Europäische Erbrechtsverordnung

Führt ein Grundstücksvermächtnis zur Berichtigung des Grundbuches?

Der Europäische Gerichtshof hatte in letzter Instanz folgenden Fall zu entscheiden (EuGH Urteil v. 12.10.2017, C-218/16): Der deutsche Erblasser verstarb mit letztem gewöhnlichem Aufenthaltsort in Polen und vermachte testamentarisch seiner Ehefrau das in Deutschland gelegene Familienwohnheim. Die Ehefrau beantragte unter Vorlage eines europäischen Nachlasszeugnisses die Berichtigung des Grundbuchs. Der zuständige Rechtspfleger lehnte diesen Antrag ab, da nach deutschem Recht ein Vermächtnis lediglich einen schuldrechtlichen Anspruch begründet. Für die Eintragung des Eigentums der Ehefrau bedürfte es nach deutschem Recht der Auflassung.

Seit dem 17.08.2015 ist in allen EU-Mitgliedstaaten, außer Dänemark und Irland für die „Rechtsnachfolge von Todes wegen“ grundsätzlich das Recht des Staates anzuwenden, in dem der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Das kann erhebliche erbrechtliche Konsequenzen haben. So ist z.B. in den meisten EU-Südstaaten das hierzulande beliebte „Berliner Testament“ unbekannt oder gar ausdrücklich verboten. Haben z.B. deutsche Eheleute, die ihren Lebensabend in Mallorca verbringen, ein „Berliner Testament“ errichtet, so gilt grundsätzlich im Todesfalle mallorquinisches Erbrecht und das „Berliner Testament“ ist unwirksam. Allerdings können die Eheleute im „Berliner Testament“ ausdrücklich verfügen, dass deutsches Erbrecht anwendbar ist und somit ihr Testament „heilen“.

Im Ausgangsfall enthielt das Testament des Erblassers keine Erbrechtswahl, so dass polnisches Erbrecht anzuwenden war. Danach haben polnische Vermächtnisse (sog. Vindikationslegate) nicht nur wie in Deutschland schuldrechtliche, sondern zugleich dingliche Wirkung wie auch in zahlreichen anderen EU-Rechtsordnungen (u.a. Frankreich, Italien, Griechenland und Ungarn). Diese dingliche Wirkung nach polnischem Recht ist auch in Deutschland anzuerkennen, so dass insoweit das deutsche Recht vom vorliegend polnischen Erbrecht verdrängt wird.

Fazit: Bei einem Immobilien-Vermächtnis ist nach gegebenenfalls anzuwendendem ausländischem Recht zu prüfen, ob der Vermächtnisnehmer das Eigentum an dem Grundstück bereits mit Eintritt des Erbfalls erworben hat. Die Eintragung im Grundbuch hat dann lediglich deklaratorische Bedeutung und es genügt ein bloßer Antrag auf Grundbuchberichtigung. In einem solchen Fall kann der Vermächtnisnehmer seine Rechtsstellung nur mit einem europäischen Nachlasszeugnis nachweisen, das bei dem Nachlassgericht zu beantragen ist, bei dem der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte.

Beitrag teilen:

Vorheriger Beitrag
Anfechtung der Erbschaft – Was ist, wenn der Nachlass überschuldet ist?
Nächster Beitrag
Über Fristen und den Zugang von Willenserklärungen