Lohnersatzleistungen sind Leistungen, die einen Entgeltausfall von Arbeitnehmern zumindest teilweise auffangen. Das sind Leistungen des Arbeitgebers (Entgeltfortzahlung, Zuschuss zum Mutterschaftsgeld etc.), aber auch Leistungen Dritter, insbesondere der Sozialversicherungsträger, beispielsweise das Krankengeld.
Ist vertraglich der Begriff „Lohnersatzleistung“ verwendet, gilt dies auch für eben die Leistungen Dritter wie das Krankengeld. Dies hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 22. Februar 2023, Az. 10 AZR 332/20, entschieden. Es ging um eine tarifliche Klausel, wonach eine jährliche Sonderzahlung gekürzt werden konnte für Zeiten, in denen kein Anspruch auf Entgelt oder Lohnersatzleistung bestand. Der Arbeitgeber kürzte die Sonderzahlung auch für den Zeitraum, in dem der Arbeitnehmer Krankengeld von seiner Krankenkasse erhalten hatte: zu Unrecht, wie das BAG entschied. Es komme, so die höchsten deutschen Arbeitsrichter, nicht darauf an, wer die Lohnersatzleistung erbringt, sondern alleine darauf, ob überhaupt ein Ersatz für Arbeitsentgelt gezahlt wurde.
Generell ist also bei der Verwendung bestimmter Begriffe darauf zu achten, welches allgemeine Verständnis sich hinter eben diesem Begriff verbirgt und ggf. klarzustellen, was tatsächlich und im Einzelfall abweichend von dem allgemeinen Begriffsverständnis gemeint ist.
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