
ars
29.06.2012 | Erbrecht
Betreibt ein werdender Ehegatte einen Gewerbebetrieb, ist er an einem Unternehmen beteiligt oder bringt er eine Immobilie in die Ehe ein, liegt es nahe, Vorkehrungen zu treffen. Denn es besteht die Gefahr, dass bei Scheitern der Ehe das Vermögen zerschlagen werden muss. Um auf Nummer sicher zu gehen, wird oft die Gütertrennung vereinbart. Dadurch bleibt das Vermögen der Eheleute strikt getrennt und findet bei Beendigung der Ehe durch Scheidung oder Tod kein Vermögensausgleich statt.
Dabei wird oft übersehen, dass sich die Gütertrennung bei funktionierender Ehe für den überlebenden Ehegatten höchst nachteilig auswirken kann. Denn der Gesetzgeber hat den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, der automatisch gilt, mit Privilegien ausgestattet. Sie wirken sich im Erb- und Steuerrecht erheblich aus.
Bei der Zugewinngemeinschaft z.B. erhöht sich die Erbquote des überlebenden Ehegatten pauschal um 1/4. Die Erbquote der übrigen Erben verringert sich entsprechend. Da der Pflichtteil die Hälfte der gesetzlichen Erbquote beträgt, verringern sich auch die Ansprüche der „enterbten“ Pflichtteilsberechtigten.
Wird die Ehe durch den Tod eines Ehegatten beendet, fällt bei einer vereinbarten Gütertrennung das gesamte Vermögen des Verstorbenen in seinen Nachlass und unterliegt der Erbschaft-steuer. Im Falle der gesetzlichen Zugewinngemeinschaft bleibt der Zugewinnausgleich für den überlebenden Ehegatten von grundsätzlich ¼ des Vermögens außen vor und wird nicht besteuert. Bei einem Gesamtwert von 1 Mio € bleiben 250.000 € steuerfrei und bei 4 Mio eine ganze Million!
Was ist zu tun? Vermögenswerte können auch ohne Gütertrennung für den Fall, dass eine Ehe scheitert, geschützt werden. Die sog. modifizierte Zugewinngemeinschaft, die in einem Ehevertrag vereinbart wird, ermöglicht es durch eine Vielzahl von Gestaltungen, von den gesetzlichen Regelungen abzuweichen. So können Vermögensteile, z.B. der eingangs erwähnte Gewerbebetrieb, Beteiligungen an Unternehmen oder Immobilien, von einer Aufteilung bei Beendigung der Ehe ausgenommen werden. Es kann sogar vereinbart werden, dass bei Scheidung ein Vermögensausgleich vollständig unterbleibt oder auf einen Höchstbetrag von … € „gedeckelt“ wird.
Wird eine funktionierende Ehe durch den Tod eines Ehegatten beendet, sollte es grundsätzlich beim gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft bleiben, um die hierfür gesetzlich vorgesehenen Vorteile für den überlebenden Ehegatten zu erhalten.
Die Vereinbarung der modifizierten Zugewinngemeinschaft bedarf der notariellen Beurkundung.
Wählen Sie ein Rechtsgebiet:
Wählen Sie eine Autorin / einen Autoren:
© 2010 Jehle • Láng • Meier-Rudolph • Köberle, Kaiser-Joseph-Str. 255, 79098 Freiburg i.Br., jlm@jlm-freiburg.com, Tel. 0761-296840