Telefonische Krankschreibung seit 01.06.2022 nicht mehr möglich!

Noch vor zwei Jahren war bei Arbeitsunfähigkeit ohne persönliche Untersuchung eine erfolgreiche Krankschreibung nicht möglich. Im Zuge der Corona-Pandemie wurde dann ab Frühjahr 2020 ad hoc die telefonische Krankschreibung zugelassen.

Seit 01.06.2022 ist gilt diese Regelung nicht mehr! Patientinnen und Patienten müssen nun wieder die Arztpraxis aufsuchen oder wenigstens – wie schon vor Corona zugelassen – eine Videosprechstunde nutzen, um sich krankschreiben zu lassen. Sie reicht aber nur aus, wenn keine körperlichen Untersuchungen notwendig sind, um die Arbeitsunfähigkeit festzustellen.

Der Arbeitgeber muss also eine telefonische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht akzeptieren. Arbeitnehmer gehen – sollte sie sich dennoch nur telefonisch krankschreiben lassen – das Risiko arbeitsrechtliche Konsequenzen ein.

Sollten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine Krankschreibung nur aufgrund telefonischer Vorsprache beim Arzt erfolgt ist, sollten Arbeitgeber dem ggf. über den medizinischen Dienst der Krankenkasse nachgehen.

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