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37 Beiträge von Dr. Thomas Fr. Jehle
26.03.2013 | Gesellschaftsrecht |
Am 14.12.2012 hat der Bundesrat dem Kleinstkapitalgesellschaften-Bilanzänderungsgesetz (MicroBilG) zugestimmt. Es sieht Vereinfachungen bei der Erstellung des Jahresabschlusses vor. Außerdem entfallen die Vorgaben zur Pflichtveröffentlichung. In den Genuss der Vergünstigungen werden schätzungsweise 500.000 Unternehmen in Deutschland schon beim Jahresabschluss 2012 kommen. Die Erleichterungen gelten erstmals für Jahresabschlüsse, die sich auf einen nach dem 30.12.2012 liegenden Abschlussstichtag beziehen. Nur einzelne, zum Teil konzernspezifische Regelungen, sind erstmals für das Geschäftsjahr 2013 zu beachten.
Begünstigte Kleinst-Kapitalgesellschaften sind GmbH, Unternehmergesellschaften (haftungsbeschränkt) und kleine Aktiengesellschaften mit
die 2 dieser 3 Merkmale an zwei aufeinanderfolgenden Bilanzstichtagen nicht überschreiten.
Die Erleichterungen betreffen die Aufstellung der Bilanz und die zum Unternehmensregister einzureichenden Teile des Jahresabschlusses.
Die GuV muss lediglich Umsätze, sonstige Erträge, Material- und Personalaufwand, Abschreibungen, sonstige Aufwendungen, Steuern und Ergebnis ausweisen. Auch die Bilanz kann stark verkürzt mit nur noch wenigen Bilanzposten aufgestellt werden.
Es muss kein Anhang mehr eingereicht werden. Das gilt selbst dann, wenn Angaben zu Vorschüssen und Krediten an Mitglieder der Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgane, Angaben zu Haftungsverhältnissen und - bei der Aktiengesellschaft - Angaben zu eigenen Aktien unter der Bilanz ausgewiesen werden.
Die Pflicht zur Veröffentlichung des Jahresabschlusses entfällt. Es genügt die Hinterlegung beim Betreiber des Bundesanzeigers (Hinterlegungsgebühr: 4,50 €) und ein entsprechender Hinterlegungsauftrag, so dass das Registergericht auf Antrag eine Kopie dieser Bilanz erstellen und diese ‑ allerdings gegen Gebühr ‑ Dritten zur Verfügung stellen kann.
Kommt es dennoch zu Pflichtverstößen bei der Einreichung und Pflichtveröffentlichung des Jahresabschlusses durch eine Kapitalgesellschaft, gibt es ab dem 30.6.2013 die Möglichkeit, die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zu beantragen. Ein Ordnungsgeld wird danach nur noch verhängt, wenn ein Verschulden vorliegt. Diese neuen Vorgaben zum Ordnungsgeldverfahren gelten für Verstöße nach dem 30.6.2013.
03.12.2012 | Erbrecht |
Immer wieder stellt sich bei Erbfällen die Frage, wie vorhandene Lebensversicherungen des Verstorbenen erbschaftsteuerlich belastet sind. Dies hängt von der Person des Versicherungsnehmers, dem Begünstigten und der Art der Versicherung ab.
Ist im Lebensversicherungsvertrag kein Begünstigter benannt, steht im Todesfall nicht fest, wem die Versicherungssumme zustehen soll. Dann fällt die Versicherungssumme in den Nachlass und ist von den Erben entsprechend ihren Erbteilen zu versteuern. Ist die Lebensversicherung vom Erblasser auf den Todesfall abgeschlossen und ein Bezugsberechtigter im Versicherungsvertrag benannt worden, fällt die Auszahlungssumme nicht in den Nachlass, sondern ist dem Begünstigten vorweg zuzurechnen und unterliegt nur bei ihm zusammen mit seinen Erbteil der Erbschaftsteuer.
Ist der Versicherungsnehmer gleichzeitig Begünstigter, hat die Versicherung aber auf den Todesfall des Erblassers abgeschlossen, bleibt die Auszahlung steuerfrei, weil der Begünstigte selbst die Versicherungsprämien geleistet hat.
Ist ein Ehepaar gemeinschaftlich versichert und wird die Versicherungssumme beim Tod des Erstversterbenden von ihnen fällig, unterstellt das Erbschaftsteuerrecht, dass jeder von ihnen die Hälfte der Prämien gezahlt und damit zur Hälfte den eigenen Anteil am Versicherungsvertrag erfüllt hat. Folglich unterliegt auch nur die Hälfte der Auszahlung der Erbschaftsteuer, während die andere erbschaftsteuerfrei bleibt. Noch mehr: Kann der überlebende Ehegatte nachweisen, dass er mehr als die Hälfte des Prämienaufkommens gezahlt hat, bleibt der belegte höhere Anteil erbschaftsteuerfrei.
Soweit eine Lebensversicherung über den Todesfall hinaus läuft, also im Erbfall noch nicht fällig ist, hat der / haben die Erben nicht die Versicherungssumme, sondern nur den Rückkaufswert der Versicherung zum Todeszeitpunkt zu versteuern.
10.09.2012 | Erbrecht |
Das allgemeine Recht der Verjährung ist bereits vor zehn Jahren durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz grundlegend geändert worden. Nach altem Recht betrug die regelmäßige Verjährungsfrist 30 Jahre, seit dem 01.01.2002 dauert sie nur noch 3 Jahre.
Nicht geändert wurde damals die Verjährungsfrist für erbrechtliche Ansprüche, die weiterhin 30 Jahre betrug. Erst mit einer Zeitverzögerung von 8 Jahren, nämlich mit Wirkung vom 01.01.2010, hat der Gesetzgeber das erbrechtliche Verjährungsrecht ebenfalls der Regelverjährung von 3 Jahren angeglichen. Nur gewisse Herausgabepflichten des Erbschaftsbesitzers, eines Vorerben oder des Inhabers eines unrichtigen Erbscheins unterliegen weiterhin der 30-jährigen Verjährung.
Grundsätzlich 3 Jahre nach Kenntniserlangung von dem Anspruch verjährt gemäß der Gesetzesänderung aber der Anspruch aus einem testamentarischen Vermächtnis. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in welchem der Anspruch entstanden bzw. hiervon Kenntnis erlangt worden ist. Auch Ansprüche gegen einen Testamentsvollstrecker unterliegen der kurzen Regelverjährung.
Die Gesetzesänderung gewinnt nun - was häufig vergessen wird - aktuelle Bedeutung, weil das neue Verjährungsrecht nicht nur für Erbfälle ab dem 01.01.2010, sondern mit Übergangsregelungen regelmäßig auch für Erbfälle aus den Jahren 2009 und früher gilt. Dabei ist ein Fristenvergleich durchzuführen, wobei sich die kürzere Frist durchsetzt. Vielen Vermächtnisnehmern und Erben droht damit möglicherweise die Verjährung ihrer Ansprüche schon am 31.12.2012!
Für Betroffene sollte dies Grund genug sein, in Zweifelsfällen rechtzeitig vor dem Jahresende eine anwaltliche Fristenprüfung durchführen zu lassen.
29.06.2012 | GmbH-Recht |
In der GmbH kann die Trennung von einem missliebigen Gesellschafter häufig nur durch Einziehung seines Geschäftsanteils ohne seine Zustimmung erfolgen. In aller Regel bestimmt der Gesellschaftsvertrag, dass dies zum Zwecke der Ausschließung zulässig ist, wenn in der Person des Gesellschafters ein wichtiger Grund vorliegt. Dass dem Gesellschafter, dessen Anteil eingezogen wird, hierbei eine Abfindung zusteht, ist zwar nicht im Gesetz, aber doch in der Mehrzahl der Gesellschaftsverträge geregelt und ist ohnehin als allgemeiner Rechtsgrundsatz anerkannt. Dies kann eine erhebliche Hürde darstellen.
Die GmbH muss die Abfindung aus freien Mitteln leisten können, die nicht der Kapitalbindung gemäß § 30 Abs. 1 GmbHG unterliegen. Anderenfalls ist der Einziehungsbeschluss entsprechend § 241 Nr. 3 AktG nichtig. Nach bisher herrschender Meinung war auch gesetzliche Bedingung für die Wirksamkeit eines Einziehungsbeschlusses, dass die Zahlung tatsächlich erfolgte. Deshalb blieb der Geschäftsanteil und mit ihm die Gesellschafterstellung mit allen Rechten und Pflichten bis zur vollständigen Zahlung der Abfindung bestehen. Der Gesellschafter konnte beispielsweise weiterhin sein Stimmrecht in Gesellschafterversammlungen ausüben, der Anteil von seinen Gläubigern gepfändet werden. Die Rechte des betroffenen Gesellschafters ruhten während dieser Schwebezeit nur, wenn dies in der Satzung vorgesehen war. Diese Ungewissheit über die Wirksamkeit der Einziehung führte zu erheblicher Rechtsunsicherheit, vor allem bei lang andauernden Abfindungsstreitigkeiten.
Der BGH hat mit Urteil vom 24.1.2012 (II ZR 109/11) entschieden, dass ein Einziehungsbeschluss bereits mit seiner Bekanntgabe gegenüber dem ausscheidenden Gesellschafter wirksam wird, und damit die Einziehung von Geschäftsanteilen erheblich erleichtert. In der Abwägung des Interesses des betroffenen Gesellschafters am Schutz seines Abfindungsanspruchs und des Interesses der GmbH und der verbleibenden Gesellschafter an Rechtssicherheit gibt das Gericht der Bedingungsfreiheit des Einziehungsbeschlusses den Vorrang. Dem betroffenen Gesellschafter gesteht es hingegen einen ‑ auf Treu und Glauben gestützten ‑ unmittelbaren anteiligen Haftungsanspruch gegen die Gesellschafter zu, welche die Einziehung betreiben. Die persönliche Inanspruchnahme können die Gesellschafter durch Ausgleich der Kapitalunterdeckung in der GmbH oder durch Auflösung der GmbH vermeiden.
Gesellschaftern, die die Einziehung eines Geschäftsanteils gegen den Willen des betroffenen Gesellschafters betreiben wollen, ist dringend zu empfehlen, sich vorher ein genaues Bild über die Liquiditätslage der GmbH zu machen, um eine persönliche Inanspruchnahme durch den Ausgeschiedenen zu vermeiden.
15.03.2012 | Erbrecht |
Kaum ein Unternehmer will, jeder aber sollte sich rechtzeitig mit der Frage auseinandersetzen, wie es mit seinem Betrieb weitergeht, wenn er unverhofft verstirbt. Die dann entstehende Familienerbengemeinschaft ist mit der Unternehmensfortführung oft überfordert, z.B. wenn die Ehefrau branchenunerfahren ist oder die Kinder minderjährig sind.
