Notwendigen Kredit holt sich eine GmbH typischerweise von ihrer Hausbank. Aber auch Darlehen von den Gesellschaftern sind in der Praxis sehr beliebt. Denn verfügt der Gesellschafter über entsprechende Liquidität, können die Mittel der GmbH vergleichsweise schnell bereitgestellt werden. Steuermindernd wirkt bei der Gesellschaft der Betriebsausgabenabzug der Zinsen. Dazu aber ist die steuerliche Anerkennung des Darlehens zwingende Voraussetzung.
Hierfür sind klare und eindeutige Vereinbarungen in schriftlicher Form und deren tatsächliche Durchführung erforderlich. Gegen das Gebot der Klarheit und Eindeutigkeit wird insbesondere dann verstoßen, wenn Regelungen zur Höhe des erstmaligen Auszahlungsbetrages, des Kreditlimits, der fortlaufenden Bedienung und der Rückzahlung des Kapitals fehlen oder unklar bleiben. Außerdem müssen die vereinbarten Darlehenskonditionen den unter fremden Dritten üblichen entsprechen. Schließlich muss die GmbH für die Gewährung des Darlehens, jedenfalls wenn es längerfristig gewährt wird, angemessene Sicherheiten stellen. Zur notwendigen Durchführung des Vertrages gehört, dass die vereinbarten Zinsen zum Fälligkeitszeitpunkt gezahlt werden.
Nicht nur zwischen GmbH und Gesellschafter, sondern auch bei Darlehensvereinbarungen zwischen einander nahestehenden GmbHs (z.B. im Konzern) ist zwar eine Besicherung nicht unbedingt erforderlich. Jedoch muss auch hier die Darlehensgewährung dem Fremdvergleich standhalten (BFH-Urteil vom 27.2.2019, I R 73/16).
In Anbetracht des anhaltend niedrigen Zinsniveaus ist eine Revision des Zinssatzes in Gesellschafterdarlehensverträgen dringend erforderlich. Die GmbH darf für das Darlehen keine Zinsen zu tragen haben, die über den marktüblichen Zinssatz hinausgehen. Andererseits führt die Unverzinslichkeit des Darlehens zu einer ertragswirksamen Abzinsung auf Seiten der GmbH. Befindet sich die GmbH in einer Verlustsituation, kann die Vereinbarung eines zinslosen Kredits vorteilhaft sein. Das Darlehen trägt nämlich dann zur wirtschaftlichen Gesundung der GmbH bei, während der durch die Abzinsung bedingte Ertrag keine steuerlichen Folgen auslöst, weil die GmbH ihn mit dem erlittenen Verlust verrechnen kann.
Nach dem neuen § 17 Abs. 2a EStG im Entwurf eines Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (Bundestags-Drucksache 19/13436 vom 23.9.2019) führt der Darlehensverlust bei dem Gesellschafter zu nachträglichen Anschaffungskosten auf die Anteile der Kapitalgesellschaft in Höhe des Nennwerts des Kredits, soweit die Gewährung des Darlehens oder das Stehenlassen in der Krise der Gesellschaft gesellschaftsrechtlich veranlasst war. Das ist immer dann der Fall, wenn ein fremder Dritter – anders als der Gesellschafter – das Darlehen unter sonst gleichen Umständen zurückgefordert oder nicht gewährt hätte. Dies hat zur Folge, dass der Nennwert des Darlehens bei Veräußerung der Anteile an der Kapitalgesellschaft oder bei Liquidation der GmbH bei dem Gesellschafter zu 60 % steuermindernd wirkt (Teileinkünfteverfahren).
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