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07.12.2007 | Steuerrecht
Nach jüngster Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts an den Gesetzgeber ist die Erbschaftsteuer stets auf der Grundlage von Verkehrswerten zu bemessen. Im ersten Halbjahr 2008 soll nun das entsprechende Reformergesetz in Kraft treten.
Der hierzu dem Bundestag am 20.11.07 vorgelegte Gesetzesentwurf der Regierung sieht zwar eine Erhöhung der Steuerfreibeträge (Ehegatten bisher T€ 307 auf 500, Kinder von T€ 205 auf 400) vor. Sicher ist aber auch, dass künftig die Erbschaftsteuer für Immobilien mit Verkehrswerten, die die jeweiligen Steuerfreibetrag deutlich übersteigen, höher ausfallen wird. Nach geltendem Recht macht der zu besteuernde Grundbesitzwert in der Regel die Hälfte des Verkehrswertes aus.
Beispiel: Erbt ein Ehegatte vom anderen ein Grundstück mit einem Grundbesitzwert von € 1 Mio und einem Verkehrswert von € 2 Mio, unterliegt dieses nach geltendem Recht mit einem Wert von € 693, nach künftigem Recht aber mit € 1,5 Mio der Besteuerung. Das löst bei einem im diesem Fall gleich bleibenden Steuersatz von 19 % künftig satte € 111 mehr Steuern aus!
Für Erwerbe von Todes wegen, für die die Steuer nach dem 31.12.06 und vor dem Inkrafttretens des Änderungsgesetzes entstanden ist, räumt der Gesetzgeber dem Steuerpflichtigen ein Wahlrecht ein, ob das zur Zeit noch geltende oder das künftige Recht für die Besteuerung angewendet werden soll.
Für Schenkungen von wertintensiven Immobilien sollte die noch verbleibende Zeit bis zum Inkrafttreten der Neuregelungen zur vorweggenommenen Übertragung auf die künftigen Erben genutzt werden. Maßgeblich ist das Datum des notariellen Übergabevertrages. Unerheblich ist, wann der Grundbucheintrag erfolgt. Wegen den unterschiedlichen Interessenlagen sowie Vermögens- und Familienverhältnisse sind pauschale Gestaltungsempfehlungen aber unseriös.
Häufig wird sich der Schenkers den Nießbrauch vorbehalten wollen. Bei Geldgeschenken zum Erwerb einer Immobilie wird der geltende günstige steuerliche Grundbesitzwert zu Grunde gelegt, wenn der Immobilienerwerb noch vor Inkrafttreten des Gesetzes erfolgt. Eine häufig gewählte Gestaltung ist die Übergabe gegen Zahlung einer monatlichen Rente, wodurch künftig auch Einkommensteuer gespart werden kann. Denkbar ist auch die Übertragung von Teileigentum, um steuerliche Freibeträge zu nutzen. Wegen der künftig günstigeren Ertragsteuerbelastung ist auch die Einbringung in eine GmbH zu erwägen.
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