Hier eröffnet die Anordnung der Testamentsvollstreckung im Unternehmertestament die Chance für eine kompetente und entscheidungsbefugte Lösung bis zur Übernahme des Betriebes durch die Nachfolger oder seiner Veräußerung. Kritisch sind beispielsweise Nachlässe, die neben dem Betrieb noch Immobilien und Wertpapiere enthalten oder Erbengemeinschaften mit Kindern aus verschiedenen Ehen, die nicht miteinander harmonieren. Dann kann ein alleinverfügungsberechtigter Testamentsvollstrecker den Nachlass nach den Weisungen des Erblassers auseinandersetzen. Muss der Erblasser damit rechnen, dass seine Erben wegen Minderjährigkeit oder mangelnder beruflicher Qualifikation noch über einen längeren Zeitraum fachkundige Unterstützung brauchen, kann er für maximal 30 Jahre - auch nur beschränkt auf das Unternehmen - Verwaltungstestamentsvollstreckung anordnen.
Der Testamentsvollstrecker nimmt eine weitreichende Vertrauensstellung ein. Deshalb ist die Auswahl seiner Person von größter Bedeutung. Die Anordnung sollte einen Ersatztestamentsvollstrecker für den Wegfall des primär bestimmten Testamentsvollstreckers vorsehen. Sie kann ihm zur Beschränkung seiner Machtfülle auch einen zweiten Testamentsvollstrecker – etwa den überlebenden Ehegatten – an die Seite stellen. Ist der Erblasser Einzelkaufmann oder persönlich haftender Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft, muss den Erben zur Auflage gemacht werden, den Testamentsvollstrecker mit den notwendigen Vollmachten zur Wahrnehmung seiner Aufgaben auszustatten. Die Testamentsvollstreckerlösung ist außerdem mit den vorhandenen Gesellschaftsverträgen abzustimmen.
Und schließlich: Weil das Amt des Testamentsvollstreckers erst mit Zugang seiner Annahmeerklärung beim Nachlassgericht beginnt, gilt es den Zeitraum zwischen Erbfall und Beginn der Testamentsvollstreckung durch eine Vollmacht über den Tod hinaus zu überbrücken. Nur so ist der künftige Testamentsvollstrecker in der Lage, in den ersten Wochen und Monaten nach dem Erbfall anstehende wichtige unternehmerische Entscheidungen zu treffen.
Fachkundige Beratung bei der Ausformulierung des Testamentes ist dringend zu empfehlen!
02.09.2011 | Steuerrecht |
Entstehen einem Steuerpflichtigen höhere Aufwendungen als Personen mit vergleichbaren Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen, kann er diese unter bestimmten Umständen als außergewöhnliche Belastungen bei seiner Einkommensteuererklärung geltend machen.
Zivilprozesskosten zählten hierzu bislang grundsätzlich nicht, sondern konnten nur ausnahmsweise Berücksichtigung finden, wenn der Steuerpflichtige ohne den Rechtsstreit Gefahr lief, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse im üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können (insbesondere Kosten im Zusammenhang mit Scheidungs- und Scheidungsfolgeverfahren).
In Änderung dieser Rechtsprechung hat der Bundesfinanzhof (Urteil vom 12.05.11, VI R 42/10) nun entschieden, dass Kosten eines Zivilprozesses unabhängig von dessen Gegenstand bei der Einkommensteuer als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden können. Voraussetzung ist allerdings, dass die Prozessführung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Dem Steuerpflichtigen ist deshalb zu empfehlen, zu dokumentieren, dass er unter Würdigung des Für und Wider, insbesondere des Kostenrisikos zu dem Ergebnis kam, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Die Finanzgerichte hält der BFH in seiner Entscheidung dazu an, die Gesamtumstände des Einzelfalls, wie sie sich vor dem Zivilprozess dem Steuerpflichtigen boten, dahingehend zu würdigen. Eine nur entfernte, gewisse Erfolgsaussicht reicht nicht aus. Der Erfolg des Prozesses muss mindestens ebenso wahrscheinlich sein wie ein Misserfolg.
Übrigens: Leistungen aus einer Rechtsschutzversicherung sind im Rahmen der Vorteilsanrechnung zu berücksichtigen.
08.06.2011 | Steuerrecht |
Auf steuerlich schwieriges Terrain begibt sich, wer als Geschäftsführer einer GmbH nicht durch Anstellungsvertrag, sondern in beratender Funktion als „freier Mitarbeiter“ für die Gesellschaft tätig werden will.
Grundsätzlich kann der Geschäftsführer, der an der Gesellschaft nicht oder nur minderheitlich beteiligt ist, nur solche Tätigkeiten steuerlich als Berater erbringen, die nicht zu den typischen Amtsgeschäften des GmbH-Geschäftsführers gehören (z.B. Publikationen für eine Verlags-GmbH, Fachgutachten für eine Ingenieurs-GmbH, Seminare für eine Veranstaltungs-GmbH).
Werden die Amtsgeschäfte auf Grund eines Beratervertrages unternehmerisch wahrgenommen, hat dies ausschließlich nachteilige Konsequenzen: Die vom Geschäftsführer berechnete Umsatzsteuer muss an das Finanzamt abgeführt werden, ohne dass er vorsteuerabzugsberechtigt wäre. Die Gesellschaft ist in Höhe der vom Geschäftsführer berechneten und ihm gezahlten Umsatzsteuer ebenfalls nicht vorsteuerabzugsberechtigt. Und dessen nicht genug, ist auch die vom Geschäftsführer berechnete und ihm auch gezahlte Umsatzsteuer Teil seiner Einkünfte aus nicht selbstständiger Tätigkeit und damit lohnsteuerpflichtig.
Für den Geschäftsführer, der Alleingesellschafter oder Mehrheitsgesellschafter der GmbH ist, können auch die Amtsgeschäfte zum Gegenstand eines mit der GmbH abgeschlossenen Beratervertrages unternehmerisch erbracht werden. Indes droht zusätzliche Belastung mit Gewerbesteuer, wenn die Tätigkeit nicht als Ausübung eines freien Berufes oder als andere selbstständige Tätigkeit anzusehen ist.
Insbesondere Geschäftsführer einer Freiberufler-GmbH sollten dabei streng zwischen der entgeltlichen freiberuflichen Fachtätigkeit und der Wahrnehmung der Amtsgeschäfte als GmbH-Geschäftsführer unterscheiden oder die unselbstständige Anstellung bei der GmbH anstreben, wenn Gewerbesteueranfall vermieden werden soll.
11.04.2011 | Erbrecht |
Mit einer brisanten Verwaltungsanweisung (koordinierter Ländererlass vom 20.10.2010) hat die Finanzverwaltung die Behandlung von Leistungen von Gesellschaftern und diesen nahestehenden Personen an Kapitalgesellschaften geändert. Dadurch werden zahlreiche neue Sachverhalte schenkungsteuerpflichtig – und das zwischen Gesellschaft und Gesellschafter oder umgekehrt in Steuerklasse III, also bis zu 6 Mio. € mit einem Steuersatz von 30 %, darüber mit einem Steuersatz von 50 %.
Zwar führen offene oder verdeckte Einlagen in die GmbH nicht zu einer Schenkung an Mitgesellschafter, wenn sie nicht mit einer offenen oder verdeckten Gewinnausschüttung verbunden sind.
Allerdings gilt das nicht, wenn ein Gesellschafter im Zusammenhang mit der Gründung der GmbH Leistungen erbringt, die den Wert der Anteile der übrigen Gesellschafter ohne entsprechende Gegenleistung erhöht. Umgekehrt liegt eine Schenkung von Altgesellschaftern an einen neu hinzutretenden Gesellschafter vor, wenn dieser im Wege der Kapitalerhöhung beteiligt wird und eine den Wertverhältnissen nicht entsprechende, zu geringe Einlage leistet.
Vorsicht auch bei Darlehensverzichten von nahen Angehörigen eines GmbH-Gesell-schafters gegenüber der Gesellschaft geboten. Sie bedeutet eine Zuwendung des Angehörigen an die Gesellschaft. Auch Verschmelzungen können freigiebige Zuwendungen an Mitgesellschafter sein, wenn den Gesellschaftern der übertragenden GmbH von der übernehmenden eine Beteiligung eingeräumt wird, die den Wert der Anteile der verschmolzenen GmbH übersteigt. Ein Erwerb eigener Anteile durch die GmbH muss zu einem angemessenen Entgelt erfolgen. Ist dieses zu niedrig, liegt eine Schenkung des Veräußerers an die Gesellschaft, ist es zu hoch, liegt eine Schenkung der Gesellschaft an den Veräußerer vor.
Die Verwaltungsanweisung gibt Anlass, Sachverhalte sorgfältig daraufhin zu überprüfen, ob sie eventuell schenkungsteuerbelastet sind.
Andererseits bieten sich bei Werterhöhung von GmbH-Anteilen durch Vermögenseinbringungen eines Gesellschafters Perspektiven für einen steuerfreien Vermögenstransfer über die GmbH an Familienangehörige. Allerdings ist hierzu eine langfristige Beratung und Planung erforderlich.
02.09.2010 | Erbrecht |
Hat der Erblasser innerhalb der letzten zehn Jahre vor seinem Tod einen Dritten als Bezugsberechtigten einer Kapitallebensversicherung eingesetzt, geht dem Pflichtteilsberechtigten dadurch eine angemessene Beteiligung am Nachlass verloren. Diese Schmälerung des Nachlasses wird mit Hilfe des sogenannten Pflichtteilsergänzungsanspruchs ausgeglichen. Der Pflichtteilsberechtigte hat dann einen Geldanspruch gegen den Erben in Höhe des Pflichtteils am verschenkten Gegenstand.
Nach altem Recht konnte der Pflichtteilsberechtigte über einen Zeitraum von bis zu 10 Jahren verlangen, dass das verschenkte Vermögen in die Berechnung des Nachlasses einfließt. Der Beschenkte muss den Pflichtteil unter Berücksichtigung des geschenkten Vermögens in voller Höhe auszahlen. Mit Wirkung vom 1. Januar 2010 ist ein so genanntes Abschmelzmodell im Erbrecht zum Pflichtteilsergänzungsanspruch eingeführt worden. Danach findet die Schenkung für die Berechnung des Ergänzungsanspruchs pro Jahr um 1/10 weniger Berücksichtigung, je länger sie zeitlich zurückliegt (Abschmelzungsmodell).
Die Frage, was bei der Berechnung des Ergänzungspflichtteils nach § 2325 Abs. 1 BGB maßgeblicher Schenkungsgegenstand ist, wenn der Erblasser Lebensversicherungsleistungen durch ein widerrufliches Bezugsrecht verschenkt, ist seit langem umstritten. Der Bundesgerichtshof hat bislang entweder auf die Summe der gezahlten Prämien oder die gesamte Versicherungsleistung abgestellt, mit Urteil vom 28.04. 2010 (Aktenzeichen IV ZR 73/08) aber nun beide Auffassungen aufgegeben.
Die Schenkung an den Bezugsberechtigten hat zwar den gesamten Anspruch auf die Versicherungsleistung zum Gegenstand. Auf der Rechtsfolgenseite muss dies aber nicht gleichbedeutend mit dem für die Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs maßgeblichen „verschenkten Gegenstand” sein. In diesem Rahmen ist darauf abzustellen, auf welchem vom Erblasser aus seinem Vermögen weggegebenen Vermögenswert die Bereicherung des Bezugsberechtigten beruht. Das ist allein der Wert, den der Erblasser aus den Rechten seiner Lebensversicherung in der letzten juristischen Sekunde seines Lebens objektiv für sein Vermögen hätte umsetzen können. In aller Regel ist das der Rückkaufswert, jedoch nach oben begrenzt durch die Versicherungsleistung selbst.
