Verbraucherdarlehen von Kreditinstituten enthalten häufig nicht die gesetzlich vorgeschriebene Widerrufsbelehrung, was dazu führt, dass der Darlehensnehmer sie auch noch nach Ablauf der Widerrufsfrist von zwei bzw. vier Wochen zeitlich unbegrenzt widerrufen kann.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist das Kreditinstitut vor einem Widerruf nur dann geschützt, wenn es bei Vertragsschluss eine Widerrufsbelehrung verwendet hat, die dem vom Bundesministerium der Justiz (BMJ) veröffentlichten Muster sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entspricht. Ist das nicht der Fall, gehen Fehler zu Lasten des Kreditinstituts.
Da z.B. das Muster des BMJ vom 01.08.2002, das für bis Ende März 2008 geschlossene Verträge Gültigkeit hatte, selbst fehlerhaft war (die Formulierung, die Widerrufsfrist beginnt „frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“, informiert nicht über den nach § 355 Abs. 2 BGB maßgeblichen Beginn der Widerrufsfrist!), kann auch eine nur geringfügige Abweichung in Inhalt und äußerer Gestaltung vom Muster des BMJ zur Unwirksamkeit der Widerrufsbelehrung führen.
Fazit: Es empfiehlt sich, insbesondere Darlehensverträge, die in einer Hochzinsphase abgeschlossen wurden, darauf prüfen zu lassen, ob die Widerrufsbelehrung den rechtlichen Anforderungen entspricht. Ist ein Widerruf wegen fehlerhafter Belehrung noch möglich, hat das Kreditinstitut, anders als bei vorzeitiger Kündigung des Darlehensvertrages, keinen Anspruch auf eine Vorfälligkeitsentschädigung!
Achtung: Bei Widerruf muss die Kreditsumme innerhalb von 30 Tagen an das Kreditinstitut zurückgezahlt werden. Daher ist vor einem Widerruf die Finanzierung sicherzustellen.
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