Zur steuerlichen Behandlung von Bürgschaftszahlungen eines GmbH-Geschäftsführers

Wird der GmbH-Geschäftsführer aus einer Bürgschaft für Verbindlichkeiten der GmbH in Anspruch genommen, stellt sich die Frage, inwieweit die Zahlung steuerlich geltend gemacht werden kann.

Grundsätzlich stehen zwei Möglichkeiten in Rede: Es kann sich um sofort abzugsfähige Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit handeln. Ist der Geschäftsführer gleichzeitig Gesellschafter, kommen nachträgliche Anschaffungskosten auf seine Beteiligung in Betracht, die bei einer späteren Veräußerung der Anteile den Veräußerungsgewinn mindern oder sogar zu einem Veräußerungsverlust führen.

Es spricht umso mehr für nachträgliche Anschaffungskosten, je höher die Beteiligung des Gesellschafter-Geschäftsführers ist, weil ein nicht an der GmbH beteiligter Geschäftsführer nur in Ausnahmefällen bereit sein wird, zum Erhalt eines möglicherweise gefährdeten Arbeitsplatzes das Risiko einer Bürgschaft zu übernehmen. Umgekehrt ist eine nur sehr geringe Beteiligung Indiz dafür, dass die Bürgschaftsübernahme durch das Geschäftsführer-Dienstverhältnis veranlasst ist.

Mit einer jüngst veröffentlichten Entscheidung vom 3.9.2015 (Az. VI RR 58/13) hat der Bundesfinanzhof betont, es sei jeweils im konkreten Einzelfall zu prüfen, mit welcher Einkunftsart der Bürgschaftsaufwand in engerem Zusammenhang stehe. Im konkreten Fall hatte das Finanzgericht die bindende Feststellung getroffen, dies seien die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, weil der klagende Geschäftsführer nur mittelbar und geringfügig an der GmbH beteiligt war, die Bürgschaft Voraussetzung für eine Landesbürgschaft war, der Geschäftsführer ohne Übernahme der Bürgschaft beachtliche Geschäftsführerbezüge verloren hätte und durch die Bürgschaftsübernahme – anders als etwa bei einem der GmbH gewährten verzinslichen Darlehen – keine weiteren Einkünfte erzielte.

Die Entscheidung zeigt, dass Betroffene größten Wert auf eine detaillierte Dokumentation und umfassenden Vortrag gegenüber Finanzamt und Finanzgericht zu den wirtschaftlichen Rahmenbedingungen legen müssen, die zur Bürgschaftsverpflichtung des Geschäftsführers geführt haben.

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