Erstmals verlängerte Abgabefristen für Jahressteuererklärungen 2018

Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens vom 18.7.2016 (Bundesgesetzblatt 2016 I 1679) wurden die Fristen zur Einreichung von Jahressteuererklärungen verlängert.
Bis zum 31.12.2017 waren die Jahressteuererklärungen von nicht beratenen Steuerpflichtigen bis zum 31. Mai des Folgejahres beim Finanzamt einzureichen. Für steuerlich beratene Steuerpflichtige endete die Abgabefrist am 31. Dezember des Folgejahres. Erstmals für die Abgabe von Steuererklärungen für das Jahr 2018 gelten nun jeweils um zwei Monate verlängerte Fristen. Unberatene Steuerpflichtige müssen ihre Erklärung bis zum 31. Juli des Folgejahres und beratene Steuerpflichtige (bzw. für sie ihre Berater) bis zum letzten Tag des Februar des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres einreichen. Bei Steuerpflichtigen, die den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln, endet die Frist nicht vor Ablauf des siebten Monats, der auf den Schluss des in dem Kalenderjahr begonnenen Wirtschaftsjahres erfolgt.
Allerdings kann das Finanzamt Steuererklärungen von beratenen Steuerpflichtigen schon vor der gesetzlichen Abgabefrist anfordern (§ 149 Abs. AO). Gründe hierfür können sein, dass

– Erklärungen für den vorangegangenen Besteuerungszeitraum nicht oder verspätet abgegeben wurden,

– für den vorangegangenen Besteuerungszeitraum innerhalb von drei Monaten vor Abgabe der Steuererklärung oder innerhalb von drei Monaten vor dem Beginn des Zinslaufs im Sinne des § 233a Abs. 2 S. 1 AO nachträgliche Vorauszahlungen festgesetzt wurden,

– Vorauszahlungen für den Besteuerungszeitraum außerhalb einer Veranlagung herabgesetzt wurden,

– die Veranlagung für den vorangegangenen Veranlagungszeitraum zu einer Abschlusszahlung von mindestens 25 % der festgesetzten Steuer oder mehr als 10.000 EUR geführt hat,

– die Steuerfestsetzung aufgrund einer ESt-, KSt- oder USt-Erklärung voraussichtlich zu einer Abschlusszahlung von mehr als 10.000 EUR führt,

– eine Außenprüfung vorgesehen ist, ein Betrieb neu eröffnet oder eingestellt wurde,

– für Beteiligte an Gesellschaften oder Gemeinschaften Verluste festzustellen sind,

– eine automationsgestützte Zufallsauswahl angeordnet wurde.

Eine Fristverlängerung für die Abgabe von Steuererklärungen von beratenen Steuerpflichtigen wird künftig nur noch gewährt, wenn der Steuerpflichtige bzw. sein Berater ohne Verschulden verhindert ist oder war, die Frist einzuhalten. Das gilt auch für vorab angeforderte Steuererklärungen

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