09.06.2010 | Steuern |
Photovoltaikanlagen auf Häusern und Scheunendächern haben in letzter Zeit stark zugenommen, weil sich das ökologische Bewusstsein in der Bevölkerung geändert hat und die Anlagen erhebliche finanzielle Vorteile bieten können.
Wer seine Photovoltaikanlage betreibt und den produzierten Strom verkauft, erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Ein besonderes Problem entsteht dann, wenn die gewerbliche Photovoltaikanlage von einer Mitunternehmerschaft errichtet wird – das können unter gewissen Umständen auch Ehegatten sein –, die ansonsten einen landwirtschaftlichen Betrieb führt oder eine Immobilie vermietet. Sofern die identische Mitunternehmerschaft auch die Photovoltaikanlage betreibt, führt dies zur gewerblichen Infizierung der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft oder Vermietung und Verpachtung des Gebäudes, wenn die Umsätze im Verhältnis zu den Gesamtumsätzen nicht nur geringfügig sind. Das ist bereits dann der Fall, wenn sie 1,25% der gesamten Umsätze überschreiten. Es kommt dann durch Umqualifizierung der gewerbesteuerfreien Einkünfte zur Gewerbesteuerpflicht, aber auch zur Begründung von Betriebsvermögen. Dann ist beispielsweise ein steuerfreier Verkauf einer vermieteten Immobilie nach der 10-jährigen Haltefrist nicht mehr möglich.
Vermeiden kann die Infizierung der Vermietungseinkünfte und Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft der Mitunternehmerschaft die Gründung eines weiteren Unternehmens, das die Erzeugung und den Verkauf von Strom aus dem Betrieb der Photovoltaikanlage exklusiv übernimmt. Dann muss der Gebäudebestandteil Photovoltaikanlage aber diesem zweiten Unternehmen zugeordnet werden. Bei einem Verkauf außerhalb der 10-Jahresfrist wäre so nur der Gewinn, der auf den Verkauf der Photovoltaikanlage entfällt, steuerpflichtig. Fachkundige Gestaltungsberatung ist von Nöten.
08.03.2010 | Steuerrecht |
Der große Senat des BFH hat mit Beschluss vom 21.09.2009 das bis dahin geltende grundsätzliche Aufteilungs- und Abzugsverbot von Aufwendungen aufgegeben. Im Ergebnis sollen Aufwendungen, bei denen sowohl die berufliche Veranlassung als auch die Interessen der privaten Lebensführung ins Gewicht fallen und die nicht leicht aufteilbar sind, nach dem objektiven Nettoprinzip ggf. schätzungsweise aufgeteilt und mit dem beruflich veranlassten Teil steuerlich berücksichtigt werden.
Im konkreten Fall war über die steuerliche Berücksichtigung einer Reise als Werbungskosten zu entscheiden, die teilweise der Erholung, aber auch dem Besuch einer mehrtägigen Fachmesse diente.
Die Aufwendungen für die Hin- und Rückreise bei solchen gemischt beruflich und privat veranlassten Reisen können in abziehbare Werbungskosten oder Betriebsausgaben und nicht abziehbare Aufwendungen für die private Lebensführung nach Maßgabe des beruflich und privat veranlassten Zeitanteils der Reise aufgeteilt werden. Voraussetzung ist allerdings, dass die beruflich veranlassten Zeitanteile feststehen und nicht von untergeordneter Bedeutung sind.
Das unterschiedliche Gewicht der privaten und beruflichen Veranlassung kann es jedoch im Einzelfall erfordern, einen anderen Aufteilungsmaßstab heranzuziehen oder ganz von einer Aufteilung abzusehen.
Die Entscheidung erfasst über den Einzelfall hinaus alle gemischt veranlassten Aufwendungen, wobei zwischen drei Fallgruppen zu unterscheiden ist:
Wenn gemischt veranlasste Aufwendungen voneinander abgrenzbare beruflich und privat veranlasste Anteile enthalten, die jeweils nicht von untergeordneter Bedeutung sind, muss der beruflich veranlasste Teil der Kosten zum Abzug zugelassen werden. Er ist notfalls zu schätzen. Das gilt auch für diejenigen Aufwendungen, die sowohl den beruflichen als auch den privaten Teil betreffen. Sie sind nach dem Verhältnis der beruflichen und privaten Kostenanteile aufzuteilen. Dies gilt beispielsweise bei Pkw-Kosten, Telefongrundgebühren, aber auch bei gemischt beruflich/privat veranlassten Hin- und Rückreisekosten oder Wahrnehmung beruflicher Auswärtstermine mit einem vorangehenden oder nachfolgenden Privataufenthalt.
Ist eine Reise sowohl beruflich als auch privat motiviert oder lädt der Steuerpflichtige Geschäftspartner oder Berufskollegen zu sich nach Hause ein, handelt es sich um untrennbar gemischt veranlasste Aufwendungen, weil die beruflichen und privaten Veranlassungsbeiträge so ineinander greifen, dass ihre Trennung nicht möglich ist. Weil objektivierbare Kriterien für eine Aufteilung fehlen, ist eine solche nicht vorzunehmen.
Stets nicht abziehbar sind Aufwendungen für die Lebensführung, weil sie bereits in der steuerlichen Freistellung des Existenzminimums als Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen pauschal abgegolten werden.
Betroffenen ist zu empfehlen, präzise zu dokumentieren, inwieweit Aufwendungen im Einzelnen beruflich veranlasst sind oder nicht. Nach den im Einzelfall angezeigten Ermittlungsmaßnahmen des Finanzamts noch verbleibende Zweifel gehen zu Lasten des Steuerpflichtigen.
08.03.2010 | Wirtschaftsrecht |
Am 01.07.2010 tritt das Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes in Kraft.
Um allen Bürgerinnen und Bürgern die Teilnahme am bargeldlosen Zahlungsverkehr zu ermöglichen, hat das Gesetz zum Ziel, die völlige Blockade eines Bankkontos durch dessen Pfändung zu vermeiden.
Während bisher anfallende Zahlungsgeschäfte des täglichen Lebens, wie die Begleichung von Miete, Energiekosten und Versicherungen, bei einer Kontenpfändung erst wieder über dieses Konto abgewickelt werden können, wenn der Schuldner eine Gerichtsentscheidung über die Freigabe in Höhe des für ihn geltenden Freibetrags erwirkt hat, wird künftig unter Wahrung der Gläubiger-interessen einem Schuldner ermöglicht, ohne aufwendiges und bürokratisches Verfahren die Geldmittel, die er zur Bestreitung des existenziellen Lebensbedarfs benötigt, zur freien Verfügung zu behalten.
Dies geschieht dergestalt, dass der Schuldner für sein Guthaben einen automatischen Basispfändungsschutz in Höhe seines Pfändungs-freibetrages (z.B. 985,15 € pro Monat bei Ledigen ohne Unterhaltsverpflichtungen) erhält.
Ein Kontoguthaben in dieser Höhe wird also nicht von der Pfändung erfasst, sondern kann weiter für Überweisungen, Lastschriften, Barabhebungen oder Daueraufträge genutzt werden. Allerdings kann der automatische Pfändungsschutz nur auf einem Girokonto („P-Konto“) gewährt werden. Es wird durch Vereinbarung zwischen Bank und Kunde festgelegt, wobei ein Anspruch auf Umwandlung eines bereits bestehendes Girokonto in ein P-Konto innerhalb von vier Geschäftstagen besteht.
Jede natürliche Person darf nur ein einziges P-Konto führen. Die Banken sind ermächtigt, der SCHUFA die Einrichtung eines P-Kontos zu melden und bei jedem Antrag zu überprüfen, ob für den Antragsteller bereits ein P-Konto bei einer anderen Bank besteht. Damit soll vermieden werden, dass sich ein Schuldner mehrere P-Konten eintragen und somit ein über dem Selbstbehalt liegendes Vermögen sichern lässt.
Freilich bleibt daneben ein Antrag des Schuldners beim Vollstreckungsgericht auf Gewährung von individuellem Kontopfändungsschutz weiterhin möglich. Weil es auf die Art der Einkünfte für den Pfändungsschutz nicht mehr ankommt, sind auch die Einkünfte Selbständiger und freiwillige Leistungen Dritter künftig bei der Kontopfändung geschützt.
08.12.2009 | Steuerrecht |
Mit dem Gesetz zur verbesserten steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen vom 16.06.2009 ist die Abzugsfähigkeit von Vorsorgeaufwendungen erstmals für das Jahr 2010 neu geregelt worden.
Nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1a EStG sind Beiträge zur Basiskrankenversicherung in voller Höhe als Sonderausgaben abzugsfähig. Das sind zunächst die Beiträge, die den gesetzlichen Pflichtleistungen entsprechen, aber auch Beiträge zu einer privaten Krankenversicherung im selben Umfang.
Uneingeschränkt abzugsfähig sind nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1lit. b) EStG ab 2010 auch die Beiträge zur sozialen und privaten Pflegeversicherung.
Nicht abzugsfähig sind demgegenüber Beiträge, die auf Zusatzleistungen wie Chefarztbehandlung oder Einzelbettzimmeranspruch entfallen. Soweit der Beitrag auf die Gewährung von Krankengeld entfällt, sind die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung um 4 % zu mindern.
Beschränkt abzugsfähig sind nach § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG neben den oben erwähnten Beitragsanteilen für Zusatz- und Komfortleistungen sowie Krankengeld Beiträge zur Arbeitslosenversicherung, zu Unfall- und Haftpflichtversicherungen, zu Risikoversicherungen, die nur für den Todesfall eine Leistung vorsehen, und zu Lebensversicherungen, die vor dem 01.01.2005 abgeschlossen worden sind.
Der Höchstbetrag des Abzuges beträgt für Arbeitnehmer und Beamte 1.900 € und für die übrigen Steuerpflichtigen 2.800 €. Für zusammenveranlagten Ehegatten errechnet sich der gemeinsame Höchstbetrag aus der Summe der den Ehegatten jeweils zustehenden Höchstbeträge.
Freilich wird der beschränkte Abzug häufig ausfallen, weil sich der Höchstbetrag um die uneingeschränkt abzugsfähigen Vorsorgeaufwendungen vermindert. Ein Abzug der übrigen Vorsorgeaufwendung kommt deshalb nur dann in Betracht, wenn die Beiträge zur Basiskrankenversicherung und zur Pflegeversicherung den Höchstbetrag nicht überschreiten.
Als eigene Beiträge gelten auch die im Rahmen von Unterhaltsverpflichtungen getragenen Beiträge für Kinder, für die ein Anspruch auf Kinderfreibetrag besteht. Beiträge für geschiedene oder dauernd getrennt lebende, unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Ehegatten gelten als eigene Beiträge des Geschiedenen oder dauernd Getrenntlebenden. Allerdings erhöhen sich dann die nach dem Realsplitting im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG oder nach § 33a EStG abzugsfähigen Höchstbeträge um diese Aufwendungen.
