Häufig erlebt man im Geschäftsverkehr, dass ein Vertragspartner darum bittet, eine offene Forderung in Raten zahlen zu dürfen. Wer sich darauf einließ, lief aber oft Gefahr, die erhaltenen Zahlungen – oft noch nach Jahren – an den Insolvenzverwalter auskehren zu müssen, wenn der Vertragspartner insolvent wurde.
Tatsächlich obliegt es dem Insolvenzverwalter, Rechtshandlungen (hier Zahlungen) des Insolvenzschuldners, welche die Gläubigergesamtheit beeinträchtigen, zu Gunsten der Insolvenzmasse rückabwickeln zu lassen. Hierzu stehen ihm zahlreiche sog. „Anfechtungstatbestände“ zur Verfügung, die in den § 129 ff. InsO geregelt sind.
Besonders gefürchtet ist bei Gläubigern/Anfechtungsgegnern die Vorschrift des § 133 InsO, weil sie dem Insolvenzverwalter unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit gibt, noch bis zu zehn Jahre zurückliegende Rechtshandlungen anzufechten. Spätestens nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 06.12.2012 (IX ZR 3/12) sahen sich Gläubiger vermehrt mit der Anfechtung von erlangten Beträgen gemäß § 133 InsO durch die Insolvenzverwalter konfrontiert. Darin vertrat der Bundesgerichtshof die Auffassung, die Bitte um Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung indiziere grundsätzlich die Zahlungseinstellung und mithin auch Zahlungsunfähigkeit des Geschäftspartners. Das machte den Empfängern von Ratenzahlungen in einem Anfechtungsrechtstreit eine erfolgreiche Verteidigung ungemein schwer.
In zwei Entscheidungen vom 16.04.2015 (IX ZR 6/14) und 24.09.2015 (IX ZR 308/14) hatte sich der Bundesgerichtshof erneut mit der insolvenzrechtlichen Anfechtbarkeit von Zahlungen aus einer Ratenzahlungsvereinbarung zu befassen. In Abweichung von seiner früheren Rechtsprechung sprach sich das Gericht darin im Ergebnis gegen eine generelle Anfechtbarkeit von Ratenzahlungsvereinbarungen und den daraus erhaltenen Zahlungen aus, wenn sie sich im Rahmen der Gepflogenheiten des Geschäftsverkehrs halten und keine weiteren Umstände hinzukommen, die für sich genommen auf Zahlungseinstellung und Zahlungsunfähigkeit schließen lassen.
Trotz dieser für die Gläubiger positiven Rechtsprechungsänderung sollten Ratenzahlungsvereinbarungen vorsichtig und sparsam genutzt werden. Unter Umständen könnten voreilige Maßnahmen erst dazu führen, dass ein Gläubiger die erlangten Zahlungen doch noch an die Insolvenzverwaltung auskehren muss.
Wie man als Gläubiger nicht vorgehen sollte, hat der Bundesgerichtshof in seiner aktuellen Entscheidung (Urteil vom 25.02.2016, Az. IX ZR 109/15) aufgezeigt. Demnach kann selbst pünktliche Ratenzahlung der Kenntnis vom Beteiligungsvorsatz nicht entgegenstehen, wenn dies Folge eines erheblichen Zahlungsdrucks auf den Schuldner war.
In einem Gerichtsverfahren, welchem diverse außergerichtlichen Zahlungsaufforderungen und die Einschaltung eines Inkassounternehmens vorausgegangen waren, schlossen die Parteien einen Vergleich. Im Rahmen dieses Vergleichs verpflichtete sich die Schuldnerin schließlich zur Tilgung der Forderung in monatlichen Raten von EUR 1.500,00 und kam dieser Verpflichtung auch nach. Allerdings musste der Gläubiger später die erhaltenen Ratenzahlungen an den Insolvenzverwalter auskehren, weil eine Anfechtung erklärt wurde. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs begründe das monatelange Schweigen der Schuldnerin auf die Rechnungen und Mahnungen des Gläubigers ein Indiz für die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin. Der Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs und die ratenweise Tilgung der Forderung ließen die Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin nicht entfallen. Kein redlicher Schuldner lasse sich verklagen, um die Zahlung hinauszuzögern und dem Gläubiger dann eine Ratenzahlungsvereinbarung abzuringen, wenn er nicht in akuten Zahlungsschwierigkeiten ist.
Leider gibt es keine einfache und überzeugende Lösung, um das Anfechtungsrisiko vollständig auszuschließen.
Ratsam ist auf jeden Fall, vor Vertragsschluss eine Bonitätsprüfung des Kunden vorzunehmen. Es kann dem Gläubiger auch helfen, wenn er im Anfechtungsfall Nachweise vorlegen kann, wonach er damals bei Zahlung auf bestehende Zahlungsfähigkeit und Befriedigung auch der anderen Gläubiger vertrauen durfte. Auch sollte man nach Möglichkeit erst gar nicht so hohe Gesamtforderungen auflaufen lassen, dass sie nur noch in Raten getilgt werden können.
Das Anfechtungsrisiko lässt sich auch mindern, wenn man sich nicht auf Ratenzahlung einlässt, sondern ein gerichtliches Urteil oder auch einen Vergleich ohne Ratenzahlung erwirkt und daraus dann vollstreckt. Zwangsvollstreckungsmaßnahmen können nämlich grundsätzlich nur dann angefochten werden, wenn sie innerhalb von drei Monaten vor oder nach dem Insolvenzantrag erfolgt sind, also nicht zehn Jahre lang. Nachteilig sind dabei aber vor allem der Zeitverlust, der Vollstreckungsaufwand und das Risiko, bei der Vollstreckung am Ende auch „leer auszugehen“.