einschließlich der Rückforderung von Bezügen
  • Abwehr und Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen

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