16.06.2009 | Erbrecht |
Für Erbschaften und andere Erwerbe von Todes wegen nach dem 31.12.06 und vor dem 01.01.09 kann noch bis spätestens 30.06.09 zwischen der Anwendung des alten und des neuen, grundsätzlich erst ab 01.01.09 geltenden Erbschaftsteuerrechts gewählt werden.
Dies hat erhebliche Konsequenzen für die Nachlassbewertung, die sogenannten Verschonungsregelungen (vgl. ars 12/08), die Behandlung von Nutzungs- und Rentenlasten, die Nachlassgegenstände betreffen, und die erweiterten Stundungsmöglichkeiten für die Erbschaftsteuer, nicht jedoch für die persönlichen Freibeträge.
Das Wahlrecht kann bei Steuerfestsetzungen nach dem 31.12.08 bis zur Unanfechtbarkeit der betreffenden Steuerbescheide ausgeübt werden. Hat die Steuerfestsetzung bereits vor dem 01.01.09 stattgefunden, muss der Antrag bis zum 30.06.09 gestellt werden. Dies hat zur Folge, dass die vorliegende Steuerfestsetzung geändert wird. Jeder Erbe oder anderweitige Erwerber von Todes wegen kann das Wahlrecht für sich und unabhängig von anderen ausüben. Der Antrag kann auch bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung widerrufen werden.
Fazit: Für alle Erbfälle nach dem 31.12.06 sollte geprüft werden, ob das neue Recht günstiger ist, um noch fristgerecht den Antrag stellen zu können. Obwohl Betriebsvermögen nach neuem Recht deutlich höher bewertet wird, kann die Besteuerung günstiger ausfallen. Dies gilt insbesondere, wenn die volle Steuerbefreiung gemäß § 13a Abs. 8 ErbStG n.F. gewählt wird.
17.03.2009 | Gesellschaftsrecht |
Am 01.11.2008 ist das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) in Kraft getreten. Hier ein Überblick über die wichtigsten Änderungen:
Zur Erleichterung von Gründungen im Dienstleistungsgewerbe soll die neue „Unternehmergesellschaft haftungsbeschränkt“ dienen. Sie ist keine eigene Rechtsform, so dass auch für sie die Vorschriften des GmbH-Rechts gelten. Sie kann ohne Mindeststammkapital gegründet werden, darf ihre Gewinne aber zu höchstens 3/4 an die Gesellschafter ausschütten. Ein Viertel muss sie ansparen, bis das Mindeststammkapital der üblichen GmbH in Höhe von 25.000 € erreicht ist. Danach kann sie ‑ muss es aber nicht ‑ in eine „normale“ GmbH umfirmieren.
Statt auf bisher 100 €, soll zukünftig jeder Geschäftsanteil auf einen Betrag von nur noch 1 € lauten. Geschäftsanteile können damit leichter aufgeteilt, zusammengelegt und übertragen werden.
Die bisherigen Unsicherheiten um die „verdeckte Sacheinlage“ (formal wird eine Bareinlage vereinbart, tatsächlich erhält die Gesellschaft aber einen Sachwert) wurden bereinigt, so dass der Gesellschafter grundsätzlich auch mit einer verdeckten Sacheinlage seine Verpflichtung erfüllen kann.
Für einfache und damit preiswertere Standardgründungen werden zwei notarielle Musterprotokolle als Anlage zum GmbH-Gesetz zur Verfügung gestellt, die allerdings den Anforderungen der Praxis nur eingeschränkt genügen.
Auch deutsche GmbHs können in Zukunft wie alle anderen EU-Auslandsgesellschaften ihren Verwaltungssitz im Ausland begründen oder ins Ausland verlegen. Denn der Verwaltungssitz muss nicht mehr mit dem Satzungssitz übereinstimmen. Es muss aber eine inländische Geschäftsanschrift der GmbH ins Handelsregister eingetragen werden.
Die Gesellschaftereigenschaft richtet sich jetzt nach der Gesellschafterliste. Wer also von einem „gelisteten“ Gesellschafter Anteile kauft, erwirbt sie gutgläubig.
Es wird nicht mehr zwischen „normalen“ und „eigenkapitalersetzenden“ Gesellschafterdarlehen unterschieden. Hat die GmbH keinen Geschäftsführer (mehr), sind die Gesellschafter verpflichtet, ggf. selbst den Insolvenzantrag zu stellen. Wird die GmbH ‑ beispielsweise über verdeckte Gewinnausschüttungen ‑ ausgeplündert, muss in Zukunft der Geschäftsführer hierfür stärker als bisher haften.
16.12.2008 | Steuerrecht |
Vor einem Jahr legte die Bundesregierung einen Gesetzesentwurf zur Neuregelung der Erbschaftsteuer vor. Nach langen Diskussionen steht das Gesetz jetzt kurz vor dem Abschluss, der Bundesrat wird sich am 5. Dezember damit befassen. Hier die wichtigsten Neuregelungen:
Die Vererbung der selbst genutzten Wohnimmobilie an einen Ehegatten bzw. den eingetragenen Lebenspartner bleibt steuerfrei. Voraussetzung ist, dass sie nach dem Erwerb zehn Jahre lang vom Erwerber selbst zu Wohnzwecken benutzt wird. Wird sie an die Kinder oder an Enkel, deren Elternteil bereits verstorben ist, vererbt, fällt ebenfalls keine Erbschaftsteuer an, wenn die Wohnfläche bis 200 m² groß ist. Auch hier gilt die 10-Jahres-Regel. Der anteilige Grundstückswert, der auf die 200 m² übersteigende Wohnfläche entfällt, ist zu versteuern. Wird das Familienheim allerdings innerhalb der 10-Jahres-Frist verkauft oder vermietet, so entfällt die Steuerbefreiung rückwirkend. Sollten dafür "zwingende Gründe" vorliegen (z. B. Tod oder Pflegebedürftigkeit in der Pflegestufe 3), wird eine Ausnahme von der Nachversteuerung gemacht.
Es gelten folgende neuen Freibeträge:
Erwerber Gesetzentwurf Geltendes
Recht
Ehegatten 500.000 EUR 307.000 EUR
Kinder 400.000 EUR 205.000 EUR
Enkel 200.000 EUR 51.000 EUR
Übrige Personen
Steuerklasse I 100.000 EUR 51.200 EUR
Personen
Steuerklasse II 20.000 EUR 10.300 EUR
Personen
Steuerklasse III 20.000 EUR 5.200 EUR
Für Firmenerben wird es zukünftig zwei Optionen geben, deren Wahl bindend ist, d.h. nachträglich nicht revidiert werden kann.
Option 1: Wird der ererbte Betrieb im Kern sieben Jahre fortgeführt, werden von der Besteuerung 85% des Wertes des übertragenen Betriebsvermögens verschont, vorausgesetzt, die Lohnsumme beträgt nach sieben Jahren nicht weniger als 650% der Lohnsumme zum Erbzeitpunkt. Daneben darf der Anteil des Verwaltungsvermögens am Wert des Betriebsvermögens höchstens 50% betragen. Kleinstbetriebe erhalten einen gleitenden Abzugsbetrag von 150.000 Euro.
Option 2: Firmenerben, die den ererbten Betrieb im Kern zehn Jahre fortführen, werden komplett von der Erbschaftsteuer verschont, vorausgesetzt, die Lohnsumme beträgt nach 10 Jahren nicht weniger als 1000 % der Lohnsumme zum Erbzeitpunkt. Daneben darf der Anteil des Verwaltungsvermögens am Wert des Betriebsvermögens höchstens 10% betragen.
Ausnahmen gibt es für die Landwirtschaft. Aus der Verwaltungsvermögensgrenze bleiben z.B. Hofverpachtungen ausgenommen. Der Abschlag für landwirtschaftliche Wohngebäude bleibt erhalten.
09.09.2008 | Steuerrecht |
Die Übertragung des Verlustvortrags vom Erblasser auf den Erben ist nicht mehr möglich (BFH GrS 2/04 vom 17.12.07). Der BFH ist damit von einer rund 45 Jahre währenden höchstrichterlichen Rechtsprechung und entsprechenden Praxis der Finanzverwaltung abgerückt. Danach können seit dem 13.03.08 Erben von Privatbesitz oder Betriebsvermögen Verlustvorträge des Erblassers nicht mehr zur Minderung der eigenen Einkommensteuerlast nutzen.
Künftig sollten deshalb aufgelaufene Verluste möglichst noch vor Übertragung des betreffenden Vermögens verbraucht werden, indem etwa Vermögenswerte verkauft und stille Reserven über die Verrechnung der Verlustvorträge neutralisiert werden.
09.09.2008 | Steuerrecht |
Bekanntlich soll am 17.10.08 der Bundestag und am 17.11.08 der Bundesrat die Änderungen durch die Erbschaft- und Schenkungsteuerreform 2008 beschließen. Bis zur endgültigen Verabschiedung der neuen Vorschriften gilt das alte Recht mit seinen Privilegien für Betriebsvermögen und Immobilien. Je nachdem ist es günstiger, eine beabsichtigte vorweggenommene Erbfolge vorzuziehen, um noch von den alten Bewertungsregeln zu profitieren oder abzuwarten, um die neuen Verschonungsregelungen in Anspruch zu nehmen.
In Erbfällen, die seit dem 01.01.07 eingetreten sind, können Erben bis zum Inkrafttreten des neuen Rechts wählen, ob das Erbschaftsteuergesetz in der neuen oder in der alten Fassung angewendet werden soll. Nach den vorliegenden Gesetzesentwürfen soll dies aber nicht die Bewertung und die Freibeträge betreffen. Das hat zur Folge, dass in der Zeit des Wahlrechts bis zum vermutlichen Inkrafttreten der neuen Regelungen am 01.01.09 zwar noch die nach altem Recht i.d.R. günstigere Bewertung, aber die ungünstigeren persönlichen Freibeträge zur Anwendung gelangen. Im Ergebnis wird es damit nur für kleinere Einzelunternehmen oder Personengesellschaften ratsam sein, den Übergang auf die nächste Generation nach neuem Recht zu wählen.
Bei Schenkungen von Kapitalgesellschaften und deren Beteiligungen sollte abgewartet werden, weil die Bewertung nach neuem Recht kaum von der nach altem Recht abweichen wird, aber nach neuem Recht nur 15 % sofort versteuert werden müssen und der Unternehmensnachfolger von höheren persönlichen Freibeträgen profitieren kann.
11.06.2008 | GmbH-Recht |
Besteht eine GmbH nur aus wenigen tätigen Gesellschaftern, die auf gedeihliche Zusammenarbeit angewiesen sind, spricht man von einer personalistischen GmbH. Sie unterliegt anderen Maßstäben an gesellschafterliche Treuepflichten als Gesellschaften, deren Gesellschafter mit Masse nicht für die GmbH tätig sind. Nach neuerer Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (Az. II ZR 166/05) ist jeder Gesellschafter verpflichtet, den Mitgesellschafter über sämtliche Vorgänge aufzuklären, die dessen mitgliedschaftliche Vermögensinteressen betreffen. Die Informations- und Offenlegungsverpflichtung gilt insbesondere Sondervorteilen und Vergünstigungen, die einer der Gesellschafter ohne die Kenntnis der anderen erhält, da solche Zahlungen einen Schadensersatzanspruch auslösen können, wenn sie zu Unrecht gewährt wurden. Ein Sondervorteil ist gegeben, wenn einer Zahlung nicht eine adäquate Gegen(arbeits)leistung gegenübersteht.
