Keine Kapitaleinkünfte bei unentgeltlicher Kaufpreisstundung

Rechtsprechungsänderung des Bundesfinanzhofs

Der BFH hat mit dem kürzlich veröffentlichten Urteil vom 24.03.2026 (VIII R 30/24) seine bisherige Rechtsprechung zur zwangsweisen Aufteilung von Raten in Zins- und Tilgungsanteile für den Veräußerer ausdrücklich aufgegeben. Langfristige, unverzinsliche Ratenzahlungsvereinbarungen bei der entgeltlichen Übertragung von Privatvermögen – insbesondere von Immobilien innerhalb der Familie – führen nach der neuen BFH-Rechtsprechung grundsätzlich weder zu steuerpflichtigen Kapitaleinkünften noch zu einer schenkungssteuerbaren freigebigen Zuwendung, sofern der volle Kaufpreis dem Verkehrswert entspricht und die Stundung zinslos und unentgeltlich vereinbart ist. Insbesondere bei Grundstücksübertragungen zwischen nahen Angehörigen können so langfristige, unverzinsliche Ratenzahlungen vereinbart werden, ohne dass dies allein Kapitaleinkünfte oder Schenkungsteuer auslöst.

Im zugrunde liegenden Fall hatten Eltern ein seit mehr als zehn Jahren gehaltenes, mit einem Wohnhaus bebautes Grundstück an ihre Tochter zum Verkehrswert verkauft. Der Kaufpreis war in unverzinslichen monatlichen Raten zu zahlen. Eine Bankfinanzierung war der Tochter nicht möglich.

Entscheidend ist eine klare vertragliche Gestaltung, die den Kaufpreis am Verkehrswert des Grundstücks ausrichtet und dies im Vertrag – idealerweise durch Gutachten oder nachvollziehbare Wertermittlung – dokumentiert, um Schenkungsteuer-Risiken zu minimieren. Außerdem sollte eindeutig geregelt werden, dass der volle (fremdübliche) Kaufpreis geschuldet ist und die Stundung des Kaufpreises lediglich unentgeltlich gewährt wird. Ferner sollte ausdrücklich festgehalten werden, dass jede Rate in voller Höhe auf den Kaufpreis entfällt, keine Zinsen vereinbart sind und der in der zinslosen Stundung liegende Stundungsvorteil unentgeltlich gewährt wird. Werden diese Punkte beachtet, lassen sich unnötige Steuerbelastungen durch fiktive Zinsen zuverlässig vermeiden.

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