Unternehmenskrise in der Pandemie meistern – ohne Imageverlust?

Das Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen (StaRUG) bietet seit dem 1.1.2021 Unternehmen neue Instrumente für eine Unternehmenssanierung und -restrukturierung schon vor einer Insolvenz. Bislang konnte diese, auch gegen den Willen einzelner Gläubiger, grundsätzlich nur im Rahmen eines Insolvenzverfahrens gelingen – mit erhebliichen Kosten und einem Imageverlust für das betroffene Unternehmen.

Herzstück ist ein „Restrukturierungsplan“, der ähnlich wie ein Insolvenzplan Eingriffe in die Rechte von Gesellschaftern und Gläubigern des Unternehmens auf der Basis von Mehrheitsentscheidungen ermöglicht. Mit einzelnen oder allen Gläubigern kann gegebenenfalls auch gegen den Willen einzelner Planbetroffener ein „Vergleich“ geschlossen werden, in dem die nicht zustimmenden Gläubiger durch einen gerichtlichen Bestätigungsbeschluss an den mehrheitlich beschlossenen Plan gebunden werden, sofern sie nicht schlechter gestellt werden als ohne den Plan. Arbeitnehmer- und Pensionsforderungen sind von der Aufnahme in den Plan ausgeschlossen. Nach einer Anzeige des Restrukturierungsvorhabens beim zuständigen Restrukturierungsgericht, gerichtlicher Planabstimmung sowie Vorprüfung von Fragen, die für die Bestätigung des Restrukturierungsplans erheblich sind, kann dieer gerichtlich bestätigt und ein Verwertungs- und Vollstreckungsmoratorium für zunächst 3 Monate erfolgen, dass auf max. 8 Monate verlängert werden kann.

Ein unabhängiger „Restrukturierungsplanbeauftragter“ muss dann das Vorliegen und Fortbestehen der Zugangsvoraussetzungen überprüfen und den Restrukturierungsplan begutachten. Seine Bestellung ist notwendig, wenn Rechte von Verbrauchern oder mittleren und kleinen Unternehmen berührt werden. Ferner, wenn ein Stabilisierung Anordnung erwirkt wird oder absehbar ist, dass das Restrukturierungsziel nur gegen den Willen bestimmter Planbetroffener erreichbar ist, deren Zustimmung ersetzt werden müsste. Sonst nur auf Antrag des Schuldners oder von mindestens 25 % der Restrukturierungsplangläubiger, die zur Übernahme der Kosten bereit sind.

Der Restrukturierungsbeauftragte muss eine geeignete, geschäftskundige und von den Gläubigern und dem Schuldner unabhängige natürliche Person sein, vorzugsweise ein in Restrukturierungs- und Insolvenzsachen erfahrener Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer. Dadurch sollen Praxiserfahrung und Know-how eingebracht werden.

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