Vorsicht bei Änderungen der GmbH-Gesellschafterliste!

Die GmbH-Gesellschafterliste hat eine erhebliche Bedeutung. Von ihr hängt die Wirksamkeit der Anteilsübertragung im Verhältnis zwischen neuem Gesellschafter und Gesellschaft ab. Auf sie stützt sich aber auch der gutgläubige Erwerb von Geschäftsanteilen. Gem. § 40 Abs. 1 GmbHG hat der Geschäftsführer unverzüglich nach Wirksamwerden jeder Veränderung in den Personen der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligung eine von ihm unterschriebene Liste der Gesellschafter zum Handelsregister einzureichen, aus welcher sich Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort der Gesellschafter sowie die Nennbeträge und die laufenden Nummern der von ihnen übernommenen Geschäftsanteile ergeben. Anderenfalls haftet er denjenigen, deren Beteiligung sich geändert hat und den Gläubigern der Gesellschaft für den daraus entstandenen Schaden (§ 40 Abs. 3 GmbHG).

Eine Änderung der Gesellschafterliste hat der Geschäftsführer in allen Fällen zu verantworten, in denen ein (inländischer) Notar nicht beteiligt ist. Das sind in der Praxis insbesondere Erbfälle, Fälle der Einziehung oder Fälle der Zusammenlegung von Geschäftsanteilen. Die Änderung der Gesellschafterliste durch den Geschäftsführer erfolgt dann „auf Mitteilung und Nachweis“ (§ 40 Abs. 1 Satz 2 GmbHG). Der Geschäftsführer darf also eine entsprechende Nachricht von den Gesellschaftern bzw. ihren Erben erwarten. Zu eigenständigen Recherchen ist er nicht verpflichtet. Auch bei anderweitiger Kenntniserlangung (z.B. Todesanzeige in einer Zeitung) dürfte eine Handlungspflicht noch nicht bestehen.

Auf der anderen Seite reicht allein die Mitteilung einer Veränderung nicht aus, sondern ist dem Geschäftsführer auch „nachzuweisen“. Er darf also umgekehrt nicht einfach Mitteilungen der Gesellschafter an das Registergericht weitergeben, sondern muss die ihm erteilten Informationen vorher überprüfen. Eine inhaltliche Prüfung der von den Geschäftsführern eingereichten Gesellschafterliste durch das Registergericht erfolgt nicht. Es kontrolliert lediglich, ob die in § 40 GmbHG vorgeschriebenen Angaben gemacht sind.

Eine erhöhte Manipulationsgefahr ergibt sich daraus, dass die Einreichung der Gesellschafterliste nach dem Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) in elektronischer Form genügt und – sofern die Einreichung durch die Geschäftsführer ohne Mitwirkung eines Notars erfolgt – eine qualifizierte elektronische Signatur nicht erforderlich ist. Da auch eine notarielle Beglaubigung der Einreichung der Gesellschafterliste nicht verlangt wird, wird an keiner Stelle eine Prüfung der Identität des Einreichers der Liste vorgenommen. Das erhöht die Gefahr des Missbrauchs.

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