Rückzahlung von Auszahlungen

Bei notleidenden geschlossenen Immobilienfonds (Schrottimmobilien) wurden häufig auf der Grundlage des geschlossenen Gesellschaftsvertrages und des zugrunde liegenden Anlageprospektes an die beteiligten Kommanditisten Auszahlungen geleistet, die rechnerisch dazu führen, dass die von den Kommanditisten erbrachten Einlagen herabgemindert werden. Geraten die Immobilienfonds in finanzielle Schieflage, werden die Kommanditisten in der Regel aufgefordert, die an sie meist schon vor vielen Jahren erbrachten Auszahlungen an die Gesellschaft zurückzuzahlen.

Der BGH hat unlängst entschieden, dass die Kommanditisten nur dann zur Rückzahlung an die Gesellschaft verpflichtet sind, wenn der Gesellschaftsvertrag (oder der Prospekt) dies vorsieht. Allein die Bestimmung im Gesellschaftsvertrag, dass eine solche Auszahlung „auf Darlehenskonto gebucht wird“, begründet grundsätzlich nicht einen Anspruch der Gesellschaft auf Rückforderung.

Anders verhält es sich jedoch im Falle der Insolvenz der Gesellschaft. Dann nämlich haften die Kommanditisten gegenüber den Gesellschaftsgläubigern im Außenverhältnis gemäߧ§ 172 Abs. 2 i.V.m. § 171 Abs. 1 HGB. Sie sind grundsätzlich verpflichtet, die Auszahlungen an den Insolvenzverwalter der Gesellschaft zurückzuerstatten.

Häufig können die Kommanditisten aufgrund der lange zurückliegenden Auszahlungen nicht mehr nachvollziehen, ob sie diese tatsächlich erhalten haben. Beweisbelastet hierfür ist der Insolvenzverwalter, der in der Regel, jedenfalls nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen, die Belege nicht vorlegen kann.

Nur dann, wenn der Insolvenzverwalter die Auszahlungen nachweisen kann, ist der Kommanditist zur Rückzahlung verpflichtet!

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