Der Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb

Für beispielsweise im Wettbewerbsrecht. Hat ein solcher Eingriff rechtswidrig und schuldhaft stattgefunden, kann er Unterlassungsansprüche und u.U. erhebliche Schadensersatzansprüche begründen.

Die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz hatte die Sparkasse Heidelberg aufgefordert, die Kontoverbindung zu einem Inkassounternehmen zu kündigen und zu sperren, das u.a. für einen Internetanbieter („Routenplaner-Service“) tätig war. Dessen Inanspruchnahme schien kostenlos, war aber mit erheblichen Kosten über eine Mindestlaufzeit von zwei Jahren verbunden. Die Klage des Inkassounternehmens hatte das Landgericht Frankfurt zunächst abgewiesen; das OLG Frankfurt aber hatte ihr stattgegeben. Nun hat der BGH entschieden und zunächst bestätigt, dass der Boykottaufruf der Verbraucherzentrale tatsächlich einen solchen Eingriff darstelle. Auch ein Boykottaufruf aber könne in den Schutzbereich der Meinungsäußerungsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 GG fallen; dies umso mehr, wenn der Aufruf nicht in Verfolgung eigener wirtschaftlicher Ziele erfolge, sondern um die Verbraucher vor einem schädlichen Verhalten zu schützen. So gelangt der BGH bei seiner Güterabwägung zu der Konsequenz, dass der Ausübung der Meinungsfreiheit erheblicheres Gewicht zukomme, wenn mit ihr ein im Allgemeininteresse liegendes Anliegen verfolgt werde.

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