Muss der scheidungsunwillige Ehegatte zum Scheidungstermin bei Gericht erscheinen?

Die überwiegende Zahl der Ehescheidungen verläuft einvernehmlich. Dies setzt allerdings voraus, dass keine streitigen Scheidungsfolgesachen bei Gericht anhängig sind und es letztlich nur um den formalen Ausspruch der Scheidung nach einer gescheiterten Ehe und die Regelung des Versorgungsausgleichs geht. Probleme können aber auftreten, wenn ein Ehegatte an der Ehe unbedingt festhalten will und eine Zustimmung zur Scheidung verweigert. Was geschieht, wenn dieser Ehegatte dann nicht zu dem Scheidungstermin erscheint? Kann dann die Scheidung einfach ohne die nicht erschienene Partei ausgesprochen werden? Grundsätzlich kann das Gericht in diesem Scheidungstermin nicht über den eingereichten Scheidungsantrag des scheidungswilligen Ehepartners entscheiden. Es kommt daher zu einer Verfahrensverzögerung. Das Familiengericht wird dann in aller Regel einen neuen Scheidungstermin anberaumen und – wie bereits beim ersten Termin – das persönliche Erscheinen der Parteien anordnen. Die Erklärung, nicht zum Scheidungstermin kommen zu wollen, da schließlich ein Anwalt beauftragt sei, reicht nicht.

Das Gericht kann gegen den Ehegatten, der den Scheidungstermin nicht wahrnimmt, ein Ordnungsgeld verhängen, das bis zu € 1.000,00 betragen kann. Nimmt der Ehegatte dann auch den Folgetermin beim Familiengericht nicht wahr, kann das Gericht den Ehegatten auch vorführen lassen, was über die Polizei erfolgt.

Ausnahmen von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen im Scheidungstermin gibt es nur wenige. Hierzu gehört beispielsweise eine schwerwiegende Erkrankung des Ehepartners, die es ihm nicht ermöglicht, den Scheidungstermin wahrzunehmen. Ist der Ehepartner verzogen, besteht auch die Möglichkeit, dass der Ehepartner an dem Gericht seines neuen Wohnsitzes richterlich vernommen wird. Das Motiv, den zwischenzeitlich unliebsamen Ehegatten nicht mehr sehen zu wollen, reicht also nicht, um sich der Verpflichtung zum Erscheinen im Scheidungstermin zu entziehen.

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