Anfechtung der Erbschaft – Was ist, wenn der Nachlass überschuldet ist?

Das Oberlandesgericht Brandenburg (OLG) hatte unlängst die Frage zu entscheiden, ob sich ein Erbe dann wieder von seiner Erbschaft verabschieden kann, wenn er nach Annahme des Erbes feststellt, dass der Nachlass überschuldet ist. Im zu entscheidenden Fall war der Erblasser 2010 verstorben. Sein Sohn hat die Erbschaft angenommen, indem er die sechswöchige Ausschlagungsfrist verstreichen ließ. Er hat sodann einen Erbschein beantragt, den er auch erhalten hat. Nur wenige Wochen später hat er dem Nachlassgericht mitgeteilt, dass er die Annahme der Erbschaft anfechte, denn er müsse nun, nach näherer Prüfung, davon ausgehen, dass der Nachlass überschuldet sei. Er selber habe sich nicht um den Nachlass gekümmert. Dies habe allein sein Bruder getan, der ihm aber keine Auskünfte erteilt habe.

Das OLG entschied, dass die Anfechtung nicht wirksam sei. Bei einer nachträglich erkannten Überschuldung eines Nachlasses komme zwar grundsätzlich eine Anfechtung der Annahme wegen Irrtums über eine verkehrswesentliche Eigenschaft der Erbschaft in Frage. Der Irrtum müsse jedoch auf Fehlvorstellungen hinsichtlich der konkreten Zusammensetzung des Nachlasses, nämlich dessen „Bestands an Aktiva oder Passiva“, im Zeitpunkt der Annahme der Erbschaft beruhen. Wenn sich jedoch der Erbe, wie im Entscheidungsfall, bei der Annahme der Erbschaft keine konkreten Vorstellungen über den Nachlass mache, dann scheide eine nachträgliche Irrtumsanfechtung der Erbschaftsannahme aus.

Fazit: Der Erbe muss noch vor Ablauf der Ausschlagungsfrist ein detailliertes Nachlassverzeichnis erstellen. Stellt sich später heraus, dass infolge erforderlicher Nachkorrekturen des Verzeichnisses der Nachlass überschuldet ist, dann kann er die Annahme der Erbschaft anfechten. Die Anfechtungsfrist beträgt gemäß § 1954 BGB grundsätzlich sechs Wochen und beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Erbe von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt.

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