Kürzung des Urlaubsanspruchs bei Wegfall von Arbeitstagen wegen Kurzarbeit

Ob Arbeitgeber bei Kurzarbeit den Urlaubsanspruch kürzen dürfen, war bislang offen.

Nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Urteil v. 30.11.2021, Az. 9 AZR 225/21) soll der Urlaubsanspruch unterjährig immer dann neu berechnet werden können, wenn vollständige Arbeitstage aufgrund von Kurzarbeit wegfallen. Nur die bestehende Arbeitspflicht vermittelt den Urlaubsanspruch. Sie ent-fällt aber gerade an aufgrund Kurzarbeit ausgefallenen Arbeitstagen.

Die Klägerin war während der Corona-Pandemie von April bis Dezember 2020 wie-derholt in sog. „Kurzarbeit Null“. Entsprechend wurde in einigen Monaten an keinem Arbeitstag gearbeitet, weshalb der Arbeitgeber den Urlaubsanspruch anteilig kürzte. Das Argument der Klägerin, dass sich die Arbeitnehmer die Kurzarbeit nicht aussu-chen und zudem auch während der Kurzarbeit Meldepflichten unterliegen, ließ das BAG wie schon die Vorinstanz (LAG Düsseldorf, Urteil v. 12.03.2021, Az. 6 Sa 824/20) nicht gelten. Urlaub diene der Erholung, was aber wiederum für das Entstehen des Urlaubsanspruchs eine entsprechende Tätigkeitspflicht voraussetze. Kurzarbeit hebe aber gerade die wechselseitigen Leistungspflichten auf.

Rechtlich wurde damit die Kurzarbeit ähnlich wie eine vorübergehende Teilzeitbe-schäftigung gewichtet. Auch dort ist maßgeblich für den Urlaubsanspruch, wie viele Arbeitstage pro Woche gearbeitet wird bzw. werden muss und es besteht dann nur ein entsprechend anteiliger Urlaubsanspruch.

Jenseits der „Kurzarbeit Null“ dürfte die Entscheidung auch für alle Fälle richtungswei-send sein, bei denen die Kurzarbeit zum Wegfall einiger voller Arbeitstage führt. Das BAG begründet seine Entscheidung nämlich ausdrücklich damit, dass sich für jeden vollen Tag Kurzarbeit anteilig der Jahresurlaub reduziert. Das gilt auch, wenn die Kurzarbeit aufgrund einer Betriebsvereinbarung wirksam eingeführt wurde (vgl. BAG vom 30.11.2021, Az. 9 AZR 234/21).

In der betrieblichen Praxis ist zu beachten, dass die Entscheidung explizit von „unter-jähriger“ Kürzung spricht. Eine nachträgliche Kürzung gewährter Urlaubstage scheidet folgerichtig aus.

Simon von Rudloff
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Partneranwalt für Arbeitsrecht des Kfz-Gewerbes Baden-Württemberg

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