Erleichterte Zwangseinziehung von GmbH-Anteilen

In der GmbH kann die Trennung von einem missliebigen Gesellschafter häufig nur durch Einzie­hung seines Geschäftsanteils ohne seine Zustimmung erfolgen.. In aller Regel bestimmt der Gesellschaftsvertrag, dass dies zum Zwecke der Ausschließung zulässig ist, wenn in der Person des Gesellschafters ein wichtiger Grund vorliegt. Dass dem Gesellschafter, dessen Anteil eingezogen wird, hierbei eine Abfindung zusteht, ist zwar nicht im Gesetz, aber doch in der Mehrzahl der Gesellschaftsverträge geregelt und ist ohnehin als allgemeiner Rechtsgrundsatz anerkannt. Dies kann eine erhebliche Hürde darstellen.

Die GmbH muss die Abfindung aus freien Mitteln leisten können, die nicht der Kapitalbin­dung gemäß § 30 Abs. 1 GmbHG unterliegen. Anderenfalls ist der Einziehungsbeschluss entsprechend § 241 Nr. 3 AktG nichtig. Nach bisher herrschender Meinung war auch gesetzliche Bedingung für die Wirksamkeit eines Einziehungsbeschlusses, dass die Zahlung tatsächlich erfolgte. Deshalb bliebder Geschäftsanteil und mit ihm die Gesellschafter­stellung mit allen Rechten und Pflichten bis zur vollständigen Zahlung der Abfindung bestehen. Der Gesellschafter konnte beispielsweise weiterhin sein Stimmrecht in Gesellschafterversammlungen ausüben, der Anteil von seinen Gläubigern gepfändet werden. Die Rechte des betroffenen Gesellschafters ruhten während dieser Schwebezeit nur, wenn dies in der Satzung vorgesehen war. Diese Ungewissheit über die Wirksamkeit der Einziehung führte zu erheblicher Rechtsunsicherheit, vor allem bei lang andauernden Abfindungsstreitigkeiten.

Der BGH hat mit Urteil vom 24.1.2012 (II ZR 109/11) entschieden, dass ein Einziehungsbe­schluss bereits mit seiner Bekanntgabe gegenüber dem ausscheidenden Gesellschafter wirksam wird, und damit die Einziehung von Geschäftsanteilen er­heblich erleichtert. In der Abwägung des Interesses des betroffenen Gesellschafters am Schutz seines Abfindungsanspruchs und des Interesses der GmbH und der verbleibenden Gesellschafter an Rechtssicherheit gibt das Gericht der Bedingungsfreiheit des Einziehungsbeschlusses den Vorrang. Dem betroffenen Gesellschafter gesteht es hingegen einen ‑ auf Treu und Glauben gestützten ‑ unmittelbaren anteiligen Haftungsanspruch gegen die Gesellschafter zu, welche die Einziehung betreiben. Die persönliche Inanspruchnahme können die Gesellschafter durch Ausgleich der Kapitalunterdeckung in der GmbH oder durch Auflösung der GmbH vermeiden.

Gesellschaftern, die die Einziehung eines Geschäftsanteils gegen den Willen des betroffe­nen Gesellschafters betreiben wollen, ist dringend zu empfehlen, sich vorher ein genaues Bild über die Liquiditätslage der GmbH zu machen, um eine persönliche Inanspruchnahme durch den Ausgeschiedenen zu vermeiden.

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