Familien­recht

Schon im Vorfeld einer Heirat sollte man sich über die mit der Ehe und einem späteren Scheitern verbundenen Folgen Gedanken machen. Denn Sie können vor allem für Unternehmer oder Eigentümer von wertvollem Privatvermögen beträchtlich sein!

Wir beraten und entwerfen Ihren Ehevertrag, wobei wir nicht nur den möglichen Fall einer Scheidung, sondern auch die steuerlichen Auswirkungen bei der Wahl des Güterstandes und eventuelle Vorteile bei vorzeitigem Ausgleich eines ehelichen Zugewinns im Auge haben.

Sind Sie Unternehmer oder Freiberufler, zeigen wir Ihnen auf, wie Sie mit einem Ehevertrag schon vor der Hochzeit sicherstellen, dass Ihr Unternehmen, Ihre Praxis oder bestimmte Vermögenswerte im Scheidungsfall beim Zugewinnausgleich nicht berücksichtigt werden.

Ist eine Ehe gescheitert kommen viele Rechtsfragen und Problemfelder auf die Betreffenden zu. Nicht immer gelingt es, sich über die Folgen, wie beispielsweise Unterhalt, elterliche Sorge für die Kinder oder die Vermögensauseinandersetzung zu einigen. Wurde kein Ehevertrag geschlossen, gilt der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Wir prüfen, ob und welche Ansprüche Ihnen als Ehegatten zustehen.

Bei Trennung und Scheidung unserer Mandanten legen wir besonderen Wert auf eine beharrliche Vertretung und Durchsetzung ihrer Interessen und Ansprüche bei der Durchführung des Scheidungsverfahrens mit Folgesachen. Wir nehmen eine Vermögensbewertung vor, berechnen Zugewinnausgleichsansprüche und beraten sie bei einer Trennungsvereinbarung (Unterhalt, Sorge- und Umgangsrecht mit den Kindern), einer Scheidungsfolgenvereinbarung und der Vermögensauseinandersetzung.

Wir bieten außerdem kompetente und wirtschaftlich orientierte Beratung etwa zu der häufigen Frage, was mit der Immobilie geschieht, die im Eigentum beider Eheleute steht, und die von einem Ehepartner in der Folge allein bewohnt wird. Dabei prüfen wir insbesondere,

  • ob eine Teilungsversteigerung der Ehewohnung möglich und sinnvoll ist, wenn sich die Parteien über die Nutzung nicht einigen können,
  • ob dies bereits in der Trennungszeit möglich ist oder
  • ob das Scheidungsverfahren abgewartet werden muss und
  • wer für die Finanzierungskosten aufzukommen hat und
  • wie hierfür ein Ausgleich geschaffen werden kann.

SENDEN SIE UNS IHRE ANFRAGE

    Ansprech­partner