Wer schwarz arbeiten lässt, kann sich bei späteren Mängeln schwarz ärgern

Es ist eine alltägliche Praxis, dass gerade bei kleinen Arbeiten rund um Wohnung, Haus oder Auto Aufträge von einem Werkunternehmer „schwarz“ und ohne Rechnungsstellung ausgeführt werden, damit sich der Auftraggeber durch die nicht abgeführte Umsatzsteuer einen Teil des Werk-lohns und der Unternehmer Einkommensteuer sparen kann. Neben dem Umstand, dass ein solcher Sachverhalt eine strafbare Steuerhinterziehung darstellt, kann der Besteller bei solcher Vereinbarung ein böse Überraschung erleben, wenn der Werkunternehmer seine Leistung nicht mangelfrei erbringt und eine Mängelbeseitigung verweigert.

Ein solcher Sachverhalt war nun vom Bundesgerichtshof zu entscheiden: Geklagt hatte ein Besteller, der einen Werkunternehmer beauftragt hatte, eine Grundstücksauffahrt zu pflastern. Die Parteien verständigten sich auf einen Werklohn von 1.800 €, der ohne Rechnung, in bar und ohne Abführung der Umsatzsteuer gezahlt werden sollte. Gesagt, getan, wies das Pflaster später aus Sicht des Bestellers Unebenheiten auf und der Werkunternehmer wurde unter Fristsetzung zur Mängelbeseitigung aufgefordert. Da eine Reaktion hierauf ausblieb, wurde der Werkunternehmer vom Kläger auf Zahlung eines für die Mängelbeseitigung erforderlichen Kostenvorschusses in Höhe von knapp 6.000 € verklagt.

Nachdem das Landgericht Kiel (Urteil vom 16.09.2011, Az. 9 O 60/11) – ggf. ohne Kenntnis der „Schwarzarbeitsabrede“ – den Beklagten zur Zahlung des Kostenvorschusses verurteilte, wies das Oberlandesgericht Schleswig die Klage im Berufungsverfahren ab (Urteil vom 21.12.2012; 1 U 105/11). Hiernach musste der Bundesgerichtshof entscheiden (Urteil vom 01.08.2013, Az. VII ZR 6/13, noch nicht veröffentlicht), der unter Berücksichtigung des 2004 in Kraft getretenen Schwarzarbeitsgesetzes in Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung eindeutig urteilte: Ein Anspruch auf Mängelbeseitigung soll danach ausscheiden und der Unternehmer sich auf die Nichtigkeit des Vertrages berufen können.

Weniger überraschend ist noch die Feststellung des Bundesgerichtshofs, wonach ein zwischen Parteien geschlossener Werkvertrag wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nach § 134 BGB i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG nichtig sein soll, wenn vereinbart wird, dass eine steuerpflichtige Vertragspartei ihren steuerlichen Pflichten nicht nachkommen soll. Eine solche „Schwarzarbeitsabrede“ löst die Nichtigkeitsfolge aus, wenn ein Unternehmer vorsätzlich gegen seine Steuerpflichten verstößt, der Besteller hiervon weiß und diesen Verstoß bewusst zu seinem Vorteil ausnutzt.

Neu ist die deutliche Absage des Gerichts hinsichtlich späterer Gewährleistungsansprüche: Bislang hat der Bundesgerichtshof die Auffassung vertreten (vgl. Urteil vom 24.04.2008; VII ZR 42/07), dass ein Werkunternehmer treuwidrig handelt, wenn er berechtigten Mängelgewährleistungsansprüchen die Nichtigkeit des Vertrages entgegenhält. Diese Rechtsprechung wurde vom Bundesgerichtshof nunmehr offensichtlich aufgegeben und ausdrücklich klargestellt, dass ein aufgrund Schwarzarbeitsabrede nichtiger Werkvertrag später keine Gewährleistungsansprüche auslösen bzw. der Unternehmer sich auf die Nichtigkeit berufen kann.

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