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16.06.2009 | Arbeitsrecht
Die Berichterstattung in den Medien der letzten Monate über die missbräuchliche Erfassung, Sammlung und Auswertung von Mitarbeiterdaten legt den Schluss nahe, eine solche Datenerfassung sei in der Regel rechtswidrig und stets anstößig. Das ist keineswegs so. Tatsächlich fordert das Sozialgesetzbuch bereits seit dem 01.05.04 von allen Arbeitgebern, ein sogenanntes betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) einzurichten. Danach muss der Arbeitgeber bereits tätig werden, wenn ein Mitarbeiter innerhalb von 12 Monaten länger als sechs Wochen erkrankt ist. Unerheblich ist, ob es sich hierbei um eine ununterbrochen andauernde Krankheit gehandelt hat oder sich wenigstens sechs Wochen krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit nach mehreren kürzeren Einzelerkrankungen aufgebaut haben. Voraussetzung für ein solches Eingliederungsmanagement ist aber die lückenlose Dokumentation vorausgegangener Zeiten der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit. Liegt die Zustimmung des Mitarbeiters für entsprechende Maßnahmen vor, soll der Arbeitgeber die Beteiligten zu einem Gespräch zusammenrufen. Gesprächsteilnehmer sind neben den Parteien oder Parteivertretern auch der Betriebsrat, eine etwa eingerichtete Schwerbehindertenvertretung, u.U. auch schon von Anfang an ein Mitarbeiter des Integrationsamts, also der zuständigen staatlichen Einrichtung, die die Rechte von schwerbehinderten Arbeitnehmern im Arbeitsleben sichern soll.
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