„Anwachsung“ eines GbR-Anteils und Pflichtteilsergänzungsansprüche

Pflichtteilsergänzungsansprüche gemäß § 2325 BGB setzen voraus, dass der Erblasser eine Schenkung, also eine Zuwendung gemacht hat, die den Empfänger aus seinem Vermögen bereichert, und beide Teile darüber einig sind, dass dies unentgeltlich erfolgt.

Bei vermögensverwaltenden Personengesellschaften („Familienpools“) wird häufig vereinbart, dass beim Tode eines Gesellschafters dessen Gesellschaftsanteil den übrigen Gesellschaftern ohne Abfindung der nicht nachfolgeberechtigten Erben oder Pflichtteilsberechtigten anwächst. Dies führt dazu, dass Pflichtteilsergänzungsansprüche erst gar nicht entstehen und somit zugunsten der GbR Liquiditätsabflüsse an Dritte vermieden werden, weil zivilrechtlich der Anteil des verstorbenen Gesellschafters den Mitgesellschaftern durch die gesellschaftsvertragliche Anwachsungsregelung selbst zugewandt ist und damit nicht mehr in den Nachlass fällt. Anders wird dies schon bisher beurteilt, wenn der Abfindungsausschluss nicht für alle Gesellschafter gleichermaßen gilt, einer der Gesellschafter bereits den eigenen Gesellschaftsanteil geschenkt bekommen hat oder die Beteiligten bei Abschluss des Gesellschaftsvertrages von unterschiedlichen Lebenserwartungen der Gesellschafter ausgegangen sind. Dann liegt eine noch unter Lebenden vollzogene Schenkung vor, die für die Berechnung eines Pflichtteilsergänzungsanspruchs zählt und mit dem Wert des Gesellschaftsanteils zum Zeitpunkt des Erbfalles anzusetzen ist.

In einem aktuellen Urteil vom 3.6.2020 (Az. IV ZR 16/19) hatte der Bundesgerichtshof über eine besondere Fallgestaltung zu entscheiden: Der Erblasser und seine zweite Ehefrau waren – vereinfacht dargestellt – hälftig beteiligte Gesellschafter zweier GbR mit gesellschaftsvertraglichem Abfindungsausschluss, die ihrerseits jeweils Eigentümerinnen einzelner Wohnungen waren. Die Eheleute leisteten die Wohnungskaufpreise aus gemeinsamem Vermögen bzw. hafteten beide für deren Finanzierung. Eine Wohnung wurde selbst genutzt, die andere an den gemeinsamen Sohn unter Marktpreis vermietet. Der verstorbene Ehemann hat die zweite Ehefrau außerdem als Alleinerbin eingesetzt. Ein Sohn aus erster Ehe machte Pflichtteilsergänzungsansprüche in Bezug auf die GbR-Anteile des verstorbenen Vaters gegenüber der zweiten Ehefrau geltend – mit Erfolg.

Der BGH gab ungeachtet seiner bisherigen Rechtsprechung den schutzwürdigen Belangen des Pflichtteilsberechtigten gegenüber dem Fortführungsinteresse der beiden GbR den Vorrang, weil konkrete Umstände die Annahme rechtfertigten, dass der Abfindungsausschluss zu einer Schenkung an die Mitgesellschafterin führt. Dabei war nicht ausschlaggebend, dass die beiden GbR jeweils nur aus zwei Gesellschaftern bestanden, was beim Tod eines Gesellschafters zwangsläufig ihre Auflösung zur Folge hatte. Von entscheidender Bedeutung war, dass nicht die Fortführung der GbR, sondern die Eigentümerposition (Selbstnutzung bzw. Vermietung an einen Angehörigen) im Vordergrund gestanden und die Ehefrau ihrerseits für die Zuwendung des Anteils des verstorbenen Ehemanns keinerlei Gegenleistung (z.B. Arbeitsleistungen oder zusätzliche Haftungsrisiken) übernommen hatte. Eine Gegenleistung des Ehemanns aus umgekehrter Sicht lag ebenfalls nicht vor, weil auch der Erblasser kein Risiko eingegangen war, im Fall seines Vorversterbens den Anteil ohne Abfindung seiner Erben an die Ehefrau als Mitgesellschafterin zu verlieren. Denn die Ehefrau war selbst seine Alleinerbin.

Entsprechende Fallgestaltungen im engeren Familienkreis sollten überprüft und gegebenenfalls nachgebessert werden. Denn bei einer Schenkung können Pflichtteilsergänzungsansprüche noch länger als zehn Jahre nach Abschluss des Gesellschaftsvertrags geltend gemacht werden, weil die vollständige wirtschaftliche Ausgliederung des geschenkten Gesellschaftsanteils aus dem Vermögen des Schenkers und Erblassers erst mit dem Erbfall eintritt.

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