Zur Vermeidung von Schadenersatzansprüchen müssen Angehörige solcher GmbHs deshalb dokumentieren, welche Zahlungen die einzelnen Gesellschafter – auch wenn sie nicht Geschäftsführer sind – erhalten und auf welchem Rechtsgrund sie beruhen. Besteht Einigkeit darüber, dass der Arbeitseinsatz einzelner Gesellschafter unterschiedlich ausfällt, sollte dies zum Gegenstand eines Gesellschafterbeschlusses gemacht werden, der regelt, ob ein Ausgleich über die Gewinnbeteiligung oder über eine Vergütung erfolgt.
07.03.2008 | Steuerrecht |
Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 18.10.07 (Aktenzeichen VI R 42/04) sind Strafverteidigungskosten steuerlich als Werbungskosten abzugsfähig, wenn der strafrechtliche Vorwurf, gegen den sich der Steuerpflichtige zur Wehr setzt, durch sein berufliches Verhalten veranlasst war. Dies ist der Fall, wenn die dem Steuerpflichtigen zur Last gelegte Tat in Ausübung der beruflichen Tätigkeit begangen worden ist. Das Finanzgericht (FG) war hinsichtlich eines Teils der auf einer Honorarvereinbarung beruhenden Strafverteidigungskosten zu dem Ergebnis gekommen, dass die dem Steuerpflichtigen vorgeworfene Tat nicht im Rahmen der Berufsausübung als Geschäftsführer einer GmbH begangen worden sei. Die Tat sei auf sein privat veranlasstes Verhalten, nämlich den Erwerb von Privatvermögen in der Gestalt eines Geschäftsanteils an dieser GmbH, zurückzuführen. Diese Würdigung des FG hat der BFH nicht beanstandet. Wegen der weiteren Strafverteidigungskosten hatte der Steuerpflichtige aber Erfolg. Zwar sah auch das FG, dass der Steuerpflichtige insoweit die ihm zum Vorwurf gemachten Taten in Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit als Geschäftsführer begangen hatte. Es hatte den Abzug als Werbungskosten trotzdem mit der Begründung verneint, es gehöre nicht zu den beruflichen Aufgaben eines Geschäftsführers, zugunsten seines Arbeitgebers strafbare Handlungen zu begehen. Nach Auffassung des BFH kommt es aber für den Werbungskostenabzug auf die Strafbarkeit dieser Tätigkeit nicht an. Soweit keine Werbungskosten vorlagen, hat der BFH auch keine außergewöhnliche Belastung gesehen. Auf einer Honorarvereinbarung beruhende Strafverteidigungskosten führten nicht zu einer außergewöhnlichen Belastung, soweit sie nach einem Freispruch des Steuerpflichtigen nicht der Staatskasse zur Last fallen.
07.12.2007 | Steuerrecht |
Mit dem Regierungsentwurf vom 20.11.07 zur Reform des Erbschaftsteuerrechts dürften auch die wesentlichen Positionen zur Verschonung von Betriebsvermögen in der Unternehmensnachfolge kleiner und mittelständischer Betriebe feststehen.
Um die im Gesetzentwurf schwierige gegenständliche Unterscheidung von produktivem und nicht produktivem Vermögen zu vermeiden, erfolgt eine pauschale Festlegung des begünstigten Vermögens mit 85 %, die von der Bemessungsgrundlage bei einer gleitenden Freigrenze von 150.000 € abgezogen werden. Mindestens 15 % des Vermögens unterliegen daher immer der Besteuerung.
Freilich darf das „Verwaltungsvermögen“ einen Anteil von 50 % des Betriebsvermögens nicht überschreiten. Sonst gilt das gesamte Betriebsvermögen als nicht begünstigt. Verwaltungsvermögen sind im Wesentlichen Mietgrundstücke, soweit sie Dritten überlassen werden, Anteile an Kapitalgesellschaften, soweit die Beteiligung 25 % oder weniger beträgt und Beteiligungen an gewerblichen Personengesellschaften im In- und Ausland, Kapitalgesellschaften, soweit bei diesen das Verwaltungsvermögen mehr als 50 % beträgt, Wertpapiere und vergleichbare Forderungen, Kunstgegenstände und –sammlungen.
Auf das begünstigte Betriebsvermögen wird ein Wertabschlag von 100 % gewährt, sofern folgende Verschonungsparameter eingehalten werden:
Im Übrigen tritt die Nachversteuerung ein, wenn der Betrieb ganz oder zum Teil innerhalb der obigen Fristen veräußert, aufgegeben oder wenn ihm wesentliche Betriebsgrundlagen entnommen werden, sofern nicht in zeitlichem Zusammenhang eine Reinvestition in gleichem Umfang im Betrieb erfolgt.
Zum Wegfall der Verschonung führt auch, wenn innerhalb der 15-Jahres-Frist Entnahmen getätigt werden, die die Summe der Einlagen und der Gewinne bzw. Gewinnanteile seit dem Erwerb um mehr als 150.000 € übersteigen.
Die Steuer wird nach der sich danach ergebenden höheren Bemessungsgrundlage rückwirkend neu festgesetzt.
Im parlamentarischen Gesetzgebungsverfahren soll noch die Frage einer möglichen Doppelbelastung mit Einkommen- und Erbschaftsteuer näher geprüft werden. Das Gesetz wird ab seiner Verkündung, mit der im ersten Halbjahr 2008 gerechnet werden kann, in Kraft treten und ist ab diesem Stichtag anzuwenden.
05.09.2007 | Steuerrecht |
Zur Gewinnung von zusätzlicher Liquidität kann folgendes Modell dienen: Eine GmbH überträgt ihren Immobilienbesitz auf eine KG, an der sie zu 100 % als Kommanditistin beteiligt ist gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten. Anschließend verleast die KG die Immobilien als zivilrechtliche und wirtschaftliche Eigentümerin an die GmbH, veräußert aber die Ansprüche auf die Leasingraten aus dem Leasingvertrag an ein Kreditinstitut. Der daraus erzielte Erlös, der dem Ertragswert der Grundstücke entspricht, wird dann kurzfristig durch die GmbH entnommen. Die Finanzverwaltung hatte zunächst erwogen, in Anbetracht zeitnaher Entnahme des Erlöses eine Veräußerung der Immobilien unter Aufdeckung der stillen Reserven anzunehmen, erkennt aber nun (Verfügung der OFD Hannover vom 26.04.07) die Buchwertfortführung gemäß § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 1 EStG ausdrücklich an.
05.09.2007 | Gesellschaftsrecht |
Nehmen Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater oder andere Freiberufler einen neuen Gesellschafter in ihre seit Jahren bestehende Sozietät auf, ist dies u.a. auch ein Akt des Vertrauens. Risiken liegen in dem Umstand, dass sich im Allgemeinen erst nach einer gewissen Zeit der Zusammenarbeit herausstellt, ob zwischen der Runde der Altgesellschafter und dem neu Hinzutretenden das notwendige Vertrauen entsteht und man auch im Hinblick auf die Vorstellungen zur Berufsausübung harmoniert. Obwohl grundsätzlich eine Bestimmung in einem Gesellschaftsvertrag einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts unwirksam ist, die es erlaubt, einen Mitgesellschafter ohne sachlichen Grund auszuschließen, hat der BGH nun das Modell des „Gesellschafters auf Probe“ gebilligt. Gerade bei ethischen Anforderungen an die Berufsauffassung sei es den Altgesellschaftern einzuräumen, innerhalb einer angemessenen Frist zu prüfen, ob mit dem neuen Gesellschafter die notwendige Vertrauensbasis für eine gemeinsame Tätigkeit geschaffen werden kann. Dabei soll eine Frist von drei Jahren jedenfalls bei einer Aufnahme eines Vertragsarztes in eine bestehende Gemeinschaftspraxis zulässig sein. Eine Frist von 10 Jahren überschreitet den Rahmen der Angemessenheit jedoch bei weitem. Fazit: Wird die „Prüfungszeit“ im Vertrag sachlich ausreichend begründet, ist eine entsprechende Hinauskündigungsklausel wirksam.
12.03.2007 | Steuerrecht |
Mit Beschluss vom 07.11.06 hat das Bundesverfassungsgericht auf Vorlage des Bundesfinanzhofs entschieden, dass die Bemessungsgrundlage für die Erbschaft- und Schenkungsteuer nicht den Anforderungen des Gleichheitssatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG entspricht. Die Bewertung muss künftig einheitlich an den gemeinen Werten ausgerichtet sein. Das gilt insbesondere für Betriebsvermögen, Anteile an Kapitalgesellschaften, Grundvermögen, land- und forstwirtschaftliches Vermögen und für Erbbaurechte bzw. Gebäude auf fremden Grundstücken. Obwohl der Gesetzgeber damit nun neue Bewertungsregeln schaffen muss, ist es ihm unbenommen, bei Vorliegen ausreichender Gemeinwohlgründe in einem zweiten Schritt bestimmte Vermögensgegenstände wie Betriebsvermögen oder Grundvermögen schonender zu besteuern, wenn der Kreis der Begünstigten sachgerecht abgegrenzt ist und die darin zum Ausdruck kommenden Lenkungszwecke dem Gleichheitsgrundsatz entsprechend und in ihrer Wirkung möglichst zielgenau und gleichmäßig ausgestaltet werden. Das geltende Recht ist zwar weiter anwendbar. Dem Gesetzgeber ist aber aufgetragen, eine Neuregelung spätestens bis zum 31.12.08 zu treffen. Damit gilt zunächst in der Praxis, dass es in bereits bestehenden Erbschafts- und Schenkungsfällen nicht zu Änderungen kommt. Die Konferenz der Finanzminister hat bereits am 01.02.07 beschlossen, innerhalb von sechs Monaten einen Gesetzgebungsvorschlag zu den neuen Bewertungsregeln zu erarbeiten. Die überwiegende Zahl der Landesfinanzminister will davon unabhängig das Gesetz zur Erleichterung der Unternehmensnachfolge auf den Weg bringen und mit einem Anwendungswahlrecht zum 01.01.07 in Kraft treten lassen. Der die bisherige Regelung nach § 13a ErbStG noch in Anspruch nehmen will, kann dies, ggf. auch mit Wahlrecht für die neue Verschonungsregelung für Betriebsvermögen, bis zu einer Neuregelung also in jedem Falle tun.
