Vor allem in haftungsträchtigen beruflichen Bereichen, etwa eines GmbH-Geschäftsführers, eines freiberuflichen Beraters oder Einzelunternehmers sind Gestaltungsüberlegungen angebracht, wie das Familienvermögen präventiv vor dem eventuellen Vollstreckungszugriff von Gläubigern geschützt werden kann. Dabei sind drei Aspekte bedeutsam:
Die Gestaltung muss vollstreckungsfest sein,
zusätzliche Steuerbelastungen für die Beteiligten vermeiden und
rechtzeitig in die Tat umgesetzt werden, also nicht erst dann, wenn sich das Haftungsrisiko bereits realisiert hat.
Häufig wird das Eigentum an dem wesentlichsten asset der Familie, nämlich das private Wohnheim, auf den anderen Ehegatten übertragen. Das macht allerdings nur dann Sinn, wenn dieser nicht selbst, etwa durch eine Bürgschaft, haftungsgefährdet ist. Ob diese Gestaltung vollstreckungsfest ist, richtet sich maßgeblich danach, wer die Mittel zur Finanzierung des Kaufpreises für das Familienheim aufgebracht hat. Stammen diese von haftungsgefährdeten Ehegatten, sind es unentgeltliche Leistungen, die von vollstreckenden Gläubigern innerhalb einer Frist von vier Jahren angefochten werden können (§ 4 AnfG, § 134 InsO). Wird das Eigentum oder Miteigentum unentgeltlich auf den anderen Ehegatten übertragen, ist dieser Vorgang nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG schenkungsteuerfrei.
Allerdings verliert der haftungsgefährdete Ehegatte den Einfluss auf die Immobilie und anderes übertragenes Vermögen. Abhilfe kann hier eine Familien-GdbR schaffen, an der der haftungsgefährdete Ehegatte vermögensmäßig nicht, d.h. mit einem Vermögensanteil von „null“ beteiligt wird, gleichwohl aber Stimmrecht hat. Erbschaftsteuerlich droht der Verlust der besonderen Steuerbefreiung für das Familienwohnheim nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG, weil diese möglicherweise auf die spätere Übertragung eines GdbR-Anteils keine Anwendung findet. Die 4-jährige Anfechtungsfrist kann auf zwei Jahre verkürzt werden, wenn die Übertragung entgeltlich erfolgt, etwa durch Übernahme der dinglichen Belastungen auf der Immobilie oder zur Erfüllung eines Zugewinnausgleichsanspruchs. Dann müssen die Zins- und Tilgungsleistungen von dem erwerbenden Ehegatten getragen werden. Anderenfalls liegt wiederum eine anfechtbare unentgeltliche Leistung vor. Auf vertragliche Rückforderungsrechte sollte nach Möglichkeit verzichtet werden, um eine Pfändung des Rückübertragungsanspruchs zu vermeiden. Betroffene müssen also frühzeitig eine Beratung in Anspruch nehmen, die alle gesellschafts-, vollstreckungs- und steuerrechtlichen Aspekte im Blick hat.
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