Die Selbstanzeige- und Berichtigungsmöglichkeiten, aber auch eine steigende Verfolgungsintensität haben in den vergangenen Jahren zu einer spürbaren Erhöhung steuerstrafrechtlicher Risiken für Unternehmen und ihre Organe geführt.
Verfahrensrechtlich wurde § 130 OWiG entdeckt. Danach handelt ordnungswidrig, wer als Inhaber eines Unternehmens vorsätzlich oder fahrlässig die Aufsichtsmaßnahmen unterlässt, die erforderlich sind, um in dem Unternehmen Zuwiderhandlungen gegen Pflichten zu verhindern, die den Inhaber treffen und deren Verletzung mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist, wenn eine Zuwiderhandlung begangen wird, die durch gehörige Aufsicht verhindert oder wesentlich erschwert worden wäre. Zu den erforderlichen Aufsichtsmaßnahmen gehören auch die Bestellung, sorgfältige Auswahl und Überwachung von Aufsichtspersonen.
Sachlich risikobehaftet ist die Grenzziehung zwischen legaler Steuergestaltung, Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten (§ 42 AO) und strafbarer Steuerhinterziehung. Allein die Optimierung steuerlicher Verhältnisse des Unternehmens ist nicht strafbar, sondern gehört sogar zum Pflichtenkreis der Unternehmensorgane. Auch die Inanspruchnahme einer dem steuerpflichtigen Unternehmen günstigen Rechtsansicht ist weder unzulässig noch an sich strafbar, selbst wenn sie von der Auffassung des Finanzamts abweicht. Allerdings ist entscheidend, dass die Finanzbehörde über den zu Grunde liegenden Sachverhalt korrekt unterrichtet wird. Nur wenn die steuerlich erheblichen Tatsachen richtig und vollständig vorgetragen sind und das Finanzamt aufgrund dieses Vortrages die Steuer zutreffend festsetzen kann, ist der Verdacht der Steuerhinterziehung vermieden.
In der Praxis sollte deshalb in Zweifelsfällen viel häufiger eine umfassende Sachverhaltsdar-stellung in die Anlagen zur Steuererklärung, etwa den beigefügten Jahresabschluss und die dortigen Erläuterungen zu bestimmten Bilanzposten, aufgenommen werden.
Außerdem sollten Rechtsfragen im Vorfeld einer Gestaltung durch eine verbindliche Auskunft gemäß § 89 Abs. 2 AO abgesichert werden. Im Anschluss an eine Betriebsprüfung kann eine verbindliche Zusage gemäß § 204 AO eingeholt werden. In Zweifelsfällen sollte das Unternehmen sachkundigen Rat, gegebenenfalls in Form eines externen Rechtsgutachtens, einholen. Unterlässt es dies, kann das zumindest leichtfertiges Handeln begründen.
Bei großen Unternehmen empfiehlt sich die Einrichtung eines Tax Compliance Systems mit Organisationsstrukturen, die sicherstellen, dass die Steuerabteilung von den einzelnen Fachabteilungen sämtliche Informationen erhält, um Steuererklärungen richtig und vollständig erstellen zu können. Die Verletzung einer Aufsichtspflicht gemäß § 130 OWiG lässt sich damit regelmäßig widerlegen.
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