Schadensersatz der Erben bei Selbstmord des Erblassers

In einem vom Oberlandesgericht Frankfurt unlängst entschiedenen Fall (Aktenzeichen: 16 U 265/19) ging es um die Frage, ob die Erben eines Selbstmörders zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet sind. Der Erblasser hatte sich selbst getötet, indem er sich von einem Güterzug der Deutschen Bahn überfahren ließ. Der Lokführer war schockbedingt fast zwei Jahre arbeitsunfähig, wodurch der Deutschen Bahn ein Schaden wegen Lohnfortzahlung und Heilbehandlungskosten in Höhe von rund 90.000 Euro entstanden war, den sie bei den Erben des Erblassers geltend machte. Die Klage wurde in zweiter Instanz vom Oberlandesgericht Frankfurt als unbegründet abgewiesen. Dabei waren die Feststellungen eines eingeholten gerichtlichen Sachverständigengutachtens entscheidend.

Der Sachverständige ist davon ausgegangen, „dass der Verstorbene nicht mehr in der Lage gewesen sei, seine Gedanken auf die Auswirkungen seines Tuns, insbesondere für den Lokführer, zu richten und seine Entscheidung zu verändern.“ Er hat zugleich klargestellt, dass dies nicht zwingend in jedem Fall des Suizids der Fall sein müsse. Vielmehr ist er anhand der zugrundeliegenden Gesamtumstände zu dem Schluss gekommen, dass bei dem Verstorbenen von einem „Maß der gedanklichen Einengung und Fixierung auf die Selbsttötung als alternativlos und einzig gangbaren Weg in einer unerträglichen Krisensituation unter Ausblendung aller entgegenstehenden Erwägungen“ auszugehen sei.

Anhand dieses Gutachtens kam das Gericht zu dem Ergebnis, der Erblasser habe nicht schuldhaft gehandelt. Er habe nur noch ein Ziel – seinen Freitod – gekannt, weder zwischen richtig und falsch unterscheiden noch Alternativen wahrnehmen können und damit den entstandenen Schaden „in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit“ (§ 827 BGB) verursacht, so dass eine vorliegend allein in Betracht kommende verschuldensabhängige Haftung ausschied.

Fazit: Bei Selbstmord des Erblassers kommt es für die Frage, ob für einen hierdurch schuldhaft verursachten Schaden die Erben haften, auf die Umstände des konkreten Einzelfalles an, was einen erheblichen Ermessensspielraum mit entsprechenden Wertungsrisiken eröffnet. Ist davon auszugehen, dass der Erblasser die schadensträchtige Tragweite seines Handelns erkannte, handelte er schuldhaft und die Erben haften. Ebenso haften sie grundsätzlich bei einer verschuldensunabhängigen Schadensersatzpflicht, wie z.B. bei einem Suizid des Erblassers mit dem Pkw.

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