Sozialversicherungsrechtliche Bedeutung von Gesellschafterliste und Eintrag des GmbH-Gesellschaftergeschäftsführers im Handelsregister

Beim Erwerb eines GmbH-Anteils hatte die Gesellschafterliste nach früherem Recht keinen Einfluss darauf, wer gegenüber der Gesellschaft als Gesellschafter galt. Mit Inkrafttreten des MoMiG am 01.11.2008 haben sich die Rechtswirkungen der Gesellschafterliste aber grundlegend geändert. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt nur der in der Liste der Gesellschafter aufgeführte als Gesellschafter. Dementsprechend hat das Bundessozialgericht (Urteil vom 12.5.2020 – B 12 KR 30/19 R) zunächst zu einem nach Inkrafttreten des MoMiG liegenden Sachverhalt entschieden, dass die Gesellschafterliste für die Beurteilung der Frage, ob ein Geschäftsführer abhängig beschäftigt sei, Vorrang vor dem Umstand habe, ob der Geschäftsführer tatsächlich Inhaber der Geschäftsanteile ist. Nur der gelistete Gesellschafter-Geschäftsführer könne die Gesellschafterrechte auch wahrnehmen. Hierauf kann sich auch der Sozialversicherungsträger berufen. Mit Urteil vom 13.03.2023 (B 12 R 4/21) hat das Bundessozialgericht diese Rechtsprechung auch auf eine Gesellschafterliste, die bereits vor dem Inkrafttreten des MoMiG hinterlegt war, erweitert.

Ist ein geschäftsführender und zugleich zu 50 % beteiligter Gesellschafter nicht im Handelsregister als Geschäftsführer eingetragen, kann der Sozialversicherungsträger ihn nach einem – nicht rechtskräftigen – Urteil des Landessozialgericht Bayern vom 06.12.2023 (Az.: L 6 BA 97/21) auch aus diesem Grund als abhängig Beschäftigten und dadurch als sozialversicherungspflichtig einstufen.

Ein Gesellschafter, der über 50 % der GmbH-Anteile hält, kann Einfluss auf die Gesellschaft auch als Mitarbeiter ausüben, ohne gleichzeitig Geschäftsführer zu sein. Er ist damit nicht sozialversicherungspflichtig. Hält ein Gesellschafter exakt 50 % der Anteile, kann er Beschlüsse der Gesellschafterversammlung zwar verhindern (Sperrminorität), bestimmt die Geschicke der Gesellschaft aber nur mit, wenn er zusätzlich Geschäftsführer ist. Als Mitarbeiter hat er keine einem Selbstständigen vergleichbare Stellung. Er kann mit seiner Sperrminorität Entscheidungen nur blockieren, aber nicht selbst gestalten. Ist die Bestellung eines Geschäftsführers nicht gemäß § 39 Abs. 1 GmbHG ins Handelsregister eingetragen, darf der Sozialversicherungsträger die Stellung des Geschäftsführers anhand seines Dienstvertrages als abhängige Beschäftigung beurteilen. Denn gemäß § 15 HGB muss die Gesellschaft nur gegen sich gelten lassen, was im Handelsregister steht und nur das kann sie auch Dritten gegenüber geltend machen. Der Gesellschafterbeschluss über die Geschäftsführerbestellung soll unbeachtlich sein, weil das Registergericht seine Rechtmäßigkeit noch nicht prüfen konnte.

Auch wenn die Entscheidungen des BSG nicht unumstritten sind und das Urteil des LSG Bayern noch nicht rechtskräftig ist, sollten GmbH-Gesellschafter und -Geschäftsführer besondere Sorgfalt darauf verwenden, dass Veränderungen im Gesellschafter- und Geschäftsführerbestand unverzüglich durch Einreichung einer aktuellen Gesellschafterliste bzw. Eintragung im Handelsregister nachvollzogen werden. Nur so lassen sich hohe Nachzahlungen an die Sozialversicherungen vermeiden.

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