„Komm auf die Schaukel, Luise!“ – Beendigung der Zugewinngemeinschaft als Gestaltungsmittel

Fünfundneunzig von Hundert frisch verheirateten Paaren in Deutschland leben ohne Ehevertrag und damit aus juristischer Sicht im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Hierbei bleibt das Vermögen der Eheleute getrennt. Im Fall der Scheidung endet aber die Zugewinngemeinschaft. Dann findet ein Vergleich statt, wie sich das Vermögen während der Ehe entwickelt hat. Wer mehr erspart oder erworben, also hinzugewonnen hat, muss dem anderen einen Ausgleich für seinen Zugewinn zahlen.

Unter bestimmten Vermögenskonstellationen kann sich auch in einer völlig intakten Ehe ein vorzeitiger Zugewinnausgleich lohnen. Getreu dem alten Hit von Hans Albers können beide Partner im notariellen Ehevertrag die Zugewinngemeinschaft beenden und Gütertrennung vereinbaren. Das geschieht in einem notariellen Ehevertrag und ist beispielsweise dann sinnvoll, wenn ein Partner sein Vermögen in Form einer geerbten oder gekauften Immobilie auf den Namen beider Eheleute umschreiben lassen möchte, damit im Alter beide angemessen abgesichert sind.

Mit dem Ende der Zugewinngemeinschaft kann auf diese Weise der bisher während der Ehe reicher gewordene Partner den Zugewinnausgleich an den anderen leisten. Der Clou: Der Zugewinnausgleich durch Übertragung des Immobilienanteils ist für den bedachten Partner schenkungsteuerfrei, weil es sich nicht um eine freigebige Zuwendung handelt – und zwar auch dann nicht, wenn die Partner den Güterstand der Zugewinngemeinschaft im Anschluss an die Beendigung wieder begründen, um sich die Gestaltungsmöglichkeiten des gesetzlichen Güterstands für die Zukunft erneut zu sichern. Die „Güterstandsschaukel“ kann sich also rechnen und ein intelligentes Instrument sein, um Steuern zu sparen und eine gerechtere Verteilung des Vermögens im Hinblick auf die Altersversorgung des Partners herbeizuführen.

Doch Vorsicht: Erforderlich für die steuerliche und zivilrechtliche Anerkennung ist, dass es tatsächlich zu einer güterrechtlichen Abwicklung der Zugewinngemeinschaft kommt. Nach den vom Bundesfinanzhof aufgestellten Grundsätzen ist das Schaukeln in den Güterstand der Gütertrennung und wieder zurück in den gesetzlichen Güterstand auch ohne Abwarten einer Schamfrist möglich. Es fällt aber beispielsweise dann Schenkungsteuer an, wenn dem wirtschaftlich schwächeren Ehegatten eine überhöhte Ausgleichsforderung verschafft wird. Außerdem hat der doppelte Güterstands-wechsel erbrechtliche Unwägbarkeiten, wenn Eheleute nach einem einheitlichen Plan zwischen den Güterständen hin- und herschaukeln wollen, um die Bemessungsgrundlage des Pflichtteils ihrer Kinder zu reduzieren.

Dann lohnt es sich für Betroffene umso mehr, unter fachkundiger Beratung im Vorhinein Motive, Zugewinnausgleichsforderung und Gestaltungsweg exakt zu ermitteln und zu dokumentieren.

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