Der farbenfrohe Herbst, den uns die Natur jährlich beschert, wird gerne mit großer Begeisterung von uns wahrgenommen. Verhalten fällt diese Freude häufig bei dem Grundstückseigentümer aus, der seinen Blick auf die Grundstücksgrenze richtet und dort feststellt, dass die Zweige des Baumes, der auf dem Nachbargrundstück steht, noch weiter als im letzten Jahr auf sein Grundstück überhängen und die Blätter dieses Baumes den sorgsam gepflegten Rasen überdecken. Gemäß § 910 BGB kann der Eigentümer eines Grundstücks vom Besitzer des Nachbargrundstücks verlangen, überhängende Zweige zu beseitigen. Kommt der Nachbar der Aufforderung mit einer angemessenen Fristsetzung nicht nach, kann der betroffene Grundstückseigentümer die überhängenden Zweige von Bäumen und Sträuchern selbst abschneiden und die in diesem Zusammenhang entstehenden Kosten beim benachbarten Grundstücksbesitzer geltend machen. Dies gilt jedoch nicht, soweit die herüberragenden Zweige die Benutzung des Grundstücks nicht beeinträchtigen. Der Bundesgerichtshof hat eine Beeinträchtigung bei einem Ast in 5 m Höhe und 0,4 m Überhang ausdrücklich verneint (BGH, V ZR 102/03).
Für viele Grundstückseigentümer besonders ärgerlich ist das Laub, das vom Nachbargrundstück auf ihr Grundstück fällt. In einem vom Landgericht Nürnberg-Fürth entschiedenen Fall hatte der Kläger vom Nachbarn verlangt, eine fünfzehn Jahre alte Korkenzieher-Weide auf 6 m zurückzuschneiden und dafür zu sorgen, dass sie auch in Zukunft nicht höher wird. Der Kläger beklagte sich vor allem über das viele Laub und die herabfallenden Ästen, die er regelmäßig von seinem Grundstück und der Dachrinne entfernen müsse. Außerdem verschatte der Baum am Spätnachmittag das Grundstück. Das Landgericht Nürnberg-Fürth stellte klar, dass ein ortsüblicher Laubbefall des Nachbargrundstücks hingenommen werden muss, selbst wenn von einer wesentlichen Beeinträchtigung auszugehen sei. Er sei die Kehrseite erstrebenswerter Begrünung. Die Duldung des Laubbefalls sei für den Kläger zumutbar, schließlich beschränke sich der wesentliche Teil des Laubfalles auf wenige Wochen im Jahr.
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