Teilungsversteigerung – oder wenn die Vernunft versagt

Die Teilungsversteigerung ist ein Sonderfall der Zwangsversteigerung und in §§ 180 ff. Zwangsversteigerungsgesetz geregelt. Sofern die Mechanismen der Vernunft versagen, ermöglicht sie die Auseinandersetzung einer Bruchteilsgemeinschaft.

Können sich beispielsweise im Rahmen eines Scheidungsverfahrens die Eheleute, die jeweils zu ½ als Miteigentümer des Familienwohnheims im Grundbuch eingetragen sind, nicht einigen, wer das Grundstück übernimmt oder zu welchem Preis es verkauft werden soll, kann jeder von ihnen Antrag auf Durchführung der Teilungsversteigerung stellen mit der Folge, dass der Grundbesitz versilbert wird. Der Versteigerungserlös wird nach Abzug der Kosten bei der Hinterlegungsstelle des zuständigen Vollstreckungsgerichts hinterlegt, sofern die Eheleute keine deckungsgleichen Auszahlungspläne vorlegen. Der Betrag bleibt dann solange hinterlegt, bis die notwendigen Erklärungen – notfalls ersetzt durch ein Gerichtsurteil – vorliegen. Dieser oft langwierige und umständliche Weg ist gleichwohl die letzte Möglichkeit, wenn sich die Eheleute nicht doch noch zu einem gemeinsamen Verkauf des Grundbesitzes entschließen können.

Ein weiterer Anwendungsfall der Teilungsversteigerung findet sich bei der Auseinandersetzung von Erbengemeinschaften, die über Grundbesitz verfügen und sich aufgrund unterschiedlicher Interessenslagen nicht einigen können. Häufig kommt es zu widerstreitenden Interessen, insbesondere im Zusammenhang mit vorausgegangenen Nutzungen durch einen oder mehrere Miterben bzw. Aufwendungen, die für den Grundbesitz getätigt wurden und deren Notwendigkeit von den übrigen Beteiligten bestritten wird. Hier hilft nur die Teilungsversteigerung, mit der der Grundbesitz versilbert und damit die Teilungsreife der Erbengemeinschaft herbeigeführt wird. Auch in diesem Fall bleibt der Versteigerungserlös solange bei der Hinterlegungsstelle des Vollstreckungsgerichts, bis alle Beteiligten einen übereinstimmenden Auszahlungsvorschlag unterbreiten.

Aus juristischer Sicht geschieht eigentlich nichts anderes, als dass nach der Versteigerung der Wert in Geld vorhanden ist und nicht mehr in Form des Grundbesitzes. Die Teilungsversteigerung eröffnet dem Betreiber des Verfahrens zwar häufig taktische Vorteile. Immer aber wird sie im Nachhinein als nachteilig empfunden, sofern sie mit der Erwartung verbunden war, kurzfristig über den Versteigerungserlös verfügen zu können. Demgegenüber ist der abgestimmte und einvernehmliche Verkauf des Grundbesitzes in aller Regel der schnellere und effizientere Weg, wenn es darum geht, den Erlös schnell zu realisieren.

Vernunft zahlt sich immer aus.

Beitrag teilen:

Vorheriger Beitrag
Rückzahlung von Auszahlungen
Nächster Beitrag
„Komm auf die Schaukel, Luise!“ – Beendigung der Zugewinngemeinschaft als Gestaltungsmittel