Für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienst- und Handwerkerleistungen kann gemäß 35a EStG eine Steuerermäßigung beantragt werden.
Der VI. Senat des BFH hat mit Urteil vom 20.4.2023 (VI R 24/20) entschieden, dass Mieter die Steuerermäßigung auch dann geltend machen können, wenn sie die Verträge mit den Dienstleistern oder Handwerkern nicht selbst abgeschlossen haben. Die betreffenden Vorschriften setzen zwar die „Inanspruchnahme“ haushaltsnaher Dienstleistungen und Handwerkerleistungen voraus, erfordern jedoch nicht, dass der Steuerpflichtige einen eigenen zivilrechtlichen Anspruch gegen den Leistungserbringer besitzt. Der Steuerpflichtige nimmt haushaltsnahe Dienst- und Handwerkerleistungen bereits dann in Anspruch, wenn ihm die betreffenden Leistungen zugutekommen.
Somit ist eine Wohnnebenkostenabrechnung, eine Hausgeldabrechnung, eine sonstige Abrechnungsunterlage oder Bescheinigung, welche die wesentlichen Angaben einer Rechnung sowie einer unbaren Zahlung nach § 35a Abs. 5 S. 3 EStG enthält, für die Geltendmachung der Steuerermäßigung regelmäßig ausreichend.
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