Eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Nürnberg (Urteil vom 19. Mai 2020, Az. 7 SA 11/19) zeigt, dass Arbeitnehmer bei Überschreitung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit durch mehrere Arbeitsverhältnisse mit ungeahnten Konsequenzen rechnen müssen.
Der Kläger war bei zwei verschiedenen Arbeitgebern beschäftigt, zum einen mit 39,5 Stunden pro Woche bei einem metallverarbeitenden Betrieb, zum anderen mit ca. 14 Stunden pro Woche bei einem Wasserversorgungsunternehmen. Ein Streit mit dem Wasserversorgungsunternehmen führte zur arbeitgeberseitigen Kündigung des Arbeitsverhältnisses.
Im Rahmen des Kündigungsschutzprozesses argumentierte der Wasserversorger, die Überschreitung der insgesamt zulässigen Wochenhöchstarbeitszeit von 48 Stunden führe zur Nichtigkeit des Arbeitsvertrages. Dieser Auffassung ist das LAG Nürnberg gefolgt und wies die Klage des Arbeitnehmers ab, weil das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien „fehlerhaft“ sei.
Jenseits tarifrechtlicher Ausnahmen bspw. bei Bereitschaftszeiten gilt: Bei einer 6-Tage-Woche kann bei 8 Stunden täglich nicht mehr als maximal 48 Wochenstunden gearbeitet werden. Auch wenn eine Überschreitung an einzelnen Arbeitstagen (zehn Stunden pro Arbeitstag) nach dem Arbeitszeitgesetz grundsätzlich möglich ist, muss die Grenze von 8 Stunden pro Arbeitstag im Durchschnitt eines halben Jahres eingehalten sein. Mit dieser Begründung kam das LAG Nürnberg zu dem Ergebnis, dass der zweite Arbeitsvertrag nur soweit Bestand haben kann, als die Arbeitszeit von 48 Stunden pro Woche nicht überschritten wird. Nachdem das Arbeitszeitgesetz ein sog. Verbotsgesetz sei, müsse ein hiergegen verstoßender Vertrag als nichtig angesehen werden. Das LAG folgert hieraus, dass die Überschreitung je nach konkretem Einzelfall nicht zur vollständigen Aufhebung des Arbeitsvertrages führen muss. Vielmehr soll ggf. ein „Rest-Bestand“ des Arbeitsverhältnisses bis zur Grenze dieser 48 Wochenstunden möglich sein. Auch wenn diese Folge im konkreten Fall – weil der Arbeitnehmer überwiegend Notdienste zu leisten hatte – vom LAG nicht bejaht wurde, erscheint sie angesichts des eigentlich von den Parteien vereinbarten „gewollten Arbeitsumfangs“ bemerkenswert. Der Einwand des Klägers, dass im konkreten Fall Sonntagsarbeit zulässig war und diese daher zur Höchstarbeitszeit hinzuzurechnen sei, fand kein Gehör. Ebenso soll ein Ausgleich der Überschreitung durch Urlaub nicht möglich sein. Das LAG kam so zu dem folgerichtigen Ergebnis, dass eine Kündigungsschutzklage mangels Vorliegen eines wirksamen Arbeitsverhältnisses gar nicht möglich sei. Eine Rückabwicklung des nichtigen Arbeitsverhältnisses hat allerdings nicht zu erfolgen. Vielmehr genießt der Schutz des Arbeitnehmers an dieser Stelle insoweit Vorrang, sodass der Arbeitgeber zur Zahlung des Lohns für bereits geleistete Arbeit verpflichtet bleibt.
In der Praxis müssen Arbeitnehmer mit mehreren Arbeitsverhältnissen zur Wahrung ihrer Interessen beachten, dass die gesetzliche Höchstarbeitszeit insgesamt eingehalten wird. Andernfalls droht die Nichtigkeit des letzten Arbeitsvertrages, weil der zu der Überschreitung der zulässigen Arbeitszeit führt.
Sie müssen den Inhalt von reCAPTCHA laden, um das Formular abzuschicken. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten mit Drittanbietern ausgetauscht werden.
Mehr Informationen