Eigentümer muss Überbau zum Zwecke der Wärmedämmung dulden!

Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil vom 23.06.2022 (V ZR 23/21) klargestellt, dass eine Regelung, die eine grenzüberschreitende nachträgliche Wärmedämmung von Bestandsbauten erlaubt, von der Gesetzgebungskompetenz der Länder umfasst und damit verfassungsmäßig ist.

Im entschiedenen Fall beabsichtigte die Klägerin, den grenzständigen Giebel ihres Gebäudes mit einer 16 cm starken mineralischen Dämmung zu versehen und in diesem Umfang über die
Grenze zum Grundstück der Beklagten hinüberzubauen. Das Amtsgericht verurteilte die Beklagte, die Überbauung zu dulden. Sowohl Berufung, als auch Revision der Beklagten blieben erfolglos.

Der BGH führt hierzu aus, dass gegen die formelle Verfassungsmäßigkeit des § 16a NachbarG Bln keine Bedenken bestehen, insbesondere die Gesetzgebungskompetenz der Länder vorliegt.

Zudem ist der BGH aus folgenden Gründen nicht von einer materiellen Verfassungswidrigkeit der Norm überzeugt, was Voraussetzung zur Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG an das BVerfG wäre: Zweifellos ist die Norm geeignet und erforderlich, um das vorliegende Ziel der Energieeinsparung bei bestehenden Wohngebäuden zu erreichen. Im Rahmen der Verhältnismäßigkeit ist außerdem zu berücksichtigen, dass die Regelung nicht allein das Verhältnis zweier Grundstückseigentümer untereinander betrifft, deren Individualinteressen zum Ausgleich zu bringen sind, sondern vielmehr dem Klimaschutz aus Art. 20a GG und damit dem Allgemeinwohl dient. Das wirtschaftliche Interesse des Grundstückseigentümers an der Einsparung von Energie durch eine grenzüberschreitende Dämmung deckt sich mit dem Interesse der Allgemeinheit an der möglichst zügigen Dämmung von Bestandgebäuden, sodass dies insoweit eine höheren Gewichtung rechtfertigt.

Für Baden-Württemberg bedeutet dies, dass selbige Einschätzung auch für § 7c NRG BW gelten muss, welcher im Gegensatz zu § 16a NachbarG Bln sogar engere Voraussetzungen an die Rechtmäßigkeit eines derartigen Vorhabens stellt (nicht oder nur geringfügige Beeinträchtigung des überbauten Grundstücks).

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