Arbeitgeber müssen gelegentlich Beschäftigte von ihrem bisherigen Arbeitsort an einen anderen versetzen. Dies kann an einer Vakanz an dem anderen Standort liegen, das kann aber auch dadurch verursacht sein, dass die Tätigkeit am bisherigen Ort eingestellt wird.
Grundsätzlich können Beschäftigte auch räumlich auf einen anderen Arbeitsplatz versetzt werden, ohne dass eine Änderungskündigung ausgesprochen werden muss. § 106 der Gewerbeordnung (GewO), der die Grundlage des Direktionsrechts von Arbeitgebern ist, lässt dies zu. Das ist gängige Rechtsprechung seit Jahren.
Umstritten war bisher aber, ob § 106 GewO eine räumliche Veränderung des Arbeitsplatzes auch ins Ausland zulässt. Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 30.11.2022 ( AZ.: 5 AZR 336/21) entschieden, dass eine Versetzung auf einen Arbeitsplatz außerhalb Deutschlands grundsätzlich zulässig sei.
Selbstverständlich hat der Arbeitgeber dabei – wie bei jeder Versetzung – das so genannte billige Ermessen auszuüben. Die berechtigten Interessen der Beschäftigten, am bisherigen Arbeitsort verbleiben zu können, sind gegen die betrieblichen Interessen des Arbeitgebers an der Änderung des Arbeitsortes abzuwägen. Etwa arbeitsvertraglich vereinbarte Einschränkungen des Direktionsrechts oder eine Betriebsvereinbarung sind zu berücksichtigen. Auch ein Tarifvertrag kann der örtlichen Veränderung des Arbeitsplatzes Grenzen setzen.
All dies ist der Prüfung im Einzelfall vorbehalten.
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