Über Fristen und den Zugang von Willenserklärungen

Rechtlicher Erfolg oder Misserfolg hängt oft nicht vom besseren Argument oder den materiellen Rechts- oder Anspruchsgrundlagen, sondern auf den ersten Blick manchmal banal erscheinenden Formalien ab. Dazu zählen Fristen für die Abgabe von Willenserklärungen und deren wirksamer Zugang beim Adressaten. Dass eine Willenserklärung, die Annahme eines Vertragsangebots etwa, nur binnen einer angemessenen Zeit oder Frist erklärt werden kann, steht im Gesetz. Das leuchtet ebenso ein, wie der Umstand, dass eine Kündigung an Fristen gebunden ist, und Kündigungsgründe verjähren oder verwirkt werden können. Besonders deutlich wird die Fristenproblematik bei der Einlegung von Rechtsmitteln, einer Beschwerde, der Berufung oder Revision gegen eine gerichtliche Entscheidung. Nach Fristablauf muss sich kein Gericht, und im Fall einer Beschwerde auch keine Behörde mehr mit den Gründen auseinandersetzen, die in der Sache mit dem Rechtsmittel unter Umständen zum Erfolg verholfen hätten. Dies gilt mit einer einzigen Ausnahme, die allerdings auch nur in ganz seltenen Ausnahmefällen zum Erfolg verhilft, nämlich dann, wenn die Voraussetzungen für eine sogenannte „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“ vorliegen.

Damit nicht genug, muss der Urheber von Willenserklärungen auch Sorge dafür tragen, dass seine Erklärung dem Adressaten wirksam zugeht. Das klingt simpel, ist es in der Praxis aber ganz und gar nicht. Wirksam, d. h., vor Fristablauf zugegangen, ist eine Willenserklärung nur dann, wenn sie in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, und dieser die Möglichkeit der (rechtzeitigen!) Kenntnisnahme hatte. Doch was ist etwa mit einem Kündigungsschreiben, das am letzten Tag der Kündigungsfrist abends, beispielsweise um 22:30 Uhr, im Briefkasten des Arbeitgebers, oder, im umgekehrten Fall, des Arbeitnehmers eingeworfen wird, also nach Schluss betrieblicher Geschäftszeiten einerseits bzw. zu einer Zeit, wo auch ein Arbeitgeber nicht damit rechnen darf, dass der Arbeitnehmer um diese Zeit noch einmal seinen Briefkasten leert? Solche, an sich wirksame Willenserklärungen gehen rechtswirksam erst am Folgetag zu. Das aber ist dann, wenn der Folgetag der erste Tag nach Fristablauf ist, „verfristet“ und kann die beabsichtigte Rechtswirkung nicht mehr bzw. erst zu einem gegebenenfalls erheblich späteren Zeitpunkt entfalten. Die hier nur kurz angesprochenen Fragen sind keineswegs überholt, weil die Kommunikation heute häufig via E-Mail oder über Internetplattformen stattfindet. Denn in vielen alltagsrelevanten Rechtsbereichen, wie beispielsweise dem Arbeits- und Mietrecht, gilt unverändert das Schriftlichkeitserfordernis. D. h., eine Kündigung in Textform bleibt unwirksam. Welche neuen und anderen Zugangsprobleme damit verbunden sind, legen wir im Folgebeitrag dar.

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