
ars
07.12.2007 | Steuerrecht
Mit dem Regierungsentwurf vom 20.11.07 zur Reform des Erbschaftsteuerrechts dürften auch die wesentlichen Positionen zur Verschonung von Betriebsvermögen in der Unternehmensnachfolge kleiner und mittelständischer Betriebe feststehen.
Um die im Gesetzentwurf schwierige gegenständliche Unterscheidung von produktivem und nicht produktivem Vermögen zu vermeiden, erfolgt eine pauschale Festlegung des begünstigten Vermögens mit 85 %, die von der Bemessungsgrundlage bei einer gleitenden Freigrenze von 150.000 € abgezogen werden. Mindestens 15 % des Vermögens unterliegen daher immer der Besteuerung.
Freilich darf das „Verwaltungsvermögen“ einen Anteil von 50 % des Betriebsvermögens nicht überschreiten. Sonst gilt das gesamte Betriebsvermögen als nicht begünstigt. Verwaltungsvermögen sind im Wesentlichen Mietgrundstücke, soweit sie Dritten überlassen werden, Anteile an Kapitalgesellschaften, soweit die Beteiligung 25 % oder weniger beträgt und Beteiligungen an gewerblichen Personengesellschaften im In- und Ausland, Kapitalgesellschaften, soweit bei diesen das Verwaltungsvermögen mehr als 50 % beträgt, Wertpapiere und vergleichbare Forderungen, Kunstgegenstände und –sammlungen.
Auf das begünstigte Betriebsvermögen wird ein Wertabschlag von 100 % gewährt, sofern folgende Verschonungsparameter eingehalten werden:
Im Übrigen tritt die Nachversteuerung ein, wenn der Betrieb ganz oder zum Teil innerhalb der obigen Fristen veräußert, aufgegeben oder wenn ihm wesentliche Betriebsgrundlagen entnommen werden, sofern nicht in zeitlichem Zusammenhang eine Reinvestition in gleichem Umfang im Betrieb erfolgt.
Zum Wegfall der Verschonung führt auch, wenn innerhalb der 15-Jahres-Frist Entnahmen getätigt werden, die die Summe der Einlagen und der Gewinne bzw. Gewinnanteile seit dem Erwerb um mehr als 150.000 € übersteigen.
Die Steuer wird nach der sich danach ergebenden höheren Bemessungsgrundlage rückwirkend neu festgesetzt.
Im parlamentarischen Gesetzgebungsverfahren soll noch die Frage einer möglichen Doppelbelastung mit Einkommen- und Erbschaftsteuer näher geprüft werden. Das Gesetz wird ab seiner Verkündung, mit der im ersten Halbjahr 2008 gerechnet werden kann, in Kraft treten und ist ab diesem Stichtag anzuwenden.
Wählen Sie ein Rechtsgebiet:
Wählen Sie eine Autorin / einen Autoren:
© 2010 Jehle • Láng • Meier-Rudolph • Köberle, Kaiser-Joseph-Str. 255, 79098 Freiburg i.Br., jlm@jlm-freiburg.com, Tel. 0761-296840