
ars
16.06.2009 | Erbrecht
Für Erbschaften und andere Erwerbe von Todes wegen nach dem 31.12.06 und vor dem 01.01.09 kann noch bis spätestens 30.06.09 zwischen der Anwendung des alten und des neuen, grundsätzlich erst ab 01.01.09 geltenden Erbschaftsteuerrechts gewählt werden.
Dies hat erhebliche Konsequenzen für die Nachlassbewertung, die sogenannten Verschonungsregelungen (vgl. ars 12/08), die Behandlung von Nutzungs- und Rentenlasten, die Nachlassgegenstände betreffen, und die erweiterten Stundungsmöglichkeiten für die Erbschaftsteuer, nicht jedoch für die persönlichen Freibeträge.
Das Wahlrecht kann bei Steuerfestsetzungen nach dem 31.12.08 bis zur Unanfechtbarkeit der betreffenden Steuerbescheide ausgeübt werden. Hat die Steuerfestsetzung bereits vor dem 01.01.09 stattgefunden, muss der Antrag bis zum 30.06.09 gestellt werden. Dies hat zur Folge, dass die vorliegende Steuerfestsetzung geändert wird. Jeder Erbe oder anderweitige Erwerber von Todes wegen kann das Wahlrecht für sich und unabhängig von anderen ausüben. Der Antrag kann auch bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung widerrufen werden.
Fazit: Für alle Erbfälle nach dem 31.12.06 sollte geprüft werden, ob das neue Recht günstiger ist, um noch fristgerecht den Antrag stellen zu können. Obwohl Betriebsvermögen nach neuem Recht deutlich höher bewertet wird, kann die Besteuerung günstiger ausfallen. Dies gilt insbesondere, wenn die volle Steuerbefreiung gemäß § 13a Abs. 8 ErbStG n.F. gewählt wird.
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