Neues zur Kündigung von Geschäftsführerdienstverträgen

Mit Urteil vom 11.06.2020 (2 AZR 374/19) hatte das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass sich die „gesetzliche“ Kündigungsfrist für die Dienstverträge von GmbH-Fremdgeschäftsführern aus § 621 Abs. 1 BGB ergibt, weil sie nicht als Arbeitsverhältnisse, sondern als freie Dienstverträge zu qualifizieren seien. Für die Kündigungsfrist von GmbH-Geschäftsführern wäre damit maßgebend, nach welchem Zeitabschnitt die Vergütung bemessen ist. Es macht also einen Unterschied, ob ein Monats- oder ein Jahresgehalt vereinbart wird. Wenn die Vergütung nach Monaten bemessen ist, müsste die Kündigung spätestens am 15. eines Monats für den Schluss des Kalendermonats (§ 621 Nr. 3 BGB) erfolgen, wenn die Vergütung nach Vierteljahren oder längeren Zeitabschnitten bemessen ist, beträgt die Frist sechs Wochen für den Schluss eines Kalendervierteljahrs (§ 621 Nr. 4 BGB).

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 05.11.2024 (II ZR 35/23) dieser umstrittenen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts widersprochen und in Übereinstimmung mit der herrschenden Meinung im Schrifttum klargestellt, für den Geschäftsführerdienstvertrag eines Fremdgeschäftsführers seien § 622 Abs. 1 und Abs. 2 BGB (weiterhin) anzuwenden. Sind im Geschäftsführerdienstvertrag lediglich einzelne wichtige Kündigungsgründe festgeschrieben und keine weiteren Modalitäten der außerordentlichen Kündigung geregelt, bleibt es nach dieser Entscheidung beim gesetzlichen Rahmen einer außerordentlichen Kündigung.

Zum einen ist somit die zweiwöchige Ausschlussfrist für den Ausspruch der Kündigung anwendbar. Zum anderen greifen die arbeitsrechtlichen Mindestkündigungsfristen des § 622 Abs. 1 und 2 BGB, weil und sofern der wichtige Grund für die Kündigung sich lediglich aus dem Anstellungsvertrag ergibt selbst dann, wenn die Fortsetzung des Anstellungsvertrags für den Dienstherrn nicht unzumutbar i.S.v. § 626 Abs. 1 BGB wäre.

Das Urteils schafft erfreuliche Klarheit für die Gestaltung von Geschäftsführerdienstverträgen in der Praxis.

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