Der Kostenvoranschlag – ein Dauerbrenner

Bei der Beauftragung eines Unternehmers kommt es regelmäßig zu der Anfrage des Kunden, was das Ganze kostet. Der Unternehmer, der den Auftrag übernehmen will, erstellt dann für den Kunden einen Kostenvoranschlag bzw. einen Kostenanschlag, wie das Gesetz dies korrekt bezeichnet. Dieser Kostenanschlag ist im Zweifel nicht zu vergüten, worauf das Gesetz ausdrücklich hinweist. Ein Vergütungsanspruch für den Kostenanschlag ergibt sich also nur, wenn dies zuvor konkret mit dem Auftraggeber vereinbart wurde. Anders ist die Situation, wenn eine Vergütung branchenüblich ist, beispielsweise bei der Reparatur eines Kfz.

Der Kostenanschlag unterscheidet sich von einem Angebot. Bei einem Angebot wird der genannte Preis für die auszuführende Leistung verbindlich vereinbart, so dass der Unternehmer keine höheren Kosten geltend machen oder seinen Leistungsumfang reduzieren kann. Im Gegensatz hierzu kann der Unternehmer bei einem Kostenanschlag die veranschlagte Summe überschreiten, sofern er die genannten Preise nicht verbindlich hat. Die Überschreitung des Kostenvoranschlags ist regelmäßig Gegenstand juristischer Auseinandersetzungen. Dabei ist vorab im Einzelfall festzustellen, ob es sich um eine wesentliche Überschreitung im Sinne des § 650 BGB handelt. Eine allgemein gültige Prozentzahl gibt es nicht. Abweichungen im Bereich von 10% bis 20% und in Ausnahmefällen von 25% gelten nach der Rechtsprechung noch als unwesentliche Überschreitung und sind im Ergebnis hinzunehmen.

Kommt es allerdings zu einer wesentlichen Überschreitung muss der Unternehmer dem Kunden unverzüglich mitteilen, dass eine solche zu erwarten ist. Anderenfalls macht er sich schadenersatzpflichtig. Dies gilt auch, wenn er den Kostenanschlag schuldhaft zu niedrig angesetzt hat oder die Mehrkosten vermeidbar gewesen wären.

Die Mitteilungspflicht bei einer zu erwartenden wesentlichen Überschreitung soll dazu dienen, dass der Kunde den Auftrag kündigen kann, um weitere Kosten, die nicht einkalkuliert waren, zu vermeiden. Der Unternehmer kann dann nur den Teil seiner Vergütung verlangen, der den bereits geleisteten Arbeiten entspricht.

Liegt die Schlussrechnung mehr als 20% über dem Kostenanschlag, empfiehlt sich eine Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe.

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