14.12.2006 | Steuerrecht |
Das Bundeskabinett hat am 23.08.06 das Jahressteuergesetz 2007 auf den Weg gebracht, das u.a. für Besteuerungsfälle, die nach dem 31.12.06 eintreten, Änderungen bei der erbschaftsteuerlichen Grundstücksbewertung vorsieht. Für die Bewertung von Grundbesitz sollen jeweils die aktuellen Wertverhältnisse (nicht wie bisher die Wertverhältnisse zum 01.01.96) zu Grunde gelegt werden. Die Bewertung bebauter Grundstücke nach dem Ertragswertverfahren ändert sich dahingehend, dass statt der durchschnittlichen Jahresmiete aus den letzten drei Jahren der aktuelle Mietzins im Erwerbszeitpunkt zu Grunde gelegt wird. Darüber hinaus drohen höhere Bedarfswerte, wenn das Bundesverfassungsgericht – voraussichtlich im Januar 2007 – die bisherige Bewertung zu erbschaftsteuerlichen Zwecken als gleichheitswidrig beurteilt. Fazit: Es ist dringend zu prüfen, ob anstehende Grundstücksschenkungen noch im Jahr 2006 vorgenommen werden sollen.
12.06.2006 | GmbH-Recht |
Seit 01.01.99 sind selbständige Personen gesetzlich rentenversicherungspflichtig, wenn sie im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind. Hiervon erfasst wird auch eine selbständige Tätigkeit in einer Personen- oder Kapitalgesellschaft als Alleingesellschafter oder Geschäftsführer einer GmbH. Das Urteil des Bundessozialgerichts vom 02.11.05 (AZ: B 12 RA 1/04 R) hat in weiten Teilen des Mittelstandes für erhebliche Unruhe und Ratlosigkeit gesorgt, weil danach bei der Prüfung der Voraussetzungen für die Rentenversicherungspflicht nicht auf die Verhältnisse der Gesellschaft, sondern auf die Verhältnisse des selbständigen GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführers abzustellen sei mit der Folge, dass bislang nicht rentenversicherungspflichtige Einzelkaufleute mit mehreren Arbeitnehmern und Auftraggebern versicherungspflichtig wären, sobald sie eine GmbH gründen, in der sie selbst eine beherrschende Stellung einnehmen. Nachdem die Entscheidung auf allgemeine Kritik gestoßen ist, hat nun die Deutsche Rentenversicherung Bund am 04.04.06 beschlossen, die Entscheidung nicht über den entschiedenen Einzelfall hinaus anzuwenden. Nach Auffassung der Rentenversicherungsträger genügt es, wenn die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht des Gesellschafters von der Gesellschaft erfüllt werden. Es ist damit also maßgebend, wie viele versicherungspflichtige Arbeitnehmer bei der Gesellschaft beschäftigt sind und für wie viele Auftraggeber die Gesellschaft tätig ist. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wurde um eine gesetzliche Klarstellung gebeten, die voraussichtlich im Haushaltsbegleitgesetz 2006 getroffen wird.
05.12.2005 | Steuerrecht |
Für die 16. Legislaturperiode ist zu erwarten, dass die große Koalition folgende Gesetzesvorhaben wieder aufgreift: In einem Entwurf der Bundesregierung zur Sicherung der Unternehmensnachfolge vom 06.05.05 ist vorgesehen, dass auf land- und forstwirtschaftliches, gewerbliches und freiberufliches Vermögen sowie auf unmittelbare Beteiligungen eines Schenkers oder Erblassers von mehr als 25 % am Nennkapital einer Kapitalgesellschaft eine bis zum Wert von 100 Mio. € entfallende Erbschaftsteuer bis zum Ende des 10. Jahres nach Entstehen der Steuer zinslos zu stunden ist und die zu stundende Steuer zum Ende eines jeden Jahres iHv 1/10 entfällt. Ausgenommen hiervon ist jedoch „nicht produktives“ Vermögen. Das sind Geld- und Bankforderungen, Wertpapiere und Beteiligungen am Nennkapital von Kapitalgesellschaften von 25 % oder weniger sowie Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke und Lizenzen. Die Neuregelungen sollen nach dem Gesetzentwurf auf Erwerbe Anwendung finde, die nach dem 31.12.05 erfolgen. Deshalb sollte mit der Übertragung von Wirtschaftsgütern und Beteiligungen auf gewerblich tätiger Unternehmen abgewartet werden, ob der Gesetzentwurf umgesetzt wird oder nicht. Nur wenn das Betriebsvermögen im Wesentlichen aus Geldforderungen, Finanzprodukten, verpachteten Grundstücken oder Lizenzen besteht, kann eine Übertragung nach geltendem Recht günstiger sein. Dies bedarf einer sorgfältigen Belastungsrechnung. Gemäß dem Entwurf des Bundesrates zu einem Gesetz zur Verringerung steuerlicher Missbräuche und Umgehungen sollen der erbschaftsteuerliche Freibetrag iHv 225.000 € und der Wertabschlag von 35 % auf das diesen Freibetrag übersteigende Vermögen nicht mehr für „gewerblich geprägte“ Personengesellschaften in Anspruch genommen werden können. Dies sind vermögensverwaltende Gesellschaften, bei denen ausschließlich eine oder mehrere Kapitalgesellschaften persönlich haftende Gesellschafter sind, also insbesondere vermögensverwaltende GmbH & Co. KG. Die Einschränkung soll auf alle Erwerbe Anwendung finden, für die die Steuer nach dem Tag des Gesetzesbeschlusses durch den Deutschen Bundestag entsteht. Um in den Genuss des Erbschaftsteuerfreibetrages von 225.000 € und des dazu gehörenden Wertabschlages auch für nicht produktive Vermögensportfolios zu kommen, kann es angezeigt sein, eine vermögensverwaltende GmbH & Co. KG als Geprägegesellschaft noch in diesem Jahr zu errichten und Anteile an ihr im Wege vorweggenommener Erbfolge im Familienkreis zu übertragen.
06.09.2005 | Steuerrecht |
Die Besteuerung der Privatnutzung von Firmenwagen beschäftigt nach wie vor unter verschiedenen Gesichtspunkten die Finanzrechtsprechung. Jeder Betroffene sollte sich deshalb für die Schlussbesprechung in seiner Betriebsprüfung der streitigen Sachverhalte bewusst sein, an denen die Prüfung anknüpfen wird. Gegenstand der so genannten „1-%-Regelung“ ist, dass bei Privatnutzung des Firmenwagens als so genannter „geldwerter Vorteil“ pro Monat 1 % des inländischen Bruttolistenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung besteuert wird. Dieser Bruttolistenpreis umfasst auch Aufwendungen für Sonderausstattungen einschließlich werkseitig eingebauter Satelliten-Navigationsgeräte. Der 1-%-Monatswert ist auch dann anzusetzen, wenn das Fahrzeug in Wirklichkeit nur zeitweise während des Kalendermonats zur Verfügung stand. Kürzungen wegen einer Werbebeschriftung des Fahrzeugs, eines privaten Zweitwagens oder wegen der Übernahme von Treibstoff- oder Garagenkosten werden nicht akzeptiert. Wird das Firmenfahrzeug für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und einzelne Privatfahrten gegen Kilometerentgelt überlassen und unterschreitet dieses Kilometergeld den pauschalen monatlichen Nutzungswert nach der 1-%-Methode, soll nach Auffassung der Finanzverwaltung in der Differenz ein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil liegen. Die Frage ist allerdings Gegenstand eines Revisionsverfahrens beim Bundesfinanzhof. Ebenso ist Gegenstand eines Revisionsverfahrens die von verschiedenen Finanzgerichten unterschiedlich beurteilte Frage, ob ein geldwerter Vorteil in Höhe des monatlichen 1-%-Pauschalbetrages anzusetzen ist, wenn dem Arbeitnehmer ausdrücklich die private Nutzung des Fahrzeugs untersagt ist, das Verbot aber nicht besonders überwacht wird. Auch welche Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch zu stellen sind, mit dem allein eine Besteuerung nach den tatsächlich angefallenen Kosten herbeigeführt werden kann, ist noch nicht höchstrichterlich geklärt. Gegenstand von Revisionsverfahren sind insbesondere, ob ein unvollständiges Fahrtenbuch durch Schätzung ergänzt werden kann und ob so genannte elektronische Fahrtenbücher, insbesondere ein mit dem Softwareprogramm „Microsoft Excel“ erstellte Auflistung, noch den Anforderungen genügen. Fazit: Sollte in der Schlussbesprechung über einen der berichteten Sachverhalte keine Einigung im Sinne des Steuerpflichtigen erzielt werden, müssen die entsprechenden Bescheide unbedingt durch Einspruch offen gehalten werden.
08.06.2005 | Steuerrecht |
Durch das Steueränderungsgesetz 2003 war den Unternehmen für Januar 2005 erstmals vorgeschrieben, ihre Lohnsteueranmeldungen und Umsatzsteuer-Voranmeldungen auf elektronischem Weg nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu übermitteln. Nach einer Übergangsregelung reichten schriftliche Anmeldungen und Voranmeldungen bis einschließlich März 2005 aus. Offenbar hat die Finanzverwaltung nun erkannt, dass auf der Basis des bestehenden § 150 Abs. 1 Satz 1 AO elektronische (Vor-)Anmel-dungen tatsächlich nicht erzwungen werden können. Die OFD Düsseldorf hat eine Kehrtwende vollzogen und am 11.04.05 verfügt, dass auch nach dem 01.04.05 (Vor-)Anmeldungen in Papierform den gesetzlichen Vorgaben entsprechen. Bis zu einer entsprechenden Änderung von § 150 AO werden Anmeldungen in Papierform sanktionslos akzeptiert und Härtefallanträge positiv beschieden. Anhängigen Rechtsbehelfsverfahren gegen die Ablehnung von Härtefallanträgen wird stattgegeben. Soweit Anträge bestandskräftig abgelehnt worden sind, mit denen der Verzicht auf eine elektronische Übermittlung der (Vor-)Anmeldung begehrt wurde, werden diese Fälle nicht aufgegriffen. Nach jüngstem BMF-Schreiben vom 28.04.05 soll dies nur bis 31.05.05 befristet gelten. Wie es ab 01.06.05 weitergeht, muss noch geklärt werden.
08.06.2005 | Steuerrecht |
Zu welchen einkommensteuerlichen Belastungen Gestaltungsdefizite in der vorweggenommenen und testamentarischen Erbfolge führen können, zeigt der vom Bundesfinanzhof (AZ: III R 38/00) am 16.12.04 entschiedene Fall: Das Unternehmerehepaar hatte sich in Form eines „Berliner Testaments“ gegenseitig zu Erben mit der Maßgabe eingesetzt, dass die beiden gemeinsamen Kinder jeweils Erben des Überlebenden sein sollten. Mit dem Tod der Ehefrau erbte der Ehemann deren Kommanditanteil an der gemeinsamen Firma mit stillen Reserven von ca. 2,5 Mio. €. Damit mutierte die bisherige KG zum Einzelunternehmen. Als die beiden Kinder Pflichtteilsansprüche geltend machten, räumte der Vater jedem Kind bei einem buchmäßigen Kapital der KG von ca. 425.000 € je einen Teilkommanditanteil von 50.000 € ein. Dies bewertete der BFH als entgeltliches Geschäft und als Entgelt nicht etwa nur den jeweiligen Betrag von 50.000 €, sondern den am Verkehrswert des gesamten Unternehmens orientierten wirklichen Wert des Pflichtteils. Die Abgeltung der Pflichtteilsansprüche war somit nicht tarifbegünstigte, entgeltliche Übertragung von Anteilen des Einzelunternehmens, das durch den Tod der Ehefrau entstanden war! Tipp: Hätten die Eltern bei Errichtung ihres Berliner Testaments den Kindern in Höhe ihrer Pflichtteile vermächtnisweise Anteile an der KG eingeräumt oder schon zu Lebzeiten den Kindern entsprechende Anteile gegen Verzicht auf die etwaigen Pflichtteilsansprüche übertragen, hätte der enorme ertragsteuerliche Liquiditätsabfluss, den die Versteuerung des Veräußerungsgewinns bei dem Vater auslöste, gänzlich vermieden werden können.
03.01.2005 | Steuerrecht |
Vor- und Nacherbschaft nehmen erbrechtlich und steuerlich unterschiedliche Wege: Obgleich nur ein Erbfall vorliegt, löst die Anordnung einer Vor- und Nacherbfolge erbschaftsteuerlich zwei Besteuerungsvorgänge aus. Erst versteuert der Vorerbe wie ein Vollerbe, dann der Nacherbe, auf den das Vermögen des Erblassers übergeht, als ob dieses vom Vorerben stammte. Deshalb drohen doppelte Steuerbelastungen, denen ein besonderes Augenmerk zu schenken ist. Beim Vorerben unterliegt der volle Wert des Nachlasses der Erbschaftsteuer. Die den Vorerben treffenden Verfügungsbeschränkungen bleiben bei der Bewertung des steuerpflichtigen Erwerbs außer Betracht. Ebenso bleibt unberücksichtigt, wenn der Vorerbe den Nachlass schon zu seinen Lebzeiten herausgeben muss, weil die Nacherbfolge nicht an den Tod des Vorerben geknüpft, sondern anderweitig - etwa bei Ehegatten durch die Wiederverheiratung des Überlebenden - auflösend bedingt ist. Den Vorerben entlastet, dass er die Erbschaftsteuer aus den Mitteln der Vorerbschaft zu entrichten hat. Damit trägt im wirtschaftlichen Ergebnis der Nacherbe die gesamte Steuerlast, weil sich der Nachlass um die vom Vorerben bezahlte Erbschaftsteuer reduziert. Wird der Vorerbe Vollerbe, weil der Nacherbe die Erbschaft ausschlägt, ist damit kein zusätzlicher steuerpflichtiger Erwerb für den Vorerben verbunden. Wirtschaftlich kommt die Rechtsstellung des Vorerben der eines Nießbrauchers sehr nahe. Daher kann es zweckmäßig sein, wenn der Erblasser an Stelle der Vorerbschaft dem designierten "Vorerben" ein Nießbrauchsvermächtnis aussetzt. Dies empfiehlt sich insbesondere dann, wenn der Erblasser dem Betreffenden ohnehin nur die Nutzung der Erbschaft für eine bestimmte Zeit zukommen lassen will. Dann wird der vorgesehene "Nacherbe" sofort als Erbe eingesetzt und hat den Erbanfall zu versteuern, während der "Vorerbe" als Nießbraucher den Kapitalwert des Nießbrauchs versteuert. Weil der Erwerb des "Nacherben" mit dem Nießbrauch belastet ist, kann dieser einen entsprechenden Schuldposten absetzen, was zu einer Verringerung des Erbschaftsteuerwerts führt. Außerdem liegen nicht zwei, sondern nur ein Erbfall vor, bei dem der Nachlass auf zwei Personen, den Erben und den Nießbraucher, aufgeteilt wird. Das führt zur Nutzung doppelter Freibeträge und günstigerer Steuersätze. Wenn das Nießbrauchsvermächtnis zu Gunsten des überlebenden Ehegatten ausgesetzt wird, kann der Nießbrauch nicht als Schuldposten in Abzug gebracht, sondern lediglich zinslose Stundung der hierauf entfallenden Erbschaftsteuer verlangt werden. Trotzdem ist auch in diesem Fall die Nießbrauchslösung günstiger, wenn von der Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, die zinslos gestundete Steuer sofort abzulösen. Dieser Steuervorteil erhöht sich, wenn der Erbe einer ungünstigeren Steuerklasse als der Nießbraucher unterliegt. Der Nacherbe unterliegt erst bei Eintritt des Nacherbfalls der Steuerpflicht, auch wenn er erbrechtlich bereits mit dem Erbfall eine veräußerliche und vererbliche Anwartschaft auf den späteren Erwerb erhält, nicht aber, wenn der Nacherbe gegen Abfindung auf sein Nacherbenrecht verzichtet, dieses gegen Entgelt überträgt oder wenn er die Nacherbschaft gegen Abfindung ausschlägt. Tritt die Nacherbfolge durch Tod des Vorerben ein, hat der Nacherbe den Erwerb als vom Vorerben stammend zu versteuern. Es ist dann also das Angehörigenverhältnis des Nacherben zum Vorerben, nicht zum Erblasser, maßgeblich. Auf Antrag des Nacherben kann jedoch der Versteuerung das Verwandtschaftsverhältnis des Nacherben zum Erblasser zu Grunde gelegt werden. Das hat unter Umständen erhebliche Auswirkungen auf den Umfang sachlicher Steuerbefreiungen (z.B. für Hausrat), die Höhe des persönlichen Freibetrags, den anzuwendenden Steuersatz sowie auf die Ermäßigung der Steuer bei mehrfachem Erwerb desselben Vermögens. Der Antrag setzt aber voraus, dass der Nacherbe in einem engeren Angehörigkeitsverhältnis zum Erblasser steht als zum Vorerben. Sinnvoll ist ein Antrag z.B. in folgenden Fällen: Erblasser-----Vorerbe-----Nacherbe---------------------Grund --------------------------------------------------------------------------------------- Ehemann-----Ehefrau-----Bruder des Ehemannes----Steuerklasse II statt III Vater----------Kind 1------Kind 2-----------------------Steuerklasse I statt II Geht auch eigenes Vermögen des Vorerben auf den Nacherben über, sind die beiden Vermögensanfälle hinsichtlich der Steuerklasse getrennt zu behandeln. Für das eigene Vermögen des Vorerben kann aber ein Freibetrag nur gewährt werden, soweit der Freibetrag für das der Nacherbfolge unterliegende Vermögen nicht verbraucht ist. Dabei kann der nicht verbrauchte Freibetrag für das Nacherbschaftsvermögen nur in Höhe des für den Erwerb vom Vorerben maßgeblichen Freibetrags in Abzug gebracht werden. Beispiel: V setzt den älteren Sohn S als Vorerben und die jüngere Tochter T als Nacherbin ein. S wiederum setzt T als Alleinerbin ein. S verstirbt. T erwirbt Nacherbschaftsvermögen von 100.000 € und Eigenvermögen ihres Bruder von 30.000 €. Beantragt T Versteuerung nach dem Angehörigenverhältnis zu V, wird der ihr zustehende Freibetrag von 205.000 € nur in Höhe von 100.000 € verbraucht. Der Freibetragsrest von 105.000 € wird beim Eigenvermögen des S nur in Höhe des Freibetrags von 10.300 € berücksichtigt, der T im Verhältnis zu S zusteht. T muss also 19.700 € versteuern. Die Steuer ist für jeden Erwerb jeweils nach dem Steuersatz zu erheben, der für den gesamten Erwerb gelten würde. Tritt die Nacherbfolge schon zu Lebzeiten des Vorerben, etwa durch Wiederverheiratung des im Ehegattentestament als Vorerben bestimmten überlebenden Ehegatten ein, gilt die Vorerbfolge als auflösend bedingter, die Nacherbfolge als aufschiebend bedingter Erwerb vom Erblasser. Dennoch muss zunächst der Vorerbe die Steuer voll entrichten. Dem Nacherben ist aber die vom Vorerben entrichtete Steuer anzurechnen. Es gelangt der Steuerbetrag in Abzug, welcher der tatsächlichen Bereicherung des Vorerben entspricht. Im Ergebnis wird damit die gegen den Vorerben festgesetzte Steuer insoweit eliminiert, als der Vorerbe nicht bereichert ist. Wenn der anrechenbare Betrag der Steuer, die der Vorerbe bezahlt hat, die vom Nacherben zu entrichtende Steuer übersteigt, findet aber keine Erstattung auf die vom Vorerben bezahlte Steuer statt. Aus erbschaftsteuerlicher Sicht kann es deshalb sinnvoll sein, den Eintritt der Nacherbfolge nicht - wie in der Praxis oft üblich - an den Tod des Vorerben zu knüpfen, sondern an ein anderes Ereignis. Gerade bei größeren Nachlässen können sich nennenswerte Belastungsvorteile ergeben. Wenn ein und dieselbe Person innerhalb von 10 Jahren Bereicherungen durch Schenkungen oder Erbfolge erfährt, werden diese in der Weise zusammengerechnet, dass dem letzten Erwerb die früheren Erwerbe nach ihrem früheren Wert zugerechnet werden. Im Nacherbfall können hierbei nur die Zuwendungen der Person berücksichtigt werden, im Verhältnis zu der auch die Besteuerung greift. Ohne Antrag sind dies Zuwendungen des Vorerben, mit Antrag Zuwendungen des Erblassers. Der Nacherbe hat also die Wahl, eine Zusammenrechnung mit früheren Erwerben zu vermeiden oder, wenn er Bereicherungen sowohl vom Erblasser als auch vom Vorerben erfahren hat, die bei Zusammenrechnung niedrigere steuerliche Belastung zu suchen. Beispiel: V setzt Sohn S und Tochter T je zur Hälfte zu Vorerben und deren Kinder zu Nacherben ein. Sowohl S als auch T sterben hintereinander innerhalb von 10 Jahren nach V. Wenn nun nur von S ein Abkömmling vorhanden ist, versteuert dieser nach Steuerklasse I den Erwerb nach S. Für den Erwerb nach T kann er die Besteuerung nach V beantragen. Damit gilt Steuerklasse I für beide Erwerbe, während sonst der Erwerb nach T in Steuerklasse II fiele. Fazit: Die Vor- und Nacherbschaft ist nicht nur erbrechtlich kompliziert und schwer handhabbar. Sie sollte auch aus erbschaftsteuerlicher Sicht nur aus triftigen Gründen angeordnet werden. Wird die Nacherbschaft an den Tod des Vorerben geknüpft, kann es zu Progressionsverschärfungen und Freibetragsverlusten kommen. Über die Anordnung von Vor- und Nacherbschaft sollte der Erblasser nur nach eingehender Beratung und genauer erbschaftsteuerlicher Vergleichsrechnung mit Gestaltungsalternativen entscheiden.
24.09.2004 | Steuerrecht |
Alle gewerblichen Vermieter betrifft das BMF-Schreiben vom 29.01.04 zum Thema "Ordnungsgemäße Rechnungen". Danach gilt dann, wenn über die laufenden Mieten keine gesonderten Rechnungen erteilt werden, dass die Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen Rechnung sich aus dem Mietvertrag selbst ergeben müssen. Dabei ist bei ordentlich gestalteten Verträgen schon bisher das Entgelt, die darauf entfallende Umsatzsteuer und der Umsatzsteuersatz gesondert ausgewiesen. Hinzu kommen nun aber noch die Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des leistenden Unternehmers und eine einmalige Nummer zur Individualisierung des Vertrages (z.B. Wohnungs-, Objekt- oder Mieternummer). Da der konkrete Zeitraum, über den sich die Leistung oder Teilleistung erstreckt, nicht im Vertrag angegeben werden kann, ist es ausreichend, wenn sich dieser Zeitraum aus dem Zahlungsbeleg, also beispielsweise dem Überweisungsauftrag oder dem Kontoauszug, ergibt. Zur Leistungsbestimmung wird es von der Finanzverwaltung nicht beanstandet, wenn der Zahlungsbeleg vom Leistungsempfänger, also dem Vermieter, ausgestellt wird. In allen vor dem 01.01.04 abgeschlossenen Verträgen ist es unschädlich, wenn die individualisierende fortlaufende Nummer nicht enthalten ist. Ab 01.01.04 müssen aber die Verträge um eine einmalige Nummer ergänzt werden. Zahlungsbelege müssen dagegen keine gesonderte fortlaufende Nummer enthalten. Die Steuernummer bzw. Identifikationsnummer des leistenden Unternehmens muss ebenfalls erst in allen Verträgen, die ab 01.01.04 geschlossen wurden, enthalten sein. Ändert sie sich, muss dies dem Vertragspartner in geeigneter Weise mitgeteilt werden. Auf Zahlungsbelegen muss sie nicht angegeben werden.
24.09.2004 | Steuerrecht |
Häufig tritt an Stelle einer unmittelbaren Versorgungszusage bei mittelständischen Beschäftigten eine Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversicherung, welche der Arbeitgeber "direkt" als Versicherungsnehmer auf das Leben des Beschäftigen abschließt. Das aus dem Versicherungsvertrag resultierende Bezugsrecht steht dem Arbeitnehmer oder seinen Hinterbliebenen zu. Die Beiträge waren bislang gemäß § 40b Abs. 2 EStG steuerlich insoweit privilegiert, als sie bis zu einer Jahresprämie von 1.752 € einem pauschalen Lohnsteuersatz von 20 % unterlagen, wenn die Direktversicherung nicht auf einen früheren Lebensfall als das 60. Lebensjahr abgeschlossen und eine vorzeitige Kündigung des Versicherungsvertrages durch den Bezugsberechtigten ausgeschlossen war. Diese pauschale Versteuerungsmöglichkeit fällt nach dem Alterseinkünftegesetz für alle Versicherungsverträge, die ab dem 01.01.05 abgeschlossen werden, weg. Die Beiträge zu solchen Neuversicherungsverträgen bleiben bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze zzgl. eines Festbetrages von 1.800 € steuerfrei. Die entsprechenden Renten hieraus sind jedoch voll steuerpflichtig. Günstig wirkt sich darüber hinaus nur ein Werbungskosten-Pauschbetrag iHv 102 € und der Altersentlastungsbetrag aus. Nur wer noch vor dem 01.01.05 eine pauschal besteuerte Direktversicherung abschließt, kann den späteren Bezug der Rente lediglich mit dem so genannten Ertragsanteil als "sonstige Einkünfte" versteuern.
26.05.2004 | Steuerrecht |
Wer gegen Bezahlung für 5 Jahre auf Wettbewerb verzichtet, unterliegt mit dieser nachhaltigen gewerblichen Tätigkeit der Umsatzsteuer (BFH V R 59/02). Nach Auffassung des Gerichts handelt es sich um eine umsatzsteuerpflichtige Leistung, die in einem Unterlassen besteht. Dazu gehöre nach der Bestimmung des § 3a Abs. 4 Nr. 9 UStG auch der Verzicht, ganz oder teilweise eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit auszuüben. Die Leistung werde auch im Rahmen des Unternehmens und nachhaltig erbracht, wobei es nicht darauf ankomme, ob der Betreffende beabsichtige, sich weiteren Wettbewerbsverboten zu unterwerfen. Entscheidend sei vielmehr die Dauer des Wettbewerbsverbots. Anders lautende BFH-Rechtsprechung aus der Zeit vor Einführung der Umsatzsteuer ist damit hinfällig.
26.05.2004 | Familienrecht |
Der BGH hatte in einer viel beachteten Entscheidung vom 11.02.04 (XII ZR 265/02) die Wirksamkeit eines notariellen Ehevertrages zu beurteilen, in welchem die bereits verheirateten Parteien zwei Jahre nach Geburt ihres ersten und rund ein Jahr vor Geburt ihres zweiten Kindes Gütertrennung vereinbarten, den Versorgungsausgleich ausschlossen sowie wechselseitig auf nachehelichen Unterhalt mit Ausnahme des Unterhalts der Ehefrau wegen Kindesbetreuung verzichteten. Das OLG hatte den Ehevertrag als unwirksam angesehen. Der BGH hat klargestellt, dass es den Ehegatten grundsätzlich frei steht, die gesetzlichen Regelungen über den Zugewinn, den Versorgungsausgleich und den nachehelichen Unterhalt ehevertraglich auszuschließen. Allerdings darf der Schutzzweck dieser Regelungen nicht beliebig unterlaufen werden. Die Grenze ist dort zu ziehen, wo die vereinbarte Lastenverteilung der individuellen Gestaltung den ehelichen Lebensverhältnissen in keiner Weise mehr gerecht wird, weil sie evident einseitig ist und für den belasteten Ehegatten bei verständiger Würdigung des Wesens der Ehe unzumutbar erscheint. Das ist um so eher der Fall, je mehr der Ehevertrag in den Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts eingreift. Zum Kernbereich gehören in erster Linie der Unterhalt wegen Kindesbetreuung und in zweiter Linie der Alters- und Krankheitsunterhalt, denen der Vorrang vor den übrigen Unterhaltstatbeständen (z.B. Ausbildungs- und Aufstockungsunterhalt) zukommt. Der Versorgungsausgleich ist als vorweggenommener Altersunterhalt anzusehen und steht auf gleicher Stufe wie dieser. Der Ausschluss des Zugewinnausgleichs schließlich unterliegt - für sich allein genommen - angesichts der Wahlfreiheit des Güterstandes keiner Beschränkung. Die Überprüfung der Eheverträge erfolgt in zwei Schritten: Zunächst wird überprüft, ob der Ehevertrag nach einer auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses bezogenen Gesamtwürdigung der individuellen Verhältnisse der Ehegatten, insbesondere ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse und ihres geplanten oder bereits verwirklichten Lebenszuschnitts sittenwidrig ist. Dies wird regelmäßig nur in Betracht kommen, wenn durch den Vertrag Regelungen aus dem Kernbereich des gesetzlichen Scheidungsfolgenrechts ganz oder zu erheblichen Teilen abbedungen werden, ohne dass dieser Nachteil durch anderweitige Vorteile gemildert oder durch die besonderen Verhältnisse der Ehegatten gerechtfertigt wird. Ergibt diese Prüfung, dass der Ehevertrag unwirksam ist, treten an dessen Stelle die gesetzlichen Regelungen. In einem zweiten Schritt ist im Wege der Ausübungskontrolle (§ 242 BGB) zu prüfen, ob und inwieweit die Berufung auf den Ausschluss gesetzlicher Scheidungsfolgen angesichts der aktuellen Verhältnisse nunmehr missbräuchlich erscheint und deshalb das Vertrauen des Begünstigen in den Fortbestand des Vertrages nicht mehr schutzwürdig ist. In einem solchen Fall hat der Tatrichter die Rechtsfolge anzuordnen, die den berechtigten Belangen beider Parteien in ausgewogener Weise Rechnung trägt. Übrigens: Im Hinblick auf den Güterstand bedeutet dies für Unternehmer, dass sie im Wege der Gütertrennung ihren Betrieb und die Arbeitsplätze auch künftig aus einer güterrechtlichen Auseinandersetzung heraushalten können. Indes bedarf es dort sorgfältiger Prüfung im Einzelfall, ob nicht der Gütertrennung eine Modifizierung des Zugewinnausgleichs in diesem Sinne vorzuziehen ist. Denn diese ist erbrechtlich wie erbschaftsteuerlich günstiger. Die Gütertrennung vergrößert zum einen die gesetzlichen Erbteile der Kinder und damit auch deren beim Tod des Unternehmers sofort fällige Pflichtteilsansprüche. Andererseits verschärft sie die Erbschaftsteuerbelastung, weil der steuerfreie Zugewinnausgleich der überlebenden Unternehmersgattin entfällt. Insbesondere Unternehmer, die ehe- und erbvertraglich Gütertrennung mit einem so genannten "Berliner Testament" kombiniert haben, sollten sich dringend über eine Nachbesserung der Vereinbarungen beraten lassen.
07.05.2004 | Gesellschaftsrecht |
Am 07.04.03 hat der BGH entschieden, dass ein neu in eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts eintretender Gesellschafter für bei seinem Eintritt bereits bestehende Verbindlichkeiten der Gesellschaft neben den bisherigen Gesellschaftern persönlich, d.h. mit seinem Privatvermögen haftet. Diese Haftung gilt auch für Angehörige freier Berufe, die sich in der Rechtsform der GbR zur gemeinsamen Berufsausübung zusammenschließen. Die Haftung gilt für alle vertraglichen, quasi vertraglichen und gesetzlichen Verbindlichkeiten. Offen lässt die Entscheidung, ob dieser Grundsatz auch auf Verbindlichkeiten aus beruflichen Haftungsfällen anzuwenden ist. Allerdings können solche Gesellschafter, die bereits vor dem 07.04.03 Gesellschaften mit Altbelastungen beigetreten sind, aufatmen: Weil nach der bisher herrschenden Ansicht in Rechtsprechung und Lehre es eine solche persönliche Haftung des Neugesellschafters für Altverbindlichkeiten nicht gab, kommt aus Gründen des Vertrauensschutzes eine persönliche Haftung nur für Beitrittsfälle nach dem 07.04.03 in Betracht. Fazit: Wer künftig einer GbR als Gesellschafter nachträglich beitritt, muss sich über bestehende Altverbindlichkeiten vergewissern und ggf. eine interne Freistellung anstreben.
07.05.2004 | Steuerrecht |
Nach Streichung der Steuerfreiheit von Sanierungsgewinnen seit dem 01.01.98 hat die Finanzverwaltung nun ein Einsehen und gewährt bei unternehmensbezogenen Sanierungen den Erlass von Ertragsteuerbelastungen aus Sanierungsgewinnen, ... wenn die Voraussetzungen, nämlich Sanierungsbedürftigkeit, Sanierungsfähigkeit und ein Schulderlass mit Sanierungseignung und Sanierungsabsicht der betreffenden Gläubiger vorliegen. Zuvor müssen allerdings sämtliche ertragsteuerrechtlichen Verlustverrechnungsmöglichkeiten ausgeschöpft werden. Über den Erlass von Gewerbesteuer entscheiden die Gemeinden in eigener Zuständigkeit. Fazit: Durch die Regelung im Verwaltungserlass entsteht eine Selbstbindung der Finanzverwaltung, die einen Rechtsanspruch Betroffener auf Steuererlass begründet, sofern die Voraussetzungen vorliegen.
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