In der März-Ausgabe (http://www.jlm-freiburg.com/ars/39-gesellschaftsrecht) wurde die für Familienpools am häufigsten gewählte Gesellschaftsform, die „Familien-Gesellschaft des bürgerlichen Rechts“, dargestellt. Spielen allerdings Haftungsfragen eine Rolle oder ist wesentlicher Gegenstand des Familienvermögens ein Gewerbebetrieb, ist die GdbR in der Regel nicht die geeignete Rechtsform. Eine generelle Haftungsbeschränkung ist nur möglich, wenn Familienvermögen in eine Gesellschaft eingebracht wird, deren Haftung von Rechts wegen auf ihr Gesellschaftsvermögen beschränkt ist. Das ist bei einer Familien-GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung) oder -AG (Aktiengesellschaft) der Fall. Steuerlich sind beide Gewerbebetriebe und unterliegen der Gewerbesteuer. Handelt es sich bei dem einzubringenden Familienvermögen um Immobilien, so fällt bei ihrer Einbringung in eine Familien-GmbH oder -AG aber Grunderwerbsteuer an. Nicht grunderwerbsteuerpflichtig ist jedoch der Eigentumsübergang an Immobilien auf eine gewerblich geprägte Personengesellschaft, an der der einbringende Grundstückseigentümer 100 % der Gesellschaftsanteile hält. Gewerblich geprägte Personengesellschaften sind solche, die an sich nicht gewerblich tätig und bei denen ausschließlich ein oder mehrere Kapitalgesellschaften persönlich haftende Gesellschafter sind und nur diese oder Nicht-Gesellschafter zur Geschäftsführung befugt sind. Typisches Beispiel ist eine GmbH & Co. KG. Auch sie gilt als Gewerbebetrieb; soweit sie jedoch ausschließlich vermietet, besteht keine Gewerbesteuerpflicht. Bei Sonderbetriebsvermögen oder im Rahmen einer steuerlichen Betriebsaufspaltung ist der Einsatz einer gewerblich geprägten Familien-GmbH & Co. KG geeignet, die Gewerblichkeit auf Dauer zu sichern und Ertragsteuerbelastungen durch ungewollte Entnahmen in das steuerliche Privatvermögen zu vermeiden.
Bei den in der Regel sehr komplexen rechtlichen und steuerlichen Interessenlagen ist eine präzise Analyse der Sach- und Rechtslage für die jeweils zu empfehlende Gestaltung notwendig.
Wenn Gesellschafter miteinander streiten, wenn ein Gesellschafter kündigt, aber auch im Fall von Insolvenz oder Zwangsvollstreckung kommt es zur Einziehung von GmbH-Geschäftsanteilen. Dabei ist rechtlich vieles zu bedenken. Die Einziehung ist nach § 34 GmbHG nur möglich, wenn sie in der Satzung der GmbH vorgesehen ist. Der Einziehungsbeschluss der Gesellschafter muss das Schicksal des einzuziehenden Anteils regeln. Außerdem muss der ausscheidende Gesellschafter entschädigt werden. Die Entschädigung, im Zweifel aus Mitteln der GmbH zu erbringen, darf aber nur aus ihrem freien Vermögen geleistet werden. Das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen darf nicht angegriffen werden.
Das hat zum einen für den Bestand des Einziehungsbeschlusses erhebliche Bedeutung. Er ist nur wirksam, wenn zum Zeitpunkt, in dem der Beschluss gefasst wird, absehbar ist, dass die Entschädigung künftig in den satzungsgemäßen Raten aus dem freien Vermögen geleistet werden kann – auch wenn sich später herausstellen sollte, dass etwa eine der Raten nicht mehr aus dem freien Vermögen der GmbH geleistet werden kann.
Zum anderen führt dies unter Umständen zur persönlichen Haftung der Gesellschafter. Die GmbH selbst kann dem Anspruch auf Entschädigung des Ausgeschiedenen das Verbot der Auszahlung von zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Vermögen gemäß § 30 GmbHG entgegenhalten. Die verbleibenden Gesellschafter aber haben gegenüber dem Ausgeschiedenen dafür zu sorgen, dass dieser die Entschädigung erhält, zur Not auch durch Liquidation der GmbH.
Anderenfalls trifft sie eine persönliche Haftung für die Entschädigung. Die macht der Bundesgerichtshof in seiner letzten Entscheidung zu dieser Problematik vom 10.5.2016 (BGH II ZR 342/14) aber davon abhängig, dass die Fortsetzung der GmbH unter Verzicht auf Maßnahmen zur Befriedigung des Abfindungsanspruchs des Ausgeschiedenen treuwidrig ist. Anders gewendet: Die Gesellschafter müssen es treuwidrig unterlassen haben, einen Liquidationsbeschluss zu fassen oder Insolvenzantrag über das Vermögen der GmbH zu stellen. Hierfür ist ihnen ein angemessener Reaktionszeitraum einzuräumen.
Diese zusätzliche Treuepflichtkomponente schränkt den Schutz des ausgeschiedenen Gesellschafters ein, weil er das treuwidrige Verhalten der verbleibenden Gesellschafter darlegen und beweisen muss. Die verbleibenden Gesellschafter haften nicht zwingend für die gesamte ausstehende Abfindung, sondern nur für den Betrag, den der Ausgeschiedene bei rechtzeitiger Auflösung der GmbH erhalten hätte.
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