Häufig entscheiden sich die Eheleute für die Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments, in dem sie sich gegenseitig zu Erben einsetzen. Liegen die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe vor und hat der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt, wird das Testament ungültig, selbst wenn die Eheleute zwischenzeitlich nochmals einen Versöhnungsversuch unternommen haben.
Das OLG Oldenburg (Beschluss vom 26.09.2018, Az: 3 W 71/18) musste über einen Sachverhalt entscheiden, in dem die Eheleute sich mit einem gemeinschaftlichen sog. „Berliner Testament“ gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt hatten. Nachdem sich die Eheleute getrennt hatten, errichtete der Ehemann ein neues Testament, in dem er die gemeinsame Adoptivtochter zu seiner Alleinerbin einsetzte. Die Ehefrau reichte zwischenzeitlich die Scheidung ein. Im Rahmen des Scheidungsverfahrens einigten sich die Eheleute auf ein Mediationsverfahren, um die Ehe vielleicht doch noch zu retten. Dann starb der Ehemann. Adoptivtochter und Ehefrau reklamierten jeweils für sich, Alleinerbin zu sein. Das OLG entschied zugunsten der Adoptivtochter und verwies auf die gesetzliche Bestimmung des § 2077 BGB. Danach wird ein gemeinschaftliches Testament unwirksam, wenn die Ehe geschieden wird oder die Voraussetzungen für eine Scheidung vorlagen und der Erblasser die Scheidung beantragt oder einem Scheidungsantrag zugestimmt hatte. Vorliegend hatte der Erblasser zwar seine Bereitschaft zur Durchführung eines Mediationsverfahrens erklärt, aber seine ursprünglich erklärte Zustimmung gegenüber dem Familiengericht zur Scheidung nicht zurückgenommen. Nach Auffassung des Gerichts entfällt diese Zustimmung nicht automatisch mit der einvernehmlichen Durchführung des Mediationsverfahrens.
Hätte die Ehefrau im Rahmen des Mediationsverfahrens den Scheidungsantrag zurückgenommen, hätte sie damit dieses Ergebnis verhindern können.
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