Das Bundesarbeitsgericht (BAG) stellt klar: Bei einer gegen eine Versetzung gerichteten Beschäftigungsklage verlangt der Arbeitnehmer damit – auch ohne ausdrückliche Geltendmachung – zugleich die vereinbarte Vergütung (Urteil vom 15.01.2020, Az. 5 AZR 240/18).
Eine in einem Universitätsklinikum im Bereich Knochenmarktransplantation tätige Oberärztin war laut Arbeitsvertrag auch zur Übernahme von Bereitschaftsdiensten verpflichtet und erhielt ca. 2.000 € brutto pro Monat zusätzlich alleine durch die Übernahme solcher Rufbereitschaften. Nach dreimonatiger Arbeitsunfähigkeit und Beurlaubung wurde die Oberärztin in eine andere Abteilung versetzt, wodurch die Wahrnehmung von Rufbereitschaften entfiel und die Medizinerin nur noch ihr reguläres Gehalt erhielt. Nach erfolgreicher Klage gegen die Versetzung forderte sie infolgedessen für die Zeit der Versetzung die zusätzliche Vergütung für die entgangenen Bereitschaftsdienste. Zu entscheiden war, ob nach Tarifvertrag die Ansprüche zu diesem Zeitpunkt, weil nicht innerhalb 6 Monaten nach Fälligkeit geltend gemacht, bereits verfallen waren. Denn die Klägerin hatte zunächst nur die Versetzung angegriffen, nicht aber damit gleichzeitig die entgangene Vergütung eingeklagt. Sie vertrat die Auffassung, mit der Klage auf Versetzung auch zugleich die damit verlorene Vergütung beansprucht zu haben.
Das BAG gab der Ärztin dem Grunde nach Recht. Da sie innerhalb der sechsmonatigen Ausschlussfrist auf Beschäftigung am bisherigen Arbeitsplatz geklagt habe, seien mit dem Urteil zur Rechtswidrigkeit der Versetzung auch die Folgeansprüche gewahrt. Es bestehe grundsätzlich ein Anspruch auf Annahmeverzugslohn, der auch den entgangenen Bereitschaftsdienst mitumfasse. Angelehnt hat das BAG diese Entscheidung an die Rechtsprechung zu Kündigungsschutzklagen. Auch bei solchen Klagen wolle ein Kläger nicht nur seinen Arbeitsplatz behalten, sondern begehre außerdem die Fortzahlung seiner Vergütung für den Fall, dass der Kündigungsschutzklage stattgegeben wird. Das könne bei einer Versetzung jedenfalls für solche Ansprüche nicht anders sein, die der Arbeitgeber dem Grunde und der Höhe nach kennen muss.
Das BAG hat den Rechtsstreit allerdings an die Vorinstanz zur Prüfung der Frage zurückverwiesen, ob der Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum die Wahrnehmung von Bereitschaftsdiensten hätte aus anderen Gründe verweigert werden können.
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