Zur Anwendung von Doppelbesteuerungsabkommen im „Dreiländer-Eck“ D/CH/F

Mit Urteil vom 1.6.2022 (Az. I R 30/18) hatte der BFH über eine interessante Konstellation im Dreiländereck Deutschland – Schweiz – Frankreich zu entscheiden.

Der Kläger hatte seinen Wohnsitz und Mittelpunkt der Lebensinteressen in Deutschland. Er erzielte Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit als Altenpfleger in der Schweiz. Wegen dieser Tätigkeit mietete er eine Zweitwohnung in Frankreich, von der er jeden Tag zu der nahe gelegenen Arbeitsstätte in der Schweiz pendelte. Den Arbeitslohn versteuerte er in Frankreich. Die Schweiz erhob keine Steuern hierauf. Anders der deutsche Fiskus. Er unterwarf die Einkünfte der deutschen Besteuerung.

Dem hat der BFH eine Absage erteilt und entschieden, dass die von Deutschland abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen grundsätzlich gleichberechtigt nebeneinander stehen. Sie sind deshalb auch unabhängig voneinander auszulegen. Der Steuerpflichtige kann sich deshalb grundsätzlich auf jede Vergünstigung berufen, die ihm eines dieser Doppelbesteuerungsabkommen gewährt.

Deshalb hatte der deutsche Fiskus den in der Schweiz erzielten Arbeitslohn gemäß Art. 15 Abs. 1 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 d) des Doppelbesteuerungsabkommens Deutschland/Schweiz von der deutschen Besteuerung freizustellen. Sie unterliegen inländisch nur dem Progressionsvorbehalt.

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