Wie werde ich einen teuren Kredit wieder los?

Verbraucherdarlehen von Kreditinstituten enthalten häufig nicht die gesetzlich vorgeschriebene Widerrufsbelehrung, was dazu führt, dass der Darlehensnehmer sie auch noch nach Ablauf der Widerrufsfrist von zwei bzw. vier Wochen zeitlich unbegrenzt widerrufen kann. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist das Kreditinstitut vor einem Widerruf nur dann geschützt, wenn es bei Vertragsschluss eine Widerrufsbelehrung verwendet hat, die dem vom Bundesministerium der Justiz (BMJ) veröffentlichten Muster sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entspricht. Ist das nicht der Fall, gehen Fehler zu Lasten des Kreditinstituts. Z.B. war das Muster des BMJ vom 01.08.2002, das für bis Ende März 2008 geschlossene Verträge Gültigkeit hatte, fehlerhaft (die Formulierung, die Widerrufsfrist beginne „frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“, ist rechtswidrig!), so dass eine nur geringfügige Abweichung im Inhalt oder in der äußeren Gestaltung vom Muster zur Unwirksamkeit der Widerrufsbelehrung führen kann.

Fazit: Es empfiehlt sich daher, insbesondere Darlehensverträge, die in einer Hochzinsphase abgeschlossen wurden, darauf prüfen zu lassen, ob die Widerrufsbelehrung den rechtlichen Anforderungen genügt. Bei Widerruf wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrung hat das Kreditinstitut, anders als bei vorzeitiger Kündigung des Darlehensvertrages, keinen Anspruch auf eine Vorfälligkeitsentschädigung!

Aber Vorsicht! Bei Widerruf muss die Kreditsumme innerhalb von 30 Tagen an das Kreditinstitut zurückgezahlt werden. Daher ist vor einem Widerruf die Finanzierung sicherzustellen. In der Regel ist jedoch das betroffene Kreditinstitut daran interessiert, den Kunden zu behalten und bereit, den Darlehensvertrag auf die zurzeit günstigen Zins-Konditionen umzustellen.

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