Die Familien-Gesellschaft des bürgerlichen Rechts

„Familienpools“ dienen in erster Linie der Erhaltung von Familienvermögen über den Generationswechsel und sind eine beliebte Variante der vorweggenommenen Erbfolge (http://www.jlm-freiburg.com/ars/16-erbrecht).

Dabei ist die am häufigsten gewählte Gesellschaftsform die Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GdbR). Sie empfiehlt sich allerdings nur dann, wenn Haftungsfragen keine Rolle spielen, denn für die Verbindlichkeiten der GdbR haften die Gesellschafter mit ihrem gesamten Vermögen. Eine generelle Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen ist nicht möglich, kann aber im Einzelfall individuell vereinbart werden. Die GdbR kommt auch nur dann in Frage, wenn sie nicht zum Betrieb eines Gewerbes dient. Dann ist eine Personenhandelsgesellschaft (OHG oder KG) oder eine Kapitalgesellschaft (GmbH oder AG) zwingend.

Die Familien-GdbR eignet sich insbesondere für die Verwaltung von Immobilienvermögen und von Beteiligungen an anderen Gesellschaften. Im Falle von Immobilien wird die Familien-GdbR in den jeweiligen Grundbüchern als Eigentümerin eingetragen. Sie hat gegenüber anderen Gesellschaftsformen diverse Vorteile. Sie ist grundsätzlich nicht gewerbesteuerpflichtig und kommt durch einen zwischen den einbezogenen Familienmitgliedern geschlossenen formlosen Gesellschaftsvertrag zustande, der nicht (wie bei der GmbH oder AG) notariell beurkundet werden muss. Auch werden ihre Gründung oder Änderungen ihrer Gesellschaftsverhältnisse nicht (wie bei allen anderen Gesellschaftsformen) in einem öffentlichen Register eingetragen. Hierdurch wird ein u.U. erheblicher Aufwand gespart.

Zu empfehlen ist ein auf die individuellen Verhältnisse abgestimmter schriftlicher Gesellschaftsvertrag, anderenfalls gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Z.B. ist häufig die gesetzlich vorgesehene Gesamtvertretung durch alle Gesellschafter nicht gewünscht. Vielmehr wird oft im Gesellschaftsvertrag einem Gesellschafter, in der Regel einem Elternteil, die vom Selbstkontrahierungsverbot befreite Einzelvertretung eingeräumt.

Ein weiterer Vorteil gegenüber anderen Gesellschaftsformen ist, dass die Übertragung von GdbR-Anteilen formlos (vorzugsweise schriftlich) erfolgen kann, ohne dass dies öffentlich bekannt gemacht werden müsste. So können schenkungsteuerliche Vorteile durch sukzessive Schenkungen im Zehn-Jahres-Rhythmus optimiert werden.

Schließlich kann durch eine entsprechende gesellschaftsvertragliche Regelung erreicht werden, dass der GdbR-Anteil eines versterbenden Gesellschafters nicht in seinen Nachlass fällt, vielmehr an unliebsamen Pflichtteilsberechtigten vorbei auf die übrigen Gesellschafter übergeht.

Wenn Gesellschafter miteinander streiten, wenn ein Gesellschafter kündigt, aber auch im Fall von Insolvenz oder Zwangsvollstreckung kommt es zur Einziehung von GmbH-Geschäftsanteilen. Dabei ist rechtlich vieles zu bedenken. Die Einziehung ist nach § 34 GmbHG nur möglich, wenn sie in der Satzung der GmbH vorgesehen ist. Der Einziehungsbeschluss der Gesellschafter muss das Schicksal des einzuziehenden Anteils regeln. Außerdem muss der ausscheidende Gesellschafter entschädigt werden. Die Entschädigung, im Zweifel aus Mitteln der GmbH zu erbringen, darf aber nur aus ihrem freien Vermögen geleistet werden. Das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen darf nicht angegriffen werden.
Das hat zum einen für den Bestand des Einziehungsbeschlusses erhebliche Bedeutung. Er ist nur wirksam, wenn zum Zeitpunkt, in dem der Beschluss gefasst wird, absehbar ist, dass die Entschädigung künftig in den satzungsgemäßen Raten aus dem freien Vermögen geleistet werden kann – auch wenn sich später herausstellen sollte, dass etwa eine der Raten nicht mehr aus dem freien Vermögen der GmbH geleistet werden kann.
Zum anderen führt dies unter Umständen zur persönlichen Haftung der Gesellschafter. Die GmbH selbst kann dem Anspruch auf Entschädigung des Ausgeschiedenen das Verbot der Auszahlung von zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Vermögen gemäß § 30 GmbHG entgegenhalten. Die verbleibenden Gesellschafter aber haben gegenüber dem Ausgeschiedenen dafür zu sorgen, dass dieser die Entschädigung erhält, zur Not auch durch Liquidation der GmbH.
Anderenfalls trifft sie eine persönliche Haftung für die Entschädigung. Die macht der Bundesgerichtshof in seiner letzten Entscheidung zu dieser Problematik vom 10.5.2016 (BGH II ZR 342/14) aber davon abhängig, dass die Fortsetzung der GmbH unter Verzicht auf Maßnahmen zur Befriedigung des Abfindungsanspruchs des Ausgeschiedenen treuwidrig ist. Anders gewendet: Die Gesellschafter müssen es treuwidrig unterlassen haben, einen Liquidationsbeschluss zu fassen oder Insolvenzantrag über das Vermögen der GmbH zu stellen. Hierfür ist ihnen ein angemessener Reaktionszeitraum einzuräumen.
Diese zusätzliche Treuepflichtkomponente schränkt den Schutz des ausgeschiedenen Gesellschafters ein, weil er das treuwidrige Verhalten der verbleibenden Gesellschafter darlegen und beweisen muss. Die verbleibenden Gesellschafter haften nicht zwingend für die gesamte ausstehende Abfindung, sondern nur für den Betrag, den der Ausgeschiedene bei rechtzeitiger Auflösung der GmbH erhalten hätte.

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