Bis zum Bundesarbeitsgericht (vgl. BAG, Urteil vom 19.05.2020, Az. 2 AZR 498/19) gestritten wurde über die Frage, ob der gesetzliche Kündigungsschutz im Falle einer Schwangerschaft erst ab dem tatsächlichen Beschäftigungsbeginn gilt oder bereits ab Unterzeichnung und Zustandekommen des Arbeitsvertrages.
Die Klägerin wollte ein Arbeitsverhältnis beginnen. Der Ende 2017 unterzeichnete Arbeitsvertrag sah als Beschäftigungsbeginn den 1.2.2018 bei einer sechsmonatigen Probezeit vor. Im Januar 2018 erfuhr die Klägerin, dass sie schwanger war und teilte dies dem Arbeitgeber mit. Aufgrund von Vorerkrankungen unterlag die Klägerin überdies einem sofortigen Beschäftigungsverbot. Hierüber informiert, kündigte der Arbeitgeber umgehend und argumentierte, dass ein im Mutterschutzgesetz verankertes Kündigungsverbot für schwangere Frauen noch nicht greifen könne, wenn das Arbeitsverhältnis noch nicht aufgenommen worden war. Der Wortlaut im Mutterschutzgesetz gehe ausdrücklich von „in einer Beschäftigung“ stehenden Frauen aus.
Das Bundesarbeitsgericht erklärte die Kündigung für unwirksam. Gesetzgeberisches Ziel des streitigen Kündigungsverbots sei es gerade, die schwangere Mutter vor dem Verlust des Arbeitsplatzes zu schützen. Nach der EU-Mutterschutzrichtlinie seien die Mitgliedstaaten verpflichtet, Kündigungen vom Beginn der Schwangerschaft bis zum Ende des Mutterschaftsurlaubs zu verbieten. Diesem gesetzgeberischen Ziel werde man nur gerecht, wenn es nicht auf den tatsächlichen Beschäftigungsbeginn ankomme. Das BAG sah andernfalls die Gefahr, dass eine schwangere Mutter sich aus Angst vor dem Verlust des neuen Jobs zu einem Schwangerschaftsabbruch gedrängt fühlen könnte. Nach Schwangerschaft und Entbindung könne eine Frau das Arbeitsverhältnis fortsetzen. Diese Aufnahme der Tätigkeit dürfe durch eine Kündigung nicht verhindert werden. Das rechtfertige auch den Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 Grundgesetz) des Arbeitgebers. Ohnehin sei dieser nicht mit Kosten des Beschäftigungsverbots belastet, da diese letztlich nicht von ihm getragen, sondern von den Krankenkassen erstattet